VwGH vom 16.09.2011, 2010/02/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der C L in R, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2009/21/2016-4, betreffend Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wergen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es vom bis zumindest zum unterlassen, obwohl ihr mit dem seit vollstreckbaren Bescheid der BH Innsbruck vom die Lenkberechtigung entzogen worden sei, den über ihre entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Sie habe dadurch § 29 Abs. 3 FSG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin mit dem im Spruch genannten Bescheid vom die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen worden sei. Einer allfälligen Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Eine Ablieferung des Führerscheins durch die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 940/10-3, ihre Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt; von der Erstattung einer Gegenschrift hat sie Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (zur vergleichbaren Bestimmung des § 75 Abs. 4 KFG vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0528, mwN).
Im vorliegenden Fall trat die Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides am ein. Der viermonatige Entziehungszeitraum endete somit am . Während des von der belangten Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegten Zeitraumes vom bis zumindest zum bestand für die Beschwerdeführerin somit keine Verpflichtung mehr, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erfolgte die Bestrafung der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte anteilige Mehrwertsteuer ist bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-71288