VwGH vom 12.04.2011, 2007/18/0860

VwGH vom 12.04.2011, 2007/18/0860

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DV in W, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/385.753/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, § 61 (gemeint wohl: § 60) Abs. 2 Z. 9, § 86 Abs. 1 und § 87 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach eigenen, unbewiesenen Angaben im Jänner 2005 mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und vom bis gültigen Visum C in das Bundesgebiet gelangt sei. Der von ihm am gestellte Asylantrag sei mit als gegenstandslos betrachtet worden, weil der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht zur Vernehmung erschienen sei.

Der Beschwerdeführer habe am in W die österreichische Staatsbürgerin I. geheiratet und gestützt auf diese Eheschließung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, der am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt sei.

Bereits am sei bei der erstinstanzlichen Behörde eine anonyme Anzeige eingelangt, der zufolge der Beschwerdeführer ein Visum für einen Monat erhalten habe, am nach W gereist sei und sich nach wie vor in Österreich befinde. Seine Bestrebung sei es, in Österreich eine Frau "wegen Papiere" zu heiraten, sohin eine fiktive Ehe zu schließen. Überdies habe der anonyme Anzeiger mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über eine kriminelle Vergangenheit verfüge und angeblich Drogen verkaufe.

Diese Behauptungen seien in einem weiteren, am bei der erstinstanzlichen Behörde eingegangenen Brief konkretisiert worden. Darin sei unter anderem neuerlich bekräftigt worden, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, eine fiktive Ehe zu schließen.

Einem Bericht des Kriminalamtes, Kriminaldirektion 1, der Bundespolizeidirektion Wien vom zufolge seien keine Hinweise im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität zutage getreten, es habe jedoch der Verdacht des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestanden.

Gemäß einem Bericht der erstinstanzlichen Behörde vom hätten bei einer am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute in W, B.-Gasse, durchgeführten Hauserhebung mehrere Hausparteien unabhängig voneinander angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der betreffenden Wohnung lebe und die Hausbesorgerin des gegenständlichen Wohnobjekts und eines weiteren Objekts sei. Ihre ca. dreijährige Tochter und ihre Mutter wohnten bei ihr. Nach Vorlage entsprechender Lichtbilder sei von den Hausparteien übereinstimmend angegeben worden, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der betreffenden Wohnung lebe. Zum Zeitpunkt der Erhebung solle überhaupt kein Mann an der bezeichneten Adresse wohnhaft gewesen sein. Die Daten der befragten Zeugen seien vom Meldungsleger unter Zusicherung der Vertraulichkeit notiert worden. In der betreffenden Wohnung selbst habe "im Zuge der Erhebung nie jemand" angetroffen werden können bzw. sei einmal nicht geöffnet worden, obwohl "merklich" in der Wohnung jemand anwesend gewesen sei.

In einem am eingelangten anonymen Schreiben sei der Beschwerdeführer beschuldigt worden, nunmehr eine fiktive Ehe geschlossen zu haben. Er lebe jedoch alleine, wechsle oft seine Adresse und lebe nicht mit jener Frau, die von ihm "das Geld für Papiere genommen" habe.

Nach ausführlicher Darstellung der Ergebnisse der am erfolgten niederschriftlichen Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zitierte die belangte Behörde einen Bericht der erstinstanzlichen Behörde vom , gemäß dem das Vorgehen des Beschwerdeführers - Scheidung nach elfjähriger Ehe mit einer gemeinsamen achtjährigen Tochter am , Einreise in das Bundesgebiet mit dem genannten Visum C, Eheschließung am mit einer österreichischen Staatsbürgerin - nach den Erfahrungswerten der erstinstanzlichen Behörde massiv für das Vorliegen einer Scheinehe spreche. Zudem sei bereits im Jahr 2005 via der Österreichischen Botschaft Belgrad ein anonymes Schreiben eingelangt, wonach es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handle. Die daraufhin im Jahr 2005 nach der Eheschließung getätigten Erhebungen hätten eindeutig für das Vorliegen einer Scheinehe gesprochen.

Unter Bezugnahme auf die von den Eheleuten im August 2006 getätigten Aussagen, wonach man eine gemeinsame Wohnung in W, F.- Gasse, erst bezugsfertig machen müsse, sei - so die belangte Behörde in Wiedergabe des genannten Berichts weiter - seitens der erstinstanzlichen Behörde einige Zeit zugewartet und am an der genannten Wohnanschrift in der F.-Gasse eine Erhebung durchgeführt worden, deren Ergebnisse im angefochtenen Bescheid ebenso dargestellt wurden wie die weiteren Ausführungen des genannten Berichts zu dem von der Ehefrau des Beschwerdeführers geschlossenen Mietvertrag und der erst später erfolgten Anmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse F.-Gasse.

Nach teilweiser Wiedergabe der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, nicht jedoch "begünstigter Drittstaatsangehöriger" nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei. Das Eingehen einer Scheinehe könne im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG zu einem Aufenthaltsverbot führen. Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (hier: dessen Z. 9) als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden.

Beweiswürdigend vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestrittene Vorliegen einer Aufenthaltsehe auf Grund einer Vielzahl von Indizien als bewiesen anzusehen sei.

Bereits vor bzw. ab dem Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers sei durch anonyme Briefe unter anderem dessen Vorhaben, in Österreich eine Aufenthaltsehe einzugehen, erstmals offenbar geworden. Um seinen Verbleib in Österreich auch nach Ablauf des bis gültigen Visums zu ermöglichen, habe der Beschwerdeführer sogar am einen Asylantrag eingebracht, der mit als gegenstandslos abgelegt worden sei, weil er - nach seiner Eheschließung - trotz Ladung nicht zur Vernehmung erschienen sei. Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde vom hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute jedoch nicht aufhältig gewesen sei. Durch entsprechende Befragungen mehrerer Hausparteien sei dieser Umstand in dem Erhebungsbericht dokumentiert.

In einer Vielzahl von Fällen von Aufenthaltsehen, deren Vorliegen von beiden involvierten Ehepartnern bestritten werde, sprächen diese sich - je nach intellektuellen Fähigkeiten - gezielt ab. Im Zuge der am erfolgten Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hätten sich dennoch einige eklatante Abweichungen in den Aussagen ergeben, etwa in Bezug auf den im Regelfall emotionalen Moment des Heiratsantrages (des Entschlusses zur Ehe). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seiner Ehefrau Ende Jänner 2005 einen Antrag gemacht habe, während diese sich erinnert habe, den Beschwerdeführer gefragt zu haben, ob er sie heiraten wolle.

Ferner spreche der Beschwerdeführer von zehn Personen, die der Hochzeitsfeier beigewohnt hätten, seine Ehefrau von 16 bis 18 Personen. Auch Angaben zur Größe der angeblich gemeinsam bewohnten Unterkunft hätten von 30 m2 bis 39 m2 differiert.

Abseits dieser Abweichungen seien vor allem jene Antworten der Befragten zu unerwarteten Fragen - wie den Ablauf des vorangegangenen Wochenendes - besonders aufschlussreich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am Samstag in der Früh und am Nachmittag in der Arbeit, dazwischen zu Hause gewesen sei. Am Abend habe er wieder zwischen 17.00 Uhr und 23.00 Uhr gearbeitet. Am Sonntag sei man gemeinsam zu Hause gewesen und man habe nichts Besonderes gemacht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe hingegen ausgeführt, dass sie am Samstag zu Hause gewesen sei und ihr Ehemann den ganzen Tag, von der Früh bis zum Abend, gearbeitet habe. Am Abend sei er zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr heimgekommen. Am Sonntag habe er auch gearbeitet.

Diese divergierenden Aussagen - so die belangte Behörde - seien nur dadurch erklärbar, dass die Eheleute tatsächlich keine Ahnung davon gehabt hätten, was der jeweils andere Ehepartner am Wochenende unternommen habe. Teil der Strategie des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu bestreiten, sei das Beharren auf vorgebliches Arbeiten bis spät in die Nacht, auch an Wochenenden. Damit werde auch begründet, warum den Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, nie jemand an diversen behaupteten Wohnsitzen gesehen habe.

