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VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0138

VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0138

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/08/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerden der Dr. D I in L, vertreten durch Hopmeier Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BMASK-424896/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG (protokoliert zu 2012/08/0138), und 2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , MA 40-SR16256/2012, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensionsversicherung nach dem FSVG (protokolliert zu 2012/08/0145; jeweils mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVA) vom wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) unterliegt. In der Begründung führte die SVA wie folgt aus:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegen die ordentlichen, freiberuflich tätigen Kammerangehörigen der Ärztekammer, die nicht als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind, der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem FSVG. Laut Mitteilung der Ärztekammer für Wien vom , bei der Sie seit ordentliches Mitglied sind, üben sie seit eine ärztliche Nebentätigkeit aus, die die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG begründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden."

2. Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin - nach Vorschreibung von Nachbelastungen für den Zeitraum 2005 und 2006 - die Ausstellung eines Beitragsbescheides, in dem die Vorschreibung des Pensionsversicherungsbeitrages seit Beginn des Versicherungsverhältnisses durch Bescheid betragsmäßig festgesetzt werde.

3. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom stellte die SVA fest, dass die Beschwerdeführerin vom bis der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG unterliege und sie verpflichtet sei, monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in näher genannter Höhe zu entrichten.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass bereits mit Bescheid vom rechtskräftig festgestellt worden sei, dass sie seit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliege. Damit bestehe eine solche erst ab . Die Behörde sei an ihre rechtskräftig erlassenen Bescheide gebunden und dürfe daher die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufrollen.

Mit Teilbescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, weshalb der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom das Verfahren hinsichtlich der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers aussetzte.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge (dazu protokolliert die Beschwerde zu 2012/08/0138). Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit Bescheidantrag vom Bezug nehmend auf eine Aufforderung der SVA zur Abgabe einer Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und einer Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2009 die bescheidmäßige Feststellung der etwaig bestehenden Pflichtversicherung beantragt. Die genannte Beitragsvorschreibung habe Beiträge und Beitragszuschläge zur Kranken- und Pensionsversicherung bezogen auf den Zeitraum bis enthalten. Daraus sei abzuleiten, dass der Bescheidantrag die Feststellung der Versicherungspflicht für jenen Zeitraum begehre, der Gegenstand der bereits erfolgten Beitragsvorschreibung und der Aufforderung zur Abgabe einer Versicherungserklärung gewesen sei. Dass mit diesem Antrag die Feststellung jeglicher Pflichtversicherung in sämtlichen in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen beantragt worden wäre, gehe nicht hervor. Der bereits zitierte Bescheid der SVA vom nehme weder im Spruch noch in der Begründung Bezug auf die Zeit vor dem . Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die SVA mit ihrem Bescheid vom die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nur für den Zeitraum vom festgestellt hat und gleichzeitig die Pflichtversicherung nach § 2 FSVG für alle davor liegenden Zeiträume verneinen wollte. Im Zeitpunkt des Bescheides der SVA vom sei keine rechtskräftige Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Sache vorgelegen.

6. Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beitragspflicht als unbegründet abgewiesen (dazu protokolliert die Beschwerde zu 2012/08/0145). Bezugnehmend auf den Bescheid vom des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führte die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahren über die Beitragspflicht aus, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sei gemäß § 3 Abs. 1 FSVG § 25 GSVG anzuwenden.

Der Einkommensteuerbescheid 2005 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 21.479,51 aus. In diesem Jahr seien der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.112,25 vorgeschrieben worden. Daraus ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von EUR 1.882,65. Mit Schreiben vom habe die SVA den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2006 vorgelegt, welcher einen Verlust aus selbständiger Arbeit aufweise. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2006 sei daher mit der für dieses Jahr geltenden Mindestbeitragsgrundlage von EUR 1.073,08 festzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 8 FSVG betrage die Höhe der Pensionsbeiträge für das Jahr 2005 EUR 376,53 und für das Jahr 2006 EUR 214,62.

7. Gegen beide Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit ihres Inhalts geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die zu Zl. 2012/08/0138 belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; von der Erstattung einer Gegenschrift nahmen die belangten Behörden jeweils Abstand und beantragten, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete (nur) zu der zu 2012/08/0138 protokollierten Beschwerde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

1. Die vorliegenden Beschwerdefälle betreffen Fragen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum bis sowie davon ausgehend die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung, jedoch dies lediglich für den Zeitraum bis .

