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VwGH vom 12.04.2011, 2007/18/0857

VwGH vom 12.04.2011, 2007/18/0857

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des SJ in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/6.741/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde verwies zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, die im Ergebnis auch für ihre Entscheidung maßgebend gewesen seien. Ergänzend hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am einen Asylantrag gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe er am zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe am die österreichische Staatsbürgerin J.C. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.

Einem Erhebungsbericht der Behörde erster Instanz vom zufolge seien an der gemeinsamen Wohnanschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (in der B.-Gasse; nach den im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers wohnten in dieser Wohnung auch sein Schwager H.D., dessen Ehefrau und deren Kinder) lediglich die beiden Kinder L.D. (im Zeitpunkt der Erhebung acht Jahre alt) und P.C. (sieben Jahre) angetroffen worden. Diese hätten angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit bis Mitte Jänner 2006 in Indien sei. P.C. sei ihre Tochter, die laut Aussage der L.D. lediglich auf Besuch in der B.-Gasse sei. Beide Kinder (hiebei handelt es sich nicht um Kinder des Beschwerdeführers) hätten die Frage, ob ihre Eltern getrennt lebten, verneint. Demnach wohne die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor mit B.C. (ihrem früheren Ehemann) an der Adresse Y.-Platz, wo auch das gemeinsame Kind P.C. wohne. Zu einem Foto des Beschwerdeführers hätten die beiden Kinder übereinstimmend angegeben, dass dies ihr Onkel sei, der gerade in der Arbeit sei.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde ausführlich die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei deren am erfolgten Vernehmungen gegenüber.

In einer Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt einen Vermögensvorteil für die Eheschließung angeboten oder tatsächlich geleistet habe. Die Ehe sei ausschließlich aus gegenseitiger Zuneigung geschlossen worden.

Seine Ehefrau habe am vor der Behörde erster Instanz angegeben, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, weil sie ihn liebe. Sie habe den Inhalt der Aussage vom aufrecht gehalten.

In seiner Berufung vom habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Die Befragung der Kinder am sei ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt, obwohl die Kinder weder auf Grund ihres Alters noch auf Grund ihrer sprachlichen Fähigkeiten der Befragung folgen hätten können.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Instanzenzug abgewiesen worden. Seinem Antrag, der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht stattgegeben worden. (Die gegen den genannten Bescheid vom erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0283, als unbegründet abgewiesen.)

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, unter Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen und die Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zutage getretenen Widersprüche in den Aussagen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG geschlossen habe. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthaltsbzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0598, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und verweist auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom und die Aussage seiner Ehefrau vom , in der diese ausdrücklich festhalte, dass sie den Beschwerdeführer liebe. Diesen Aussagen seien von der belangten Behörde bloß die Angaben von Kindern gegenübergestellt worden, die ohne Beiziehung eines Dolmetschers durch Beamte der Behörde erster Instanz vernommen worden seien und der Befragung auf Grund ihres Alters und ihrer sprachlichen Fähigkeiten nicht hätten folgen können. Die Umstände der Vernehmung der Kinder begründeten Zweifel am Aussageinhalt.

Aus der Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers, der bestreite, seiner Ehefrau Geldbeträge gegeben zu haben, und behaupte, aus Liebe geheiratet und mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben, schließe die belangte Behörde unter Bedachtnahme "auf die widersprüchlichen Aussagen (der Kinder)" auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Daneben habe die belangte Behörde nicht nur keine Feststellung zum mangelnden Ehewillen getroffen, sondern sich auch über das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Zeugenaussage seiner Ehefrau hinweggesetzt, wonach die Ehe aus gegenseitiger Zuneigung geschlossen worden sei.

Aus einer "(allfälligen) widersprüchlichen Wiedergabe eines Tagesablaufes" könne keinesfalls auf einen mangelnden Ehewillen geschlossen werden.

2.2. Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung mit den "Erhebungsergebnisse(n) und den offenen zutage getretenen Widersprüchen in den Aussagen" begründet. Angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen scheint sie dabei auch die im Erhebungsbericht vom enthaltenen Aussagen der Kinder L.D. und P.C. berücksichtigt zu haben, ohne auf das Berufungsvorbringen, wonach die Kinder auf Grund ihres Alters und ihrer sprachlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen seien, der Befragung zu folgen, einzugehen.

Ein der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allenfalls vorzuwerfender Verfahrens- bzw. Begründungsmangel führte jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei dessen Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0942, mwN).

Vorliegend ist jedoch das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung - auch bei Nichtberücksichtigung der Aussagen der beiden Kinder - auf der Grundlage der weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Anders als die Beschwerde vorbringt, hat die belangte Behörde - wie den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - mit ihrer "Bedachtnahme auf die widersprüchlichen Aussagen" in erster Linie nicht auf die Ausführungen der Kinder, sondern auf die von ihr ausführlich wiedergegebenen und - unter Hervorhebung der aufgetretenen Widersprüche - thematisch gegenübergestellten Aussagen der Eheleute bei deren Vernehmungen am abgestellt. Sie hat darüber hinaus am Beginn ihres Begründungsteils auch auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, in dem bereits nicht erklärbare Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau dargelegt worden waren.

Die Beschwerde behauptet nicht, dass die Eheleute gegen den Inhalt der Niederschriften vom Einwendungen erhoben hätten oder deren Aussagen im Rahmen der Feststellungen des angefochtenen Bescheides unrichtig wiedergegeben worden wären. Die einander widersprechenden Angaben der Eheleute betrafen die Umstände des Zusammenziehens. Nach Aussage des Beschwerdeführers sei er nach der Hochzeit im Jahr 2005 bei seiner Ehefrau in der B.- Gasse eingezogen. Seine Ehefrau hat angegeben, vor der Scheidung von ihrem früheren Ehemann im August 2002 mit ihren Kindern zu ihrem Bruder und dem Beschwerdeführer in die B.-Gasse gezogen zu sein. Widersprüche betrafen ferner Modalitäten und die Frage der Anwesenheit des früheren Ehemannes der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung, wenn jener die Kinder besuche oder abhole, sowie den Personenkreis, der J.C. bei ihrer Indienreise von Dezember 2005 bis Jänner 2006 begleitet habe bzw. in Österreich geblieben sei. Deutliche Widersprüche ergaben sich bei den Vernehmungen der Eheleute aber auch hinsichtlich des Ablaufes des der Vernehmung vorangegangenen Tages, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellt wurden.

Es handelt sich dabei um Umstände, bei denen im Falle des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche und übereinstimmende Angaben zu erwarten sind. Eine nachvollziehbare Erklärung für die genannten Widersprüche in den Aussagen der Eheleute bietet die Beschwerde nicht. Sie begründet auch nicht überzeugend, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde bei Außerachtlassung der Aussagen der Kinder zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Vor diesem Hintergrund begegnet - trotz der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestreitenden Aussagen der Eheleute - die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist sohin nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden.

3.1. Die Beschwerde wendet sich im Ergebnis auch gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung. Sie verweist auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und führt aus, dieser lebe in aufrechter Ehe, verfüge über zahlreiche soziale und berufliche Bindungen, bezahle die Betriebskosten seiner Wohnung, leiste Sozialversicherungsbeiträge und habe zu seinem Heimatland praktisch keine Bindung mehr. Ferner sei die Ehefrau des Beschwerdeführers, die krankheitsbedingt ihren Beruf nicht ausüben könne, auf dessen Mithilfe angewiesen.

3.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zutreffend berücksichtigt, dass die durch den - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. sechseinhalbjährigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erzielte Integration auf Grund des Eingehens einer Scheinehe und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert werde.

Angesichts der nicht zu beanstandenden Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe vermag sein Beschwerdevorbringen betreffend das Bestehen einer aufrechten Ehe, das Angewiesensein seiner kranken Ehefrau auf seine Mithilfe - nach den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom leide J.C. an Schwindelanfällen, der Beschwerdeführer helfe bei der Kinderbetreuung - und die geltend gemachten beruflichen Bindungen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgebend zu verstärken. Die behaupteten zahlreichen sozialen Bindungen werden in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, ist ihm zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0309, mwN).

Die Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, wird in der Beschwerde ebenso wenig konkretisiert wie jene "relevanten Feststellungen", die die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht getroffen habe. Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel wird daher nicht aufgezeigt.

Bei Abwägung der aus den dargestellten Gründen relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer kaum noch Bindungen zu seinem Heimatland habe.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-71225