VwGH vom 10.04.2013, 2012/08/0135
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F B in D, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000262-09, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß §§ 9 und 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T habe dem Beschwerdeführer am eine Beschäftigung als technischer Büroangestellter bei der D GmbH für den Aufgabenbereich Fakturierung, Angebotslegung, Kontakt mit den Bauleitern und mit den Anforderungen technisches Verständnis, Führerschein B, Genauigkeit und Eloquenz, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, EDV-Kenntnisse, gute Deutschkenntnisse, mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Weiters habe ihm die regionale Geschäftsstelle am eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die "Gerichtskontrolle in L" - in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden: Montag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Dienstag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 14:00 - bei der "Firma G" mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen.
Am habe die regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer zum Bewerbungsstand befragt, worauf er geantwortet habe: "Sie können ja die Firmen anrufen". Auf die schriftliche Nachfrage bei den "Firmen" habe die regionale Geschäftsstelle jeweils die Antwort erhalten, dass vom Beschwerdeführer keine Bewerbung erfolgt sei. Zu einer persönlichen Stellungnahme bei der regionalen Geschäftsstelle sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen. Laut erstinstanzlichem Bescheid vom erhalte er vom bis keine Notstandshilfe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass im Zuge der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "L" in der Zeit vom 12. bis das Modul Verkaufstraining, Verkaufsgespräche - Grundlagen anberaumt gewesen wäre. Weiters bringe er vor, dass ihm die regionale Geschäftsstelle bei der persönlichen Vorsprache am dennoch mitgeteilt hätte, dass er beim Verein F in L am eine Tätigkeit beginnen sollte; hiezu hätte er darauf hingewiesen, dass er diese Tätigkeit nicht antreten könne, da dies ansonsten eine Vereitelung der ihm zugewiesenen Qualifizierungsmaßnahme bedeutet hätte.
Nachdem ihm die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs ua vorgehalten habe, dass die D GmbH und die "Firma G" angegeben hätten, es sei keine Bewerbung bei ihnen erfolgt, habe er in einer schriftlichen Stellungnahme vom vorgebracht, sich bei den Firmen D GmbH und G sehr wohl beworben zu haben. Als Beilage habe er die diesbezüglichen Faxzusendungen (ua jeweils Lebenslauf sowie Faxbestätigung) und eine Bestätigung der Bewerbung durch die DBS Diamant-Bohr- und Schneidetechnik GmbH übermittelt. Von beiden Firmen hätte er keine Antwort erhalten.
In seiner Stellungnahme vom zu einem weiteren Vorhalt der belangten Behörde, wonach beide Firmen schriftliche Bewerbungen verlangt hätten, habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom bis zum den Kurs "L" besucht hätte und deshalb zeitlich sehr eingeschränkt gewesen wäre. Er wäre aber der Meinung, dass er inhaltlich dennoch den Erfordernissen der Bewerbungen nachgekommen wäre. Als Nachweis habe er eine Bestätigung der Firma D beigelegt, wonach der übermittelte Lebenslauf eine ausreichende Bewerbungsunterlage dargestellt habe.
Gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren habe die belangte Behörde derartige Umstände nicht festgestellt
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer seit (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beziehe und ihm die regionale Geschäftsstelle am 17. bzw. die beiden genannten Beschäftigungen verbindlich angeboten habe. Arbeitswillig sei ua, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliere eine arbeitslose Person, die sich weigere, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen.
Unter Arbeitsvereitelung sei ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung zu qualifizieren sei, komme es darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sei. Sei aber die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, müsse geprüft werden, ob die vermittelte Person vorsätzlich gehandelt habe, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Die Annahme einer Beschäftigung bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses könne von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vereitelt werden, und zwar durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (zB Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins) oder durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemache, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.