2. Die Beschwerdeführerin geht zusammengefasst davon aus, dass auf Grund des von der SVA am erlassenen Bescheides, mit dem die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Z 1 FSVG seit festgestellt worden wäre, rechtskräftig über das Bestehen der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin abgesprochen worden sei. Die Behörden hätten sich an den Ausspruch des Bescheides zu halten. Es sei somit rechtswidrig, erneut über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wenn bereits ein rechtskräftiger und bindender Bescheid über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin vorliege. Die Frage des Beginns der Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin sei im Zuge eines Verfahrens zur Festsetzung der Beitragspflicht somit unzulässigerweise von neuem festgesetzt worden, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag einer Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig (vgl. auch das Erkenntnis vom , 2012/06/0208).

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/08/0236, mwN).

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin seit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG unterliegt. Die Einschränkung "seit " begrenzt den zeitlichen Geltungsbereich der in diesem Bescheid ausgesprochenen Pflichtversicherung, ohne über einen davor liegenden Zeitraum abzusprechen. Abgesehen davon, dass sich dies schon aus der sprachlichen Formulierung des Spruches ableiten lässt, ergibt sich auch unter Hinzuziehung der Begründung des Bescheides, dass sich der Versicherungsbeginn "" aus einem Schreiben der Ärztekammer für Wien vom ergibt, worin seit diesem Zeitpunkt die Ausübung einer ärztlichen Nebentätigkeit bestätigt wird. Die belangte Behörde beleuchtete im angefochtenen Bescheid die Hintergründe, wonach Grundlage für den Bescheid vom ein Bescheidantrag der Beschwerdeführerin aus Anlass einer Beitragsvorschreibung bezogen auf den Zeitraum 1. Jänner bis war. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Bescheidantrag die Feststellung der Versicherungspflicht lediglich für den Zeitraum der Beitragsvorschreibung (2007) erkennt. Folglich steht einer Entscheidung über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach dem FSVG hinsichtlich Zeiträumen, die vor dem lagen, nichts entgegen.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass durch das Wort "seit" damit schon begrifflich und denklogisch eine davor liegende Versicherungspflicht ausgeschlossen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit lediglich der Beginn einer (neuerlichen) Versicherungspflicht auf Grund der bekanntgegebenen ärztlichen Nebentätigkeit festgesetzt wurde. Dass damit über sämtliche vor dem liegenden Zeiträume bescheidmäßig abgesprochen worden wäre, ergibt sich daraus nicht und kann auch aus der bereits zitierten Begründung dieses Bescheides nicht abgeleitet werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der festgestellten Versicherungspflicht nach dem FSVG für die Zeiträume bis nicht vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum tatsächlich eine ärztliche Nebentätigkeit ausgeführt hat, wird von ihr auch nicht bestritten.

3. Dem die Beitragsvorschreibung betreffenden Einwand der Beschwerdeführerin, die Beiträge seien verjährt, ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 FSVG pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 40 GSVG lautet in der zeitraumbezogen für das Jahr 2010 maßgeblichen Fassung:

"Verjährung der Beiträge

§ 40

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

..."

Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus den in § 35 GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben:

"§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erst durch eine entsprechende Meldung der Ärztekammer - eingelangt am - vom Vorliegen einer ärztlichen Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum bis Kenntnis erlangte. Somit stellt sich aber die Nichtmeldung der Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl als schuldhafter Meldeverstoß dar, weshalb von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist (vgl. das zu § 68 Abs. 1 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0152).

Aus den Verwaltungsakten bzw. den angefochtenen Bescheiden ergibt sich weiters, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom datiert und der Sozialversicherungsanstalt am vorlag. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 datiert vom .

Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, wann die Fälligkeit der ursprünglich nach dem GSVG vorgeschriebenen Beiträge eingetreten ist, zumal im Hinblick auf die Datierung der erstellten Einkommensteuerbescheide die Fälligkeit nicht vor Erlassung der Einkommensteuerbescheide liegen kann. Die mit erstinstanzlichem Bescheid vom erfolgte Vorschreibung der Beiträge lag jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, weshalb Verjährung der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht eingetreten ist.

4. Die Beschwerden waren somit nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am