VwGH vom 28.06.2013, 2010/02/0234
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Ing. S in A, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-19/10296/6-2010, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser GmbH zweier Übertretungen des § 48 Abs. 2 und 7 der Bauarbeiterschutzverordung i. V.m. § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG (Durchführung von Arbeiten durch zwei Arbeitnehmer dieser GmbH in einer 2,0 m tiefen Künette ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen) für schuldig befunden, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 120 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei vorweg festzustellen, dass sich die gegenständliche Berufung auf Grund der Einschränkung nur noch gegen die Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe richte, weshalb der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit den gegenständlichen Übertretungen sei der Intention des Gesetzgebers, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern gerade auf dem besonders gefahrengeneigten Arbeitsplatz "Baustelle" sicherzustellen, eklatant zuwider gehandelt worden, hätten sich doch die Arbeitnehmer einem hohen potentiellen Risiko ausgesetzt, weil die Wände der ungesicherten, 2 m tiefen Künette jederzeit ins Rutschen hätten geraten können. Aus diesem Grund wiesen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen einen beträchtlichen Unrechtsgehalt auf. Nachteilige Tatfolgen seien nicht bekannt geworden. An Verschulden sei dem Beschwerdeführer - da es sich bei Übertretungen des ASchG um Ungehorsamsdelikte handle - Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
Straferschwerend seien der Strafzumessung zwei ungetilgte einschlägige Vormerkungen zugrunde zu legen. Auch die über dem Durchschnitt liegenden "persönlichen" Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Umstand, dass besondere strafmildernde Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen seien, sprächen gegen die beantragte Herabsetzung der gegenständlich verhängten Strafen. Diese erschienen aus Sicht der belangten Behörde vielmehr erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Übertretungen nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft wirkungsvoll von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, es werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, dass sich die gegenständliche Berufung aufgrund der Einschränkung nur noch gegen die Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe richte, weshalb der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Ansicht der belangten Behörde sei völlig unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Berufung zu keinem Zeitpunkt lediglich auf die Höhe der Strafbemessung eingeschränkt. Die unrichtige Ansicht der belangten Behörde dürfte auf das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom vor der belangten Behörde zurückzuführen sein.
Völlig unverständlich sei, wie die belangte Behörde aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, ihm erscheine die Höhe der verhängten Strafe unverhältnismäßig hoch, ableiten habe können, dass dieser seine Berufung nur hinsichtlich der Strafbemessung aufrechterhalte. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage lediglich noch einmal deutlich die Strafhöhe bekämpft und die Berufung zu keinem Zeitpunkt inhaltlich beschränkt. Dies sei auch dem Verhandlungsprotokoll vom nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Protokollierung "Insoweit wird daher die Berufung eingeschränkt" nie gehört habe und sich somit diesbezüglich auch nicht habe äußern können. Die belangte Behörde verkenne völlig, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung unvertreten gewesen sei. Es hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass sie aufgrund seiner Aussage davon ausgehe, dass die Berufung eingeschränkt werde. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen.
Hiezu ist zunächst auszuführen, dass der Berufungsschriftsatz lediglich auf die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom verweist sowie ferner den Hinweis enthält, dass die verhängte Strafe jeder Grundlage entbehre, was die Strafhöhe betreffe.
Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer - ungeachtet der protokollierten Einschränkung - bis zuletzt gegen die Bestrafung an sich gewendet hätte, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen:
In der erwähnten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom wurde behauptet, die beiden an der Baustelle beschäftigten Facharbeiter mit ausreichender Erfahrung hätten die Anweisung gehabt, den vorhandenen Kanalverbau einzusetzen. Der Verbau sei an der Baustelle zum Einsatz bereit gestanden. Der als Vorarbeiter eingesetzte S. S. habe gesagt, er habe nur eine Kleinigkeit fertiggestellt und hätte dann den Verbau "hinunter gehoben".
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keine Beweismittel angeboten hat und auch keine konkreten Anträge zur Aufnahme von diesbezüglichen Beweisen stellte, wären diese Ausführungen auch - wie nachstehend ausgeführt - nicht geeignet, sein Verschulden zu widerlegen:
Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" u.a. nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/02/0220, mwN).
Es entspricht auch der ständigen hg. Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorgenannten Stellungnahme waren daher nicht einmal ansatzweise geeignet, ihn im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu entlasten, weshalb es den in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängeln schon aus diesem Grund an der Wesentlichkeit fehlt.
In der Beschwerde wird ferner eingewendet, selbst wenn man davon ausgehe, dass jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 7 der Bauarbeiterschutzverordnung vorliege, sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls als weit überhöht anzusehen.
Hinsichtlich der als straferschwerend gewerteten einschlägigen Vormerkungen sei festzuhalten, dass weder dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. noch dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, um welche einschlägigen Vormerkungen es sich hierbei handle. Wenn die belangte Behörde schon Bezug auf einschlägige Vormerkungen nehme, so wäre es jedenfalls an der belangten Behörde gelegen, darzulegen, um welche Vormerkungen es sich hiebei im Konkreten handle. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, sodass eventuell vorliegende Vormerkungen auch nicht straferschwerend der Strafzumessung zugrunde zu legen seien.
Auch könne der Ansicht der belangten Behörde, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lägen über dem Durchschnitt, nicht gefolgt werden. Wie die belangte Behörde selbst feststelle, sei das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 bei EUR 29.694,41 gelegen. Daraus ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von lediglich EUR 2.447,53 und es könne daher jedenfalls nicht von einem überdurchschnittlichen Gehalt gesprochen werden. Darüber hinaus führe die belangte Behörde zwar an, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für seine Gattin habe, die belangte Behörde lasse jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung völlig außer Acht, wonach er für vier Kinder sorgepflichtig sei, wobei sich eines noch in Ausbildung befinde. Dies hätte jedenfalls strafmindernd berücksichtigt werden müssen.
Auch mit diesem Vorbringen wird kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass zwei einschlägige und noch nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften aktenkundig waren. Dem Beschwerdeführer selbst müssen seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bekannt sein, sodass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, sämtliche einschlägigen Vormerkungen noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl, zu präzisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0304). Da der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, in welchem Ausmaß ihn allfällige Sorgepflichten für seine Kinder noch belasten und die belangte Behörde hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur auf sein Einkommen im Jahre 2009, sondern auch auf sein Vermögen (Eigentum an einem Haus und Miteigentum an einer GmbH) verweist, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides von "über dem Durchschnitt liegenden Verhältnissen" des Beschwerdeführers ausging. Die Höhe der verhängten Strafen erscheint daher im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vormerkungen und den erheblichen Schuldgehalt der Tat nicht als überhöht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am