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VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0126

VwGH vom 17.10.2012, 2012/08/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde 1. des W Z und 2. der M L GmbH, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/AV/28/5071/2012-1, betreffend Übertretung des § 111 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Erstbeschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er es als verantwortlicher Beauftragter der Zweitbeschwerdeführerin unterlassen habe, den von dieser in ihrem Betrieb vom bis zumindest zum beschäftigten Dienstnehmer E. vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wodurch er § 33 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von EUR 730,-- verhängt. Zugleich wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für diese Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am , Berufung an die belangte Behörde. Diese verkündete am den Berufungsbescheid, mit dem sie den vom Beschuldigten zu verantwortenden Zeitraum auf bis einschränkte und aussprach, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge "vor Arbeitsantritt" zu entfallen habe, im Übrigen aber das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigte.

Die mit datierte Ausfertigung dieses Berufungsbescheides wurde den beschwerdeführenden Parteien zusammen mit einem mit datierten Abänderungsbescheid am zugestellt. Mit letzterem wurde gemäß § 52a VStG der Berufungsbescheid dahingehend abgeändert, dass einerseits eine Geldstrafe von nur EUR 400,-- verhängt und der Verfahrenskostenbeitrag sowie die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei entsprechend herabgesetzt wurden, und andererseits die Fassung der angewendeten Strafnorm korrigiert wurde. Begründet wurde das mit der als mildernd wirkenden langen Verfahrensdauer bis zur Ausfertigung des Berufungsbescheides und mit der zeitlichen Lagerung des (durch den Berufungsbescheid abgeänderten) Tatzeitraums.

Gegen diesen Bescheid ("in eventu" gegen den am mündlich verkündeten und am ausgefertigten Berufungsbescheid) richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt; dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0056, mwN).

Mit der vorliegenden Beschwerde wurde daher richtigerweise (im Hauptantrag) der Bescheid vom bekämpft. Dieser Bescheid, der den Bescheid vom sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch abgeändert hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Im Zeitpunkt der Erlassung eines im Schuld- und Strafspruch abändernden Strafbescheides gemäß § 52a VStG ist zu beachten, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) bzw. keine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 3 erster Satz VStG) eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG noch nicht abgelaufen ist. Wäre eine Abänderung des Strafbescheides wegen der eingetretenen Verjährung oder des Ablaufs der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG rechtswidrig, so steht der Behörde zur Beseitigung einer zum Nachteil des Bestraften erfolgten Gesetzesverletzung nur die ersatzlose Aufhebung des Strafbescheides gemäß § 52a Abs. 1 VStG offen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0239).

3. Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides am abgeschlossen, sodass die Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz iVm Abs. 2 VStG (spätestens) am endete. Der abändernde Strafbescheid wurde am zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem ein Straferkenntnis nach der angeführten Gesetzesstelle wegen der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am