VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0867
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der SP in W, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1142/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit einem von der Österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten und vom bis gültigen Visum in das Bundesgebiet gelangt sei. Nach Ablauf dieses Sichtvermerkes habe sie offenbar ihren Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt.
Am habe die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, nachdem sie am den österreichischen Staatsbürger W. geheiratet habe. Dieser habe bei seiner am erfolgten Vernehmung ein aufrechtes Eheleben bezeugt, weshalb der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und bis verlängert worden sei.
Zum Ablauf weiterer polizeilicher Erhebungen, insbesondere einer Hauserhebung an der ehemaligen Meldeadresse des Ehemannes sowie dessen niederschriftlichen Vernehmung vom verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, die zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben wurden.
Gegen den früheren Ehemann und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin, der im Oktober 2003 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Scheinehe geschlossen habe, sei mit Bescheid der belangten Behörde vom ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dessen österreichische Ehefrau, die die Beschwerdeführerin über Vorhalt eines Lichtbildes eindeutig wiedererkannt habe, habe niederschriftlich angegeben, dass sie für die Eheschließung insgesamt EUR 5.000,-- erhalten habe; das Geld hätten ihr fallweise die Beschwerdeführerin oder deren Kinder in Raten vorbeigebracht. Auch habe ihr die Beschwerdeführerin öfters telefonisch mitgeteilt, den Betrag vorübergehend nicht aufbringen zu können und mit ihrem (früheren) Ehemann "in Jugoslawien" ein Haus zu bauen.
Am sei die niederschriftliche Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfolgt; deren Aussagen seien von maßgeblichen Widersprüchen gekennzeichnet gewesen.
So habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihren Ehemann im Jahr 2001 in einem Kaffeehaus in W kennengelernt zu haben. W. habe hingegen ausgesagt, dass dies in einem Lokal in W, er glaube im Jahr 2002, gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, in einer Reinigungsfirma in Wien 21 zu arbeiten, ihr Ehemann müsse das wissen. Dieser habe hingegen ausgesagt, dass sie bei einer Reinigungsfirma arbeite, Näheres wisse er nicht genau, glaube aber, dass "es in Döbling sei".
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an dem der Vernehmung vorausgehenden Tag gegen 11.00 Uhr/11.30 Uhr nach Hause gekommen zu sein, ihr Ehemann sei nicht zu Hause gewesen. Sie wisse nicht, wo er gewesen sei. Als sie gegen 15.20 Uhr das Haus wieder verlassen habe, sei er noch nicht daheim gewesen. Der Ehemann habe hingegen behauptet, die Beschwerdeführerin mittags gesehen zu haben, als er kurz zu Hause gewesen sei. Sie hätten schon miteinander gesprochen.
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass ihr Ehemann, als sie gegen 20.40 Uhr wieder nach Hause gekommen sei, nicht da gewesen sei, und sie auch nicht bemerkt habe, wann er nach Hause gekommen sei. Am Morgen des Vernehmungstages sei er jedoch neben ihr im Bett gelegen. W. habe hingegen angegeben, die vergangene Nacht nicht zu Hause verbracht zu haben und die Beschwerdeführerin am Vernehmungstag vor der U-Bahnstation getroffen zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr Ehemann drei Geschwister, zwei Brüder (von denen einer verstorben sei) und eine Schwester habe. W. habe hingegen laut eigenen Angaben fünf Schwestern und keinen Bruder.
Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass ihr Ehemann ihre Eltern nicht kenne, weil diese verstorben seien, "bevor es ihn gegeben habe". W. habe hingegen ausgeführt, die Schwiegereltern nicht zu kennen, sie dürften in Jugoslawien leben, die Beschwerdeführerin habe Kontakt zu ihnen und besuche sie auch öfters. Das letzte Mal sei dies vor einem halben Jahr gewesen.
Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihr Ehemann, seit sie ihn kenne, noch nie gearbeitet habe, habe dieser ausgeführt, in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden zu sein, als er sie kennengelernt habe, und durchgehend bis 2003 bei verschiedenen Firmen gearbeitet zu haben.
