Suchen Hilfe
VwGH vom 22.09.2011, 2007/18/0859

VwGH vom 22.09.2011, 2007/18/0859

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des TY in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/158.535/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines vom bis gültigen von Deutschland ausgestellten Visums D als Studienbewerber gewesen und habe anschließend von deutschen Aufenthaltsbehörden einen vom bis gültigen Aufenthaltstitel erhalten. Seit sei er im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Nach Darstellung der Ergebnisse der am , am , am und am an den angeblich ehelichen Wohnsitzen der Eheleute durchgeführten Erhebungen führte die belangte Behörde aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe bei ihrer Vernehmung am sofort zugestanden, dass es sich bei der genannten Ehe um eine Scheinehe handle. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer in einem Lokal kennengelernt und in weiterer Folge einige Male getroffen zu haben. Anfang Dezember 2005 habe sie ihn gemeinsam mit dessen Onkel in einem Cafe neuerlich getroffen. Der Onkel habe ihr angeboten, den Beschwerdeführer zu heiraten, weil dieser ein Visum benötige. Die Ehe sollte nur so lange dauern, bis dieser "die erste Niederlassungsbewilligung habe, glaublich für 14 Monate". Für die Ehe seien ihr EUR 4.000,-- geboten worden. Nach einer Woche Bedenkzeit habe sie zugesagt. Sonst habe sie keinen Kontakt zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gehabt. Bei den Vorbereitungen für die Hochzeit sei immer ein Angehöriger des Beschwerdeführers "dabei" gewesen. Zwei seiner Angehörigen hätten bei der Hochzeit als Trauzeugen fungiert. Auch ein Dolmetsch sei anwesend gewesen. Der versprochene Geldbetrag sei ihr von einem Angehörigen des Beschwerdeführers noch am Standesamt vor der Trauung übergeben worden. Anschließend hätten sie einen Kaffee getrunken und seien dann getrennt nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer habe vorerst nicht bei ihr gewohnt, er habe sich immer bei diversen Angehörigen aufgehalten. Nach der ersten Polizeikontrolle habe sie ihn angerufen, worauf sein Onkel ihr vorgeschlagen habe, dass der Beschwerdeführer vorübergehend bei ihr wohne. Sie solle weitere EUR 3.000,-- erhalten, wenn sie vor der Polizei eine aufrechte Ehe bezeuge. Den genannten Geldbetrag sollte sie jedoch erst nach der Scheidung, 14 Monate nach der Hochzeit, erhalten. Der Beschwerdeführer sei dann bei ihr eingezogen und habe bei ihr geschlafen, die Ehe sei jedoch nicht vollzogen worden. Im Mai/Juni 2006 sei sie drei Wochen auf Kur gewesen. Bei ihrer Rückkehr sei der Beschwerdeführer bereits ausgezogen gewesen. Den nächsten Kontakt mit ihm habe sie erst bei der Mitteilung der an ihrer neuen Wohnadresse erfolgten neuerlichen Überprüfung gehabt.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Vielmehr habe er mit seiner Ehefrau einige Monate in W 16 in aufrechter Ehe zusammengelebt. Durch die Kontaktaufnahme des früheren Ehemannes seiner Ehefrau seien Probleme entstanden, weil dieser mit der Ehe nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich für Unterhalt und Miete bezahlt, keinesfalls für das Eingehen der Ehe. Zum Beweis sei die nochmalige Vernehmung der Ehefrau und zweier Zeugen geltend gemacht worden.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er nach der Eheschließung mit seiner Ehefrau in den Wohnungen in W 17 und W 16 aufhältig gewesen sei. Für die Unrichtigkeit der Aussage seiner Ehefrau lege er eine Bestätigung der Ehefrau im Original bei. Dabei handle es sich - so die belangte Behörde - um einen von der Ehefrau handschriftlich ausgefüllten Zettel, wonach der Beschwerdeführer bei ihr drei Monate gewohnt hätte, auf Grund vieler Meinungsverschiedenheiten jedoch wieder ausgezogen wäre, weil sie sich überhaupt nicht verstanden hätten. Bemerkenswert sei, dass der Vorname des Beschwerdeführers falsch geschrieben und nachträglich mit einem andersfärbigen Schreibgerät ausgebessert worden sei.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei zur Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe eingegangen. Das Geständnis der Ehefrau sei detailliert, nachvollziehbar und zu präzise gewesen, um frei erfunden zu sein. Deren Angaben seien auch durchaus mit den bisherigen Erhebungen der Behörde erster Instanz in Übereinstimmung zu bringen gewesen. Ferner sei kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen wahrheitswidrig belasten sollte. Dessen Behauptung, durch den früheren Ehemann seiner Ehefrau seien Probleme entstanden, wirke konstruiert. Der Genannte habe nämlich unmittelbar nach der erfolgten Scheidung von der Ehefrau des Beschwerdeführers seinerseits eine Ehe geschlossen, der bereits zwei Kinder entstammten.

Der Beschwerdeführer selbst sei in den angeblich ehelichen Wohnungen nie angetroffen worden. Nur einmal seien offensichtlich ihm gehörende persönliche Gegenstände wahrgenommen worden. Dies decke sich sowohl zeitlich als auch inhaltlich mit den Angaben der Ehefrau über seine vorübergehende Wohnungsnahme infolge der polizeilichen Überprüfungen. Weiters sei der Beschwerdeführer offenbar gerade wenige Wochen in Österreich aufhältig gewesen, als er die Ehe geschlossen habe. Er spreche kaum Deutsch, seine Ehefrau spreche nicht Türkisch. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sich in derart kurzer Zeit eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung entwickelt hätte, die in eine Ehe münde. Ebenso zu berücksichtigen sei der erhebliche Altersunterschied der Eheleute (19 Jahre).

