VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0878
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M Y A in W, geboren am , vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/228.956/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht.
Am sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vernommen worden und habe angegeben, ca. ein dreiviertel Jahr zuvor den Beschwerdeführer über eine Kundin, N. K., die mit dem ägyptischen Staatsbürger E. K., dem besten Freund des Beschwerdeführers, verheiratet sei, kennengelernt zu haben. E. K. habe ihr von seinem Freund erzählt und Fotos von diesem gezeigt. Sie habe dann den Beschwerdeführer das erste Mal angerufen, und sie hätten wechselseitig auf Englisch telefoniert und Briefe geschrieben, wobei man auch über eine eventuelle Heirat gesprochen habe. Ende Juni 2001 sei sie nach Ägypten geflogen, habe sicherheitshalber alle Dokumente für eine Eheschließung bei sich gehabt und dann geheiratet, wobei sie den genauen Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr angeben könne.
Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben habe S. ausgesagt, dass es sich bei der Ehe um eine reine "Zweck- bzw. Scheinehe" handle, damit der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten könne und ein Visum erhalte. Die Ehe sei nicht vollzogen worden, und es habe nie eine aufrechte Ehe- und Lebensgemeinschaft bestanden.
Nach Wiedergabe der weiteren niederschriftlichen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers bei deren Vernehmung am , der Aussagen des E. K. und dessen Ehegattin, der N. K., bei deren Vernehmung am , der Aussage der Arbeitskollegin der Ehegattin des Beschwerdeführers, M., bei deren Vernehmung am , eines Berichtes vom über die polizeilichen Erhebungen an der Wohnanschrift der Ehegattin des Beschwerdeführers in W - danach sei den Hausparteien, denen ein Lichtbild des Beschwerdeführers vorgehalten worden sei, dieser nicht bekannt gewesen und auch nicht bekannt gewesen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit diesem verheiratet sei - und nach Darstellung der weiteren Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom sowie der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom und seiner Berufung führte die belangte Behörde aus, es sei unter Bedachtnahme auf die Aussagen der vernommenen Zeugen, der Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Erhebungen an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. So bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der S. zu zweifeln, könne diese doch weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung (der Ehe) einen Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer habe hingegen ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren, sichere ihm diese doch das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ausführlich und genau dargelegt, wie das gesamte Prozedere bis hin zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen könne lediglich lapidar behaupten, dass keine Scheinehe vorliege. Darüber hinaus erschienen die Angaben der Zeugen, so etwa, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers allein auf Grund der Vorlage des Fotos des Beschwerdeführers geneigt gewesen sei, diesen zu heiraten, als unglaubwürdig. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen seiner Ehegattin stehe fest, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige, und es seien auf Grund der dargestellten Umstände die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG erfüllt.
Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen können. Die durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration werde auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorgelegen seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangte Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe und bringt vor, dass Eheleute keinen gemeinsamen Wohnsitz haben müssten und es ihre Sache sei, wie das Familienleben konkret ausgestaltet werde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Favoriten ergebe sich, dass er Details aus dem Leben seiner Ehefrau kenne und über persönliche Merkmale Bescheid wisse. Die belangte Behörde hätte Feststellungen dahingehend treffen müssen, "wie" sich das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Vergangenheit gestaltet habe, und deren Wohnsituation darstellen müssen. Auch hätten die Zeugen E. K. und N. K. übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und ein gemeinsames Familienleben geführt habe.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers gestützt, wonach es sich bei der mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine reine "Zweck- bzw. Scheinehe" gehandelt habe, damit dieser in Österreich arbeiten könne und ein Visum erhalte, die Ehe nie vollzogen worden sei und es nie eine aufrechte Ehe- und Lebensgemeinschaft gegeben habe. Auch hat seine Ehegattin ihre Motive für das Eingehen der Ehe in einer für die Behörde glaubwürdigen Art und Weise dargelegt. Der von der belangten Behörde dadurch gewonnene Eindruck von der Richtigkeit dieser Aussagen wurde noch dadurch verstärkt, dass bei den polizeilichen Erhebungen an der (angeblichen) ehelichen Wohnanschrift die befragten Hausparteien den Beschwerdeführer auf einem Lichtbild nicht erkannten.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass die Aussagen der von der Behörde vernommenen Zeugen im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. Weder aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage des E. K. noch jener der N. K. geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und mit dieser ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Vielmehr räumte N. K. ein, dass es durchaus möglich sei und sie glaube, der Hauptgrund für die Eheschließung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich kommen könne. Die Zeugin M., die nach Ägypten zur Eheschließung mitgeflogen sei, konnte keine Angaben dazu machen, ob die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, damit der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich bekomme, und sie konnte auch nicht ausschließen, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers "bei der Sache" Geld angeboten worden sei.
Laut der weiteren Darstellung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zeugen E. K. und N. K., die die Angaben ihres Ehegatten im Wesentlichen bestätigte, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers erstmals im Juni 2001 über E. K. vom Beschwerdeführer erfahren, bei welcher Gelegenheit er dieser ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt habe, und hätten sie bereits eine Woche danach beschlossen, gemeinsam nach Ägypten zu fliegen, damit sie den Beschwerdeführer "im Falle eines Falles" heiraten werde.
Wenn die belangte Behörde in Anbetracht dieser Angaben und Ermittlungsergebnisse den Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers Glauben schenkte und der entgegenstehenden Darstellung des Beschwerdeführers nicht folgte, so kann diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden.
Im Übrigen spricht der behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem vor dem Bezirksgericht Favoriten geführten eherechtlichen Verfahren Angaben über die Familienverhältnisse, den Beruf und körperliche Merkmale seiner Ehegattin machen konnte, nicht zwingend für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass im Zuge des Eingehens von Aufenthaltsehen solche Details zur Verschleierung des wahren Grundes für die Eheschließung dem Fremden bekanntgegeben werden. Es zeigt daher die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass die belangte Behörde den diesbezüglichen Akt des Bezirksgerichtes Favoriten hätte beischaffen müssen, keinen relevanten Verfahrensmangel auf, zumal sie auch nicht ausführt, welche Feststellungen im Einzelnen in Bezug auf ein gemeinsames Familienleben auf Grund dieses Aktes hätten getroffen werden müssen. Da die Zeugen E. K. und N. K. ohnedies im Verwaltungsverfahren als Zeugen vernommen wurden, bedurfte es auch in dieser Hinsicht nicht der Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Favoriten.
Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0024, mwN), zumal der Beschwerdeführer ohnedies ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, und diese Gelegenheit auch in seiner Stellungnahme vom und seiner Berufung wahrgenommen hat.
1.3. Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und mit S. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, als unbedenklich.
1.4. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0304, mwN), begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellt auch nach den gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0322, mwN). Wenn die Beschwerde meint, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides für ihre Gefährdungsprognose lediglich die Bestimmung des § 60 FPG - und nicht auch jene des § 86 leg. cit. - herangezogen habe, so übersieht sie die Bescheidausführungen, wonach die belangte Behörde ausdrücklich in der Begründung ihres Bescheides die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. als erfüllt betrachtet hat.
Entgegen der Beschwerdeansicht ist aus dem Umstand, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2001 geschlossen wurde - und somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Eheschließung bereits länger als fünf Jahre zurücklag - für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, weil die diesbezügliche, zum Aufenthaltsverbot nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrechterhalten wird (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0177, und vom , Zl. 2007/18/0836, mwN).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde (vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, auf dessen Gründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wird) den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2001 und dessen inländische Beschäftigung als Arbeitnehmer (bis ) berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in dessen persönliche Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass sein inländischer Aufenthalt nur auf Grund der mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe, bei der es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) gehandelt hat, ermöglicht wurde. Auch der angeführten Beschäftigung durfte er nur auf Grund seiner durch die Eheschließung bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgehen. Stellt man den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber, so begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass dessen persönliche Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse und somit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand, und zwar auch dann, wenn man dieser Beurteilung das weitere Beschwerdevorbringen zugrunde legte, dass sich der Beschwerdeführer während seines inländischen Aufenthaltes (sieht man von der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung ab) nichts habe zu Schulden kommen lassen und sich hier neben seiner Ehegattin sein gesamter Bekannten- und Freundeskreis befinde.
3. Ferner kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten. Entgegen der Beschwerdeansicht spricht gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer auch nicht der Umstand, dass die Scheinehe "bereits" im Juli 2001 geschlossen worden ist.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-71286