Aktenkundig sei weiters ein Schreiben des Ehemannes vom , in dem er den Vornamen der Beschwerdeführerin falsch geschrieben habe.
Bei der am (richtig: ) vor der belangten Behörde erfolgten Vernehmung habe W. ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin über "einen D", der in W wohne, kennengelernt habe. Die Beschwerdeführerin habe damals in deutscher Sprache lediglich "Guten Tag" sagen können. Seine "Jugoslawischkenntnisse" hätten sich auf Bruchstücke beschränkt. Der genannte "D" stamme "glaublich" aus dem gleichen Ort wie die Beschwerdeführerin. Zur Eheschließung sei es dann "halt irgendwie" gekommen, es sei schon darum gegangen, dass sie ein Visum bekomme. Es sei "halt so ein Deal" gewesen, "sie kriegt ihr Visum und ich kann halt über sie drüber". Zum Vorhalt, dass er bereits am vor der Behörde erster Instanz offenbar tatsachenwidrige bzw. solche Angaben gemacht habe, die mit jenen der Beschwerdeführerin im krassen Widerspruch stünden, habe W. "Naja" gesagt. Nach seinen Angaben bräuchten die Beschwerdeführerin und die Kinder das Visum, weil sie im Urlaub "zu ihren Eltern" fahren wollten. Zum Vorhalt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereits tot seien, habe W. angegeben: "Wenn mich meine eigenen Eltern schon nicht interessieren."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zur Legalisierung ihres Aufenthaltes eine Scheinehe eingegangen sei.
Zunächst sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann im Jahr 2001 nahezu zeitgleich nach Österreich gekommen seien. Beide hätten offenbar eine Adoption durch einen Österreicher angestrebt und seien vom bis in derselben Wohnung in W gemeinsam gemeldet gewesen.
Weiters sei es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder bis April 2005 der "Scheinehegattin" des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin regelmäßig vereinbarte Ratenzahlungen für die Scheinehe überbracht hätten, und dass die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehemann "in Jugoslawien" gemeinsam ein Haus baue bzw. gebaut habe.
Auf die oben dargestellten Widersprüche bei den am erfolgten Vernehmungen verweisend erachtete die belangte Behörde den Schluss als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein gemeinsames Ehe- und Familienleben vorzutäuschen versuchten. Der Umstand, dass W. den Vornamen der Beschwerdeführerin nicht fehlerfrei habe schreiben können, scheine diesen Eindruck ebenso zu bestätigen wie das qualifizierte Unwissen über die engsten familiären Bindungen des jeweils anderen Ehegatten. Ferner sei W. im Jahr 2005 zumindest ein Monat lang nicht an der (laut Meldedaten) ehelichen Anschrift gemeldet gewesen und habe dort nicht gewohnt, weil der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser dort wohnhaft gewesen sei.
Die belangte Behörde habe sich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bei dessen Vernehmung einen hinreichenden persönlichen Eindruck verschaffen können. Seine Angaben über die Umstände des Kennenlernens bis hin zur Eheschließung samt der teilweise ungewöhnlichen Wortwahl hätten selbst bei wohlwollender Auslegung nicht den Eindruck entstehen lassen können, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung der Eheleute handle, sondern es hätten aufenthaltsrechtliche Motive vorgeherrscht.
Es sei auch zu bedenken, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt die nahezu einzige Möglichkeit gewesen sei, den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu legalisieren.
Schließlich verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch am gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann einen Mietvertrag für die angebliche eheliche Wohnung in W abgeschlossen habe. Alle aktenkundigen Umstände sprächen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr früherer Ehemann jeweils eine Scheinehe eingegangen seien, um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, tatsächlich jedoch mit dem gemeinsamen Kind (zumindest zeitweise) zusammengewohnt hätten.