Bei der am neuerlich durchgeführten Hauserhebung am nunmehr behaupteten gemeinsamen Wohnsitz in W, F.- Gasse, seien die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers und das minderjährige Kind der Ehefrau, nicht jedoch der Beschwerdeführer angetroffen worden. Die Wohnung sei spartanisch eingerichtet gewesen. Im Kinderzimmer hätten sich ein Kinderbett und ein Kasten befunden, im Wohnzimmer sei eine einzelne Matratze am Boden gelegen. Im Zuge der Erhebung habe sich die vierjährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers in das Gespräch zwischen dem Erhebungsbeamten und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers eingemischt und erklärt, dass hier nur sie und ihre Mama wohnten. Das Kind habe sich durch ihre Großmutter nicht einschüchtern lassen und seine Angaben wiederholt. Durch wiederholtes Beharren des Kindes auf dieser Aussage, das Verweisen des Kindes auf seinen Schlafplatz im Kinderzimmer und der erneuten Versicherung, dass hier niemand außer ihm und seiner Mama schlafe, habe die - nunmehr als komplett verunsichert beschriebene - Schwiegermutter des Beschwerdeführers eingeräumt, dass man ihre Tochter zu dessen Aufenthalt befragen solle; sie wisse eigentlich nicht, ob der Beschwerdeführer immer oder nur zeitweise hier nächtige.

In diesem Zusammenhang - so die belangte Behörde - habe im gegenständlichen Fall das alte Sprichwort "Kindermund tut Wahrheit kund" uneingeschränkte Gültigkeit. Die Glaubwürdigkeit der - zugegebenermaßen - sehr jungen Zeugin begegne aber im Kontext mit den von ihr getätigten Aussagen keinerlei Bedenken. Das Kind habe lediglich - in völliger kindlicher Unbefangenheit - den status quo in Bezug auf die Wohnsituation am behaupteten gemeinsamen ehelichen Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dargetan. Sowohl die Einrichtung der Wohnung als auch die Aussage des Kindes dokumentierten, dass auch zum Zeitpunkt der zweiten Kontrolle weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein gemeinsames Familienleben zwischen den Eheleuten bestanden habe.

Die befragte Hausbesorgerin der Wohnhausanlage habe die Ehefrau, deren Kind und auch eine dort fallweise aufhältige ältere Frau, nicht aber den Beschwerdeführer gekannt. Sie habe sich bereit erklärt, speziell auf die betreffende Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu achten, und auf Rückfrage am bekannt gegeben, dass sich die Situation nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit jemals gesehen worden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Hauptmieterin der bezeichneten Wohnung. Wie der Bericht der erstinstanzlichen Behörde feststelle, hätten die Eheleute bis zum Zeitpunkt der Vernehmung im August 2006 mehr als fünf Monate Zeit gehabt, die Wohnung herzurichten bzw. auch ein Familienleben zu führen. Dies sei nicht erfolgt, auch ein halbes Jahr später nicht. Im angeführten Mietvertrag habe die Ehefrau auch anzuführen vergessen, dass außer ihrer im Vertrag namentlich genannten Tochter unter dem Punkt 4 ("in die Wohnung ziehen folgende Personen ein: Mieter/Mieterin, Gatte, Gattin, Kind/er") sonst niemand eingetragen sei, obwohl I. mit dem Beschwerdeführer seit verheiratet und seit an der bezeichneten Anschrift gemeldet sei.

Der Beschwerdeführer selbst sei offenbar erst durch die Ladung zur Fremdenpolizeibehörde für den gewahr geworden, dass er noch an der "alten" Adresse - zusammen mit seiner Schwiegermutter auf 30 m2 - als gemeldet aufscheine; er habe durch schlichtes Ab- und Anmelden wieder einen "gemeinsamen Wohnsitz" zur Dokumentation eines angeblichen gemeinsamen Familienlebens hergestellt.

Die angeführten Erhebungen und Befragungen bzw. Aussagen hätten ergeben, dass ein gemeinsames Familienleben der Eheleute zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Eine Gesamtschau aller angeführten Erhebungsergebnisse lasse - trotz der leugnenden Protagonisten - nur den zwingenden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer mit der Ehefrau eine Aufenthaltsehe geschlossen habe.

Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten stelle zweifellos eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG fielen der ca. zwei Jahre und zehn Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet ins Gewicht. Familiäre Bindungen - außer zur Scheinehegattin - bestünden hingegen nicht. Die Relevanz einer von diesem Aufenthalt ausgehenden allfälligen Integration in Österreich werde dadurch gemindert, dass das begehrte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers allein auf die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin gründe. Ein Abstandnehmen von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wöge schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser habe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt. Das Aufenthaltsverbot sei im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG dringend geboten und zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände gebe es keine Veranlassung, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0598, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt dazu vor, dass sich die belangte Behörde insbesondere auf eine anonyme Anzeige vom , einen Bericht vom sowie die Befragung der Mutter der Ehefrau und deren vierjährigen Tochter beziehe. In der anonymen Anzeige sei der Beschwerdeführer auch bezichtigt worden, strafbare Handlungen im Sinn des Suchtmittelgesetzes begangen zu haben. Ein solcher Hinweis habe nach den Ausführungen der belangten Behörde nicht bestätigt werden können. Es zeige sich also, dass der Beschwerdeführer Opfer einer unrichtigen Behauptung sei, die strafbare Handlungen in einem Atemzug mit dem Eingehen einer Scheinehe nenne.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten stets beteuert, ein normales Familienleben zu führen. Sie hätten bei ihren Vernehmungen im Wesentlichen idente Angaben zu ihrem Familienleben gemacht.