Der dem Beschwerdeführer ausgestellte deutsche Aufenthaltstitel habe diesen nicht zu einem ständigen Verbleib im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befugt. Das Eingehen einer Scheinehe habe sohin durchaus als Notwendigkeit für die Erlassung eines Aufenthaltstitels erscheinen müssen.

Aus dem handgeschriebenen Zettel der Ehefrau sei weder ein (früheres) aufrechtes Ehe- und Familienleben ableitbar, noch vermöge er den ausführlichen niederschriftlichen Angaben die Glaubwürdigkeit zu nehmen. Nach einem Vermerk der Behörde erster Instanz habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angerufen und erzählt, dass sie von einer Frau aus dem Familienkreis des Beschwerdeführers aufgesucht worden sei und auf einen Zettel schreiben habe müssen, dass dieser drei Monate bei ihr gewohnt und es sich um eine aufrechte Ehe gehandelt habe, die wegen Differenzen in Brüche gegangen sei. "Unter Druck" habe sie diesen Zettel unterschrieben, jedoch nicht, wie gefordert, dazugeschrieben, dass die Ehe vollzogen worden sei. Ferner habe sie einen Termin beim Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen.

Die Vernehmung der beiden weiteren vom Beschwerdeführer genannten Zeugen sei erlässlich gewesen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, zu welchem konkreten Beweisthema diese infolge eigener Wahrnehmung zeugenschaftlich aussagen hätten können.

Am sei die Ehe rechtskräftig geschieden worden.

Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG lägen vor.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe offenbar keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen seien zwar nicht geltend gemacht worden, bestünden aber offenbar zu einem Onkel. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich aus näher dargestellten Gründen im Sinn des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG als zulässig.

Es habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2). Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG u.a. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine "bereits mehrere Jahre zurückliegende Scheinehe" rechtfertige bei sonstigem Wohlverhalten des Fremden nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Dabei übersieht er jedoch, dass er seine (frühere) Ehefrau erst weniger als ein Jahr und neun Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geheiratet hat. Die aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist auf Grund des kurzen seither vergangenen Zeitraumes keinesfalls als weggefallen zu betrachten.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass kein Ehenichtigkeitsverfahren durchgeführt worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0843, mwN).

Auf die Feststellungen der belangten Behörde zu den an den ehelichen Wohnsitzen durchgeführten Hauserhebungen, bei denen der Beschwerdeführer kein einziges Mal angetroffen wurde, und den das Eingehen einer Scheinehe bestätigenden und deren Zustandekommen im Einzelnen schildernden Ausführungen der (früheren) Ehefrau des Beschwerdeführers geht die Beschwerde nicht ein. Sie tritt auch den im Rahmen der schlüssigen und nachvollziehbaren behördlichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen nicht konkret entgegen.

Mit dem Vorbringen, die beantragten Zeugen seien nicht vernommen worden, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer hatte am Ende seiner - mehrere Argumentationspunkte (allgemeine Bestreitung der Scheinehe, Behauptung eines einige Monate dauernden Zusammenlebens mit seiner Ehefrau sowie von Problemen durch die Kontaktaufnahme des früheren Ehemannes der Ehefrau, sowie Vorbringen, lediglich Unterhalt und Miete bezahlt zu haben) umfassenden - Stellungnahme vom "zum Beweis hiefür" die nochmalige Vernehmung der Ehefrau sowie der Zeugen D.Y. und F.Y. beantragt. Weder in der genannten Stellungnahme noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Beschwerde legte der Beschwerdeführer jedoch substantiiert dar, welche konkreten Angaben die Zeugen zum Beweis welchen konkreten Vorbringens bzw. zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau hätten machen können. Somit wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Unter Beachtung der am erfolgten rechtskräftigen Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten österreichischen Ehefrau hat die belangte Behörde dessen Fehlverhalten zutreffend nach dem Gefährdungsmaßstab des § 60 Abs. 1 FPG beurteilt. Ihre Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt und die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am - somit am Tag nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides - erneut eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und sei Vater eines gemeinsamen Kindes, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) dar. Weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf eine bevorstehende (zweite) Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder auf seine Vaterschaft hingewiesen hätte.

3. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung und bringt - neben dem soeben erwähnten, jedoch auf Grund des Neuerungsverbotes unbeachtlichen Vorbringen - vor, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dauere seit Juni 2005 an. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung in Zweifel zu ziehen. Die Behörde hat die Dauer des sich überwiegend auf das dargestellte Fehlverhalten stützenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seine familiären Bindungen zu einem Onkel, die fehlenden Sorgepflichten, seine Volljährigkeit sowie den nicht bekämpften Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe. Bei Abwägung dessen Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und verhältnismäßig und somit insgesamt zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, ist ihr im Sinne der zum § 63 Abs. 1 FPG ergangenen hg. Judikatur zu entgegnen, dass ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0840, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, sich in einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtsmissbräuchlich auf eine Aufenthaltsehe berufen zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, nicht zu beanstanden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-71238