Den Bestreitungen der Beschwerdeführerin, keine Scheinehe eingegangen zu sein, habe sohin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweismittel angeboten, die den Bestand eines aufrechten Ehe- und Familienlebens im herkömmlichen Sinn hätten annehmen lassen können. Die Vernehmung der geltend gemachten Zeugen sei erlässlich gewesen. Diese Personen seien laut Zentralem Melderegister gar nicht existent. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, zu welchem Beweisthema diese aussagen hätten können. Die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe sei eine rechtliche Wertung, die einem Zeugen nicht zustehe.
Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 (gemeint: § 86 Abs. 1) FPG seien gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, die seit Juli 2003 im Bundesgebiet lebten und bis ebenfalls Aufenthaltstitel auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe erteilt erhalten hätten. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Die auf Grund des Eingehens einer Scheinehe von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.
Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu bedenken, dass dieser Aufenthalt zunächst unrechtmäßig gewesen sei und sich anschließend nur auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt habe. Die der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Integration erweise sich daher als keinesfalls ausgeprägt, zumal auch jegliche Erwerbstätigkeit erst durch die Scheinehe ermöglicht worden sei. Die familiären Bindungen zu den Kindern wögen zwar schwer, doch sei deren Aufenthalt erst durch die Scheinehe der Beschwerdeführerin ermöglicht worden. Ob der längst volljährige Sohn einen weiteren Aufenthaltstitel erhalte, hätten die Aufenthaltsbehörden zu entscheiden. Gleiches gelte für die (gerade noch nicht volljährige) Tochter. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass einer allenfalls gemeinsamen Ausreise mit der Beschwerdeführerin unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden. Der zumindest vorübergehende Schulbesuch der Tochter sei Ausfluss der in Österreich geltenden Unterrichts- bzw. Schulpflicht und könne angesichts aller Umstände nicht besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen.
Gegen den Vater der Kinder bestehe bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Die Einschränkung, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren Kindern gegebenenfalls nur vom Ausland aus wahrnehmen könne, habe sie im öffentlichen Interesse zu tragen.
Diesen insgesamt sohin keinesfalls besonders ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin stehe das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreichers im Sinn des § 87 FPG, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0598, mwN).
2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe bringt die Beschwerde vor, auf Grund der das Vorliegen einer Scheinehe bestreitenden Aussagen der beiden Ehegatten könne keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsache ausgegangen werden. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin sprechenden, ebenfalls festgestellten Tatsachen in die Überlegungen der Behörde Eingang gefunden hätten.
In der Beschwerde näher genannte Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides, die zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben worden seien, (wie etwa: "er plapperte dann einige Wörter"; "hämisch grinsend") seien Wertungen und keine Feststellungen. Für die Feststellungen, es werde angezweifelt, dass der Ehemann "slawisch" spreche und die Beschwerdeführerin kein Wort in deutscher Sprache könne, fehle es an einer Grundlage bzw. am notwendigen Wissen der Behörde. Letztgenannte Feststellung sei eindeutig falsch. Der von der Behörde gezogene Schluss, die beiden Ehegatten könnten aus diesem Grund keine Konversation führen, sei unzulässig.
Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen festzustellen, ob die bei den (nach den behördlichen Feststellungen laut Angaben von Hausparteien in der Wohnung des Ehemannes der Beschwerdeführerin häufig stattfindenden) Trinkgelagen anwesende weibliche Person nicht die Beschwerdeführerin selbst sei. Ferner seien keinerlei Ermittlungen getätigt worden, ob die Beschwerdeführerin eine der Frauen sei, die sich (laut Angaben einer Nachbarin) ständig beim Ehemann der Beschwerdeführerin aufhielten.
Im Rahmen der Beweiswürdigung genüge es nicht, wenn die belangte Behörde wiederholt Floskeln verwende, die bloß Vermutungen darstellten. Aus der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehemann offenbar eine Adoption angestrebt hätte, sei nichts für die Feststellungen einer Aufenthaltsehe zu gewinnen. Gleiches gelte für die Feststellung eines gemeinsamen Hausbaues der Genannten "in Jugoslawien", da der Beweggrund dafür beispielsweise in der Schaffung einer Existenzgrundlage für die gemeinsamen Kinder liegen könne.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf.