In der Zeit von bis (krank ab bis Kursende) habe er die Qualifizierungsmaßnahme "Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung L" beim Kursträger B Oberösterreich besucht. Unter anderem suche der Beschwerdeführer eine Anstellung als Außendienstmitarbeiter, könne diesbezüglich jedoch keine Berufserfahrung vorweisen, was die Arbeitsuche erschwere. Weiters wirke sich seine lange Arbeitslosigkeit zusätzlich vermittlungserschwerend aus. Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme habe vor allem zur aktiven Arbeitssuche genutzt werden sollen. Weiters habe durch Qualifizierung, Vermittlung von Bewerbungs-Know-how und Hilfestellung bei der Arbeitssuche der Einstieg in den regionalen Arbeitsmarkt unterstützt und erleichtert werden sollen. Innerhalb der Qualifizierungsmaßnahme habe der Beschwerdeführer folgende Module besucht:
Einstieg von bis
Bewerbungs-Workshop von bis
Bewerbungsbüro, Vormittag von bis
Präsentation im Verkauf, Warenkunde von
bis
Telefonmarketing, Warenkunde von bis
Verkaufstraining, von bis
Verkaufsgespräche - Grundlagen
Aus der zeitlichen Lagerung der Module sei zu entnehmen, dass
vor allem die aktive Arbeitssuche im Vordergrund stehe. Bei dieser
sei unter anderem eine Stellenvermittlung und die unverzügliche
Setzung der erforderlichen Bewerbungsschritte unabdingbar.
Der Beschwerdeführer wende in seiner Stellungnahme (vom ) ein, dass er trotz Zeitdruck den Erfordernissen der von ihm erwarteten Bewerbungen nachgekommen sei. Als Nachweis für die getätigte Bewerbung habe er einen Lebenslauf sowie die dazugehörige Faxsendebestätigung übermittelt und mitgeteilt, dass er auf seine Bewerbungen keine Antwort erhalten hätte.
Die "Firma G" habe in ihrer Stellenausschreibung eine schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, Zeugnissen und Foto an die Mailadresse der Firma gefordert. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde habe diese "Firma" mitgeteilt, dass mit eine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, die Bewerbung lediglich aus der Faxübermittlung seines Lebenslaufes bestehe und kein Bewerbungsschreiben beigelegt gewesen sei und daher nicht als Bewerbung gesehen und anerkannt worden sei (der vom Beschwerdeführer der "Firma" übermittelte Lebenslauf sei von dieser per Mail an die belangte Behörde übermittelt worden).
Gerade nach der Teilnahme an den Bewerbungsmodulen in der Qualifizierungsmaßnahme "Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung L" im Zeitraum von 13. bis (Bewerbungs-Workshop von 13. bis , Bewerbungsbüro von 20. bis ) habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass eine Bewerbung durch die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufes ohne Beilage eines entsprechenden Bewerbungsschreibens (zumal dies von der "Firma" ausdrücklich gefordert worden sei) das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe und die Folgen seines Verhaltens in Kauf genommen habe.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, unter Zeitdruck gestanden zu sein, führte die belangte Behörde aus, dass ihm die verbindlich angebotene Beschäftigung als Mitarbeiter für die "Gerichtskontrolle" bei der "Firma G" am übermittelt worden sei. Die Bewerbung (Übermittlung seines Lebenslaufes per Fax) sei laut Faxbestätigung jedoch erst mit erfolgt. Trotz Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "L" sei ihm zumutbar gewesen, in der verbleibenden Zeit ein entsprechendes Bewerbungsschreiben zu verfassen.
Auch wende er ein, dass die Aufnahme einer Beschäftigung während der Kursteilnahme eine Vereitelung der zugewiesenen Qualifizierungsmaßnahme bedeutet hätte. Die Aufnahme einer Beschäftigung während der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, mit dem Ziel der Unterstützung des Einstiegs in den regionalen Arbeitsmarkt und Qualifizierung, stelle jedoch keine Vereitelung dar, da die Aufnahme einer Beschäftigung ja gerade auch das Ziel einer derartigen Maßnahme zur Wiedereingliederung sei.