Die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers habe erklären können, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Wohnung aufhältig sei, und auch angegeben, welche Personen in der Wohnung lebten. Die vierjährige Tochter der Ehefrau habe für die belangte Behörde offenbar eine wesentliche Zeugin dargestellt, deren Aussage der Bescheidbegründung zugrunde liege. Nach Verweis auf die Vernehmungshindernisse des § 48 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, die Zeugnisentschlagungsrechte gemäß § 49 AVG und die Bestimmung des § 50 AVG, wonach jeder Zeuge auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass eine zeugenschaftliche Befragung der vierjährigen Tochter seiner Ehefrau nicht ohne weiteres möglich sei, weil einerseits ihr die Tragweite ihrer Aussage in keinem Zeitpunkt klar habe sein können und andererseits eine entsprechende Belehrung eines Zeugen offenbar unterblieben sei.

2.2. Die Frage, ob der belangten Behörde der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen vorzuwerfen ist oder ob sie - wie sie in ihrer Gegenschrift ausführt - die vierjährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich als "Zeugin" bezeichnet, nicht jedoch als Zeugin im Sinne des AVG gewertet habe, kann dahinstehen. Selbst wenn nämlich der belangten Behörde in diesem Zusammenhang oder hinsichtlich der Verwertung der genannten anonymen Anzeigen Verfahrensfehler bzw. Begründungsmängel des Bescheides vorzuwerfen wären, führten diese nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0942, mwN).

Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung aber insbesondere (auch) auf die bei den Vernehmungen der Eheleute am zutage gekommenen Widersprüche (etwa hinsichtlich des Heiratsantrages bzw. des Entschlusses zur Ehe, der bei der Hochzeitsfeier anwesenden Personen, aber auch hinsichtlich des Ablaufes des den Vernehmungen vorausgegangenen Wochenendes) gestützt. Darüber hinaus konnte sie zur Untermauerung ihrer Ansicht auf das Ergebnis der Befragungen mehrerer Hausparteien am früheren behaupteten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute, auf die Aussagen und Beobachtungen der Hausbesorgerin des späteren ehelichen Wohnsitzes in der F.-Gasse, auf die - zumindest als unsicher zu bezeichnenden - Aussagen der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zu dessen Aufenthalt sowie auf die im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten Überlegungen betreffend den von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung in der F.-Gasse verweisen.

Auf die dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Argumente geht die Beschwerde nicht konkret ein. Sie legt auch nicht dar und es ist angesichts der erwähnten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde - bei Außerachtlassung der Aussagen der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Inhaltes der anonymen Anzeigen - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich nach dem oben Gesagten als unbedenklich.

3.1. Die Beschwerde wendet sich im Ergebnis auch gegen die im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung und bringt vor, der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit seiner österreichischen Ehefrau verheiratet und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die belangte Behörde begnüge sich damit, die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine - nicht näher beschriebene - berufliche Tätigkeit der Störung der öffentlichen Ordnung gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer halte sich seit rund drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und sei einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Dem stehe lediglich die vermeintlich rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe gegenüber.

3.2. Entgegen der Beschwerdeansicht trifft auch das Ergebnis der im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung auf keine Bedenken. Die belangte Behörde hat die mit ca. zwei Jahren und zehn Monaten keineswegs besonders ins Gewicht fallende Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen berufliche Bindungen berücksichtigt. Sie ist - vor dem Hintergrund einer Scheinehe und im Übrigen von der Beschwerde unbestritten - davon ausgegangen, dass keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen. Wenn die Beschwerde vorbringt, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die gesamte Lebenssituation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, legt sie nicht konkret dar, welche weiteren, nicht berücksichtigen Umstände die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.

Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde angesichts der vorliegenden Aufenthaltsehe eine Minderung des Gewichts der aus dem Aufenthalt in Österreich resultierenden Integration des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am