Die Beschwerde geht insbesondere nicht auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Widersprüche bei den am erfolgten Vernehmungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein. Diese im Zusammenhang u.a. mit dem Kennenlernen der Ehegatten, deren engen Familienangehörigen und Arbeitstätigkeit stehenden Widersprüche betreffen Umstände, bei denen im Fall des Vorliegens einer "echten Ehe" durchaus übereinstimmende Angaben der Eheleute zu erwarten wären. Dies gilt auch hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen der Genannten betreffend den Ablauf des den Vernehmungen vorausgegangenen Tages und des unmittelbar vor den Vernehmungen erfolgten Zusammentreffens. Dass es - wie die Beschwerde unter Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid vorbringt - bei den Aussagen der Eheleute auch Übereinstimmungen gegeben habe, beseitigt die genannten, von der belangten Behörde zu Recht in den Vordergrund gestellten Widersprüche nicht.
Ebenso wenig tritt die Beschwerde den behördlichen Feststellungen entgegen, wonach die Ehefrau des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben für die Eheschließung einen näher genannten Geldbetrag erhalten habe, der von der Beschwerdeführerin oder deren Kindern in Raten vorbeigebracht worden sei. Sie äußert sich auch nicht zu den unbestrittenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin etwa ein Jahr nach ihrer Eheschließung gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann einen Mietvertrag für die angebliche eheliche Wohnung abgeschlossen habe und mit diesem im Jahr 2005 zumindest einen Monat lang an der ehelichen Adresse wohnhaft gewesen sei.
Die zuletzt bezeichneten Feststellungen mögen - ebenso wie die in der Beschwerde genannten Ausführungen der Behörde betreffend den gemeinsamen Hausbau, die angestrebte Adoption, die "Trinkgelage" in der Wohnung des Ehemannes oder die Sprachkenntnisse - für sich allein nicht ausreichen, den Nachweis einer von der Beschwerdeführerin eingegangenen Aufenthaltsehe zu erbringen. Sie stehen jedoch mit den - unbestrittenen - Feststellungen zu den widersprüchlichen Aussagen der Eheleute in Einklang und runden die darauf gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde ebenso ab wie die nicht zu beanstandende Beurteilung der belangten Behörde, dass die Angaben des Ehemannes (insbesondere vom ) nicht den Eindruck eines von den Eheleuten im Sinn des Art. 8 EMRK geführten Familienlebens vermittelten.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom unter Bekanntgabe von entsprechenden Anschriften die Vernehmung zweier namentlich genannter Personen zum Beweis dafür beantragt, "dass keine Scheinehe gegeben ist". Damit - wie auch in der Beschwerde - hat die Beschwerdeführerin keinen konkreten Lebenssachverhalt behauptet, der die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK illustriert hätte und zu dessen Beweis die zwei genannten Personen als Zeugen vernommen hätten werden sollen. Mangels Darlegung konkreter Umstände, von denen auf ein tatsächliches Eheleben hätte geschlossen werden können und die durch die beiden Zeugen hätten bewiesen werden können, war die belangte Behörde - wie sie im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausführte - nicht gehalten, die beiden Personen als Zeugen zu vernehmen.
Schon deshalb zeigt das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe von der Befragung der beiden Personen abgesehen, weil diese laut Zentralem Melderegister gar nicht existent seien, ohne die Beschwerdeführerin - in Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör - aufgefordert zu haben, eine ladungsfähige Zeugenanschrift bekannt zu geben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.3. Aus den genannten Gründen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit W. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich als unbedenklich.
2.5. Auf dem Boden des Vorgesagten ist der Beschwerde auch hinsichtlich der behaupteten Feststellungs- und Begründungmängel nicht zu folgen.
3. Ferner bestehen gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung keine Bedenken.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-71262