Eine Beschäftigung sei zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in angemessener Zeit erreichbar sei oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung stehe sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden könnten. Als angemessene Entlohnung gelte grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg betrage jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen hätten oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten würden, zumutbar.
Das Oberlandesgericht L als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen habe mit Urteil vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen und festgestellt, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege und er in der Lage sei, leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg im Gehen, Stehen und Sitzen durchzuführen. Ausgeschlossen worden seien Arbeiten in konstant vorgebeugter Körperhaltung ab etwa 30 bis 40 Grad und Arbeiten unter besonderer physischer und psychischer Belastung, wie Akkord- und Nachtarbeit.
Bei der am verbindlich angeboten Beschäftigung als Mitarbeiter für die "Gerichtskontrolle" bei der "Firma G" handle es sich um eine leichte Arbeit, bei der die im Urteil vom festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu Tragen kämen; sie entspreche somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährde seine Gesundheit nicht. Weiters habe die "Firma G" mindestens kollektivvertragliche Entlohnung geboten und die Beschäftigung sei daher angemessen entlohnt. Zur Erreichung des Arbeitsortes stehe ihm ein Privat-PKW zur Verfügung. Der Arbeitsort bei der "Firma G" liege von seinem Wohnort 7,6 km entfernt und sei mit dem Auto in 16 Minuten zu erreichen; somit sei die tägliche Wegzeit jedenfalls zumutbar.
In seiner Berufung habe er zu den körperlichen Fähigkeiten, der angemessenen Entlohnung und der Zumutbarkeit der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen vorgebracht. Im Zeitraum vom bis bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 10 Abs 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich sehr wohl mit Fax vom und mit Fax vom bei den beiden Unternehmen ordnungsgemäß beworben habe. Zur Untermauerung seiner Bewerbung habe er der belangten Behörde zwei Bestätigungen der D GmbH zukommen lassen. Es liege demnach kein Verhalten seinerseits vor, das den Beginn der Beschäftigung zunichte gemacht habe, sondern es zeichneten offenbar ein irrtümliches Verhalten der "Bewerbungsfirma" bzw allfällige andere (von der belangten Behörde nicht erhobene) Umstände hierfür verantwortlich. Festzuhalten sei, dass die Voraussetzungen für den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 8. März bis nicht gegeben seien, wobei dies durch die beiden Bestätigungen der D GmbH klar und objektivierbar zu Tage trete.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die - auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruhende - Feststellung der belangten Behörde, die Faxübermittlung nur eines Lebenslaufs habe nicht den Bewerbungsanforderungen entsprochen und sei vom zweiten potentiellen Dienstgeber ("G") auch nicht als Bewerbung anerkannt worden, nicht zu erschüttern. Damit durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit diesem Unternehmen kausal war. Auf eine Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der D GmbH - die (auch nach den Feststellungen der belangten Behörde) das Fax grundsätzlich als Bewerbung akzeptiert hat - hat die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ohnedies nicht gestützt.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angenommen hat, dass der Beschwerdeführer die Folgen seines Verhaltens zumindest in Kauf genommen habe (vgl zum Erfordernis des Vorliegens von zumindest bedingtem Vorsatz etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/08/0070). Dass die alleinige Übermittlung eines Lebenslaufes per Fax einer vollständigen Bewerbung nicht entspricht, musste dem Beschwerdeführer schon deswegen bewusst sein, weil im Stellenangebot ausdrücklich auf das Erfordernis einer "schriftlichen Bewerbung mit Lebenslauf, Zeugnissen und Foto" an eine näher bezeichnete Email-Adresse hingewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen vorhanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl abermals das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/08/0070, mwN). Weder der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Berufung und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers) bieten aber Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs 3 AlVG. Auch die Beschwerde verweist - neben der auch in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung einer "ordnungsgemäßen Bewerbung samt entsprechender Bestätigung" - nur allgemein auf den "angeschlagenen Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-71263