VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0273
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des B F in L, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/19625/2-2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet i.A. Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.376,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der BH S vom wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 zu einer Geldstrafe von EUR 210,-- verurteilt.
Den dagegen erhobenen Einspruch hat die BH S mit Bescheid vom mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass ausgehend von einem Zustellzeitpunkt am die zweiwöchige Einspruchsfrist am geendet habe, während der Einspruch erst am , somit verspätet, erhoben worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Hinterlegung der Strafverfügung vom sei am erfolgt, somit an einem Freitag. Der nächste in Frage kommende Abholtag sei der darauffolgende Montag, das sei der gewesen. Der Einspruch vom sei daher fristgerecht gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung festgestellt, dass versucht worden sei dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom am zuzustellen. Nach diesem vergeblichen Zustellversuch sei die Sendung nach Hinterlassung einer Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle mit Beginn der Abholfrist am beim Zustellpostamt 4020 Linz hinterlegt worden. Mit diesem Tag sei somit gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz die Zustellung der Strafverfügung bewirkt, weil eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vorgebracht worden sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Hinterlegung am , einem Freitag, erfolgt sei und daher die Zustellung erst per bewirkt worden sei, erweise sich als nicht zutreffend. In der Hinterlegungsverständigung sei auf die Rechtsfolgen der Hinterlegung ausdrücklich hingewiesen worden, demnach habe die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits mit Ablauf des geendet, weshalb sich der erst am erhobene Einspruch als verfristet erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0139).
Nach dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung vom erfolgte der Zustellversuch am , wobei die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden sei. In der Rubrik "Beginn der Abholfrist" wurde kein Datum eingetragen, allerdings findet sich eine Stampiglie des Postamtes 4020 Linz mit dem Datum "".
Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" vorgelegt, in dem handschriftlich in der Rubrik "Das Dokument ist abzuholen … bis zum" der eingetragen wurde. Soweit leserlich, ist diese Verständigung mit datiert, wie auch die belangte Behörde in einer Mitteilung anlässlich der Aktenvorlage vorbringt.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der ein Feiertag (Fronleichnam) gewesen ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem an diesem Tag eingetragenen Zustellversuch und des Einlegens der Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Beschwerdeführers steht.
Insgesamt ergibt sich eine Behauptungslage, die einerseits nicht mit der Aktenlage übereinstimmt, andererseits widersprechen die nunmehr hervorgekommenen Daten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese einander widersprechenden Verfahrensergebnisse führen dazu, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Begründung nicht in Deckung bringen lässt.
Da der Sachverhalt im verfahrenswesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Nur in dem dort geregelten Umfang war Aufwandersatz zuzusprechen, sodass das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am