VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0124

VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W B in L, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-424848/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die dem Beschwerdeführer für die Folgen des Arbeitsunfalles vom im Ausmaß von 30% der Vollrente gewährte Betriebsrente gemäß § 148i Abs. 1 BSVG mit wegfalle und anstelle der weggefallenen Betriebsrente - unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Betriebsrente - eine Abfindung geleistet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aufgegeben; Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt würden, fielen mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg.

Bereits zuvor - mit Schreiben vom - hatte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm gemeldeten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fielen, weil seit die Voraussetzung der wirtschaftlichen Unterordnung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Ausstellung eines "einspruchsfähigen Bescheides", da er die Rechtsauffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht teile, dass die von ihm gemeldeten Einnahmen nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fielen.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer "für die Jahre 2005 bis 2008 gemeldeten Tätigkeiten als Holzakkordant (Schlägerung und Bringung) (…) nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz" fallen. Begründend führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in L im Ausmaß von 3,8869 Hektar mit einem Einheitswert von EUR 400,--. Laut Ergebnis einer Betriebsprüfung habe er zumindest ab 3,04 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche an M verpachtet. Durch diese Verpachtung verringere sich der Einheitswert der vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr geführten Fläche auf EUR 88,02. In der Unfallversicherung bestehe eine Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG nur dann, wenn der Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreiche oder übersteige. Da diese Einheitswertgrenze nicht erreicht werde, bestehe ab keine Versicherungspflicht nach dem BSVG. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2008 ausgeübte Tätigkeit als Holzakkordant stelle keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar und falle daher nicht unter die Pflichtversicherung nach dem BSVG.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er machte im Wesentlichen geltend, der Einheitswert der Gesamtfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betrage EUR 508,71. Daneben habe er noch folgende Flächen von der T Forstbetriebe GmbH gepachtet: 0,9045 Hektar landwirtschaftlich genutzte und 0,1780 Hektar forstwirtschaftlich genutzte Fläche. Daraus sei dem Betrieb des Beschwerdeführers ein Einheitswert von EUR 104,57 zuzurechnen. Zutreffend sei, dass er Teile seiner landwirtschaftlich genutzten Eigenflächen (insgesamt 2,99 Hektar) an M verpachtet habe. Herr M sei versehentlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch von der von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Fläche Teilflächen an ihn (weiter)verpachtet habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen; dies ergebe sich schon allein daraus, dass die weitere Verpachtung laut Vertrag mit der T Forstverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Einheitswert des vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ergebe sich insgesamt mit EUR 220,27. Der Einheitswert habe demnach die Grenze von EUR 150,-- zu keinem Zeitpunkt unterschritten. Bei der vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 und in den Folgejahren ausgeübten Tätigkeit als Holzakkordant (Schlägerung und Bringung) handle es sich somit um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden.

In der Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zum Einspruch wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer von der T Forstbetriebe GmbH gepachtete und an M weiterverpachtete Fläche seit Dezember 2009 wieder vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werde; demnach werde ab Dezember 2009 die Einheitswertgrenze wieder überschritten, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung wieder festzustellen sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2008 ausgeübte Tätigkeit als Holzakkordant im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Gewerbeordnung nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG falle.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei unstrittig Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in L im Ausmaß von 3,8869 Hektar. Laut dem relevanten Hauptfeststellungsbescheid vom des Finanzamtes weise dieser einen Einheitswert von EUR 400,-- auf.

Der Beschwerdeführer habe trotz bestehender Meldeverpflichtung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet, dass von seinem Eigenbetrieb von insgesamt 3,5112 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche 2,99 Hektar an M verpachtet worden seien; diese Tatsache sei erst anhand einer Betriebsprüfung am bei M bekannt geworden.

Von der Verpachtung an M seien sämtliche im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen landwirtschaftlichen Parzellen betroffen und lediglich Flächenteile ausgenommen, die nicht förderungswürdig seien. Es entspreche nicht gängiger landwirtschaftlicher Praxis, dass die verbleibenden nicht förderungswürdigen minimalen landwirtschaftlichen Restflächen der einzelnen Parzellen vom jeweiligen Eigentümer bewirtschaftet würden. Auszugehen sei vielmehr davon, dass überhaupt keine Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Eigenflächen vorliege.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass bezüglich des Betriebes des Beschwerdeführers von 2005 bis jetzt keinerlei Anträge abgegeben worden seien, keine Tierlisten auflägen und auch kein Viehstand gemeldet worden sei. Dass der Beschwerdeführer seine landwirtschaftlichen Eigenflächen fremd verpachtet habe, spreche dafür, dass er die besagten Flächen nicht selbst auf Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe.

Darüber hinaus habe M in der Niederschrift vom (Betriebsprüfung) angegeben, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren von T zwei Parzellen in Bewirtschaftung habe. Diese Parzellen im Ausmaß von 0,78 Hektar seien ebenfalls an ihn weitergegeben worden. Der Pachtschilling betrage jährlich EUR 400,--. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Aussage gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kämen und eine höhere Glaubwürdigkeit aufwiesen als spätere. Die Angaben seien darüber hinaus von M mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass M in Bezug auf die AMA Förderung diese Angaben auch wissentlich und in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen abgegeben habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum M sowohl gegenüber der AMA als auch gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt falsche Angaben hätte machen sollen. Sämtliche Förderungswerber würden mittels Merkblättern der AMA und von der Landwirtschaftskammer (Bezirksbauernkammer) auf die Förderungsrichtlinien sowie auf eine wahrheitsgemäße Antragstellung hingewiesen werden.

Die Zupachtung von Flächen durch den Beschwerdeführer von der T Forstbetriebe GmbH sei zunächst nicht aktenkundig gewesen und sei erst durch die Betriebsprüfung bei M bekannt geworden. Es handle sich dabei um eine Fläche im Ausmaß von einem Hektar.

Die "Wiederverpachtung" der von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Flächen an M werde vom Beschwerdeführer bestritten. M habe aber im Schreiben vom angegeben, "dass er die Pachtfläche der Firma (T) im Ausmaß von 1 ha ab an (den Beschwerdeführer) überlasse". Es sei sohin sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Teilflächen an M weiterverpachtet habe, zumal M als Nutzungsberechtigter bei der AMA alljährlich die Förderungen beantragt und auch die Zahlungen erhalten habe. Laut Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers am habe diese die Unterverpachtung an M bestätigt (Aktenvermerk über das Telefonat am ). Laut AMA (Telefonat am ) sei der Förderungsantrag 2009 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zurückgezogen worden; die Flächen der T Forstbetriebe GmbH schienen erst im Flächenbogen 2010 nicht mehr auf; erst ab 2010 sei keine Förderung für diese Flächen mehr beantragt worden.

Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass eine Bewirtschaftung der Parzellen der T Forstbetriebe GmbH bis tatsächlich auf Rechnung und Gefahr des M erfolgt sei. Die nunmehrigen Versuche, diese Bewirtschaftung als eine im Einzelfall vom Beschwerdeführer genehmigte Beweidung darzustellen, seien als reine Schutzbehauptungen zu werten. Auch sei im Schreiben vom dargelegt worden, dass die Beweidung durch die Kühe des M in regelmäßigen Abständen erfolgt sei.

Zusammenfassend seien die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass die von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Flächen von ihm selbst bewirtschaftet worden seien, als entkräftet anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2005 bis 2008 Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit (Holzakkordant) gemeldet. Unstrittig gehe der Beschwerdeführer im Hauptberuf einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.

Vom bis sei die Einheitswertgrenze von EUR 150,-- (§ 3 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 BSVG) nicht erreicht worden; es liege sohin keine Unfallversicherungspflicht nach dem BSVG vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstrecke sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf landwirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werde. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit sei sohin die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes und damit einhergehend auch die Pflichtversicherung nach dem BSVG. Die wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit gegenüber dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sei sohin nicht mehr näher zu prüfen. Die gemeldeten Tätigkeiten als Holzakkordant (Schlägerung und Bringung) würden zusammenfassend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG auslösen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides gehe weit über den ursprünglichen Verfahrensgegenstand hinaus; im Bescheid erster Instanz sei lediglich - wenn auch rechtswidriger Weise - festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 gemeldeten Tätigkeiten als Holzakkordant nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG falle.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Einheitswert der von ihm bewirtschafteten Flächen habe zu keinem Zeitpunkt die Grenze von EUR 150,-- unterschritten. Für die Bewirtschaftung des Betriebes besitze er einen umfangreichen Maschinenpark. In seinem Forstbetrieb habe Holz gerückt werden müssen, welches auch für den eigenen Betrieb (etwa zur Herstellung von Zäunen) verwendet worden sei. Er habe auch die Weideflächen zur Schaffung einer ebenmäßigen Fläche in den vergangenen Jahren jeweils im Frühjahr und im Herbst gemulcht. Die Weideflächen und Wiesen seien zweimal pro Jahr zu mähen; das Heu - zu Ballen gepresst - werde als Futter verkauft. Zur Hofstelle gehöre auch ein umfangreicher Obstanbau. Er habe auch Leistungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung erbracht (etwa Kulturpflege im ländlichen Raum). Bei der Tätigkeit als Holzakkordant handle es sich nicht nur um "Nebengewerbe", sondern auch um Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 Gewerbeordnung. Die Beitragsgrundlagen aus der Tätigkeit als Holzakkordant und aus den Einheitswerten seiner landwirtschaftlichen Flächen würden insgesamt ergeben, dass eine Aufnahme in die Pflichtversicherung zu erfolgen habe.

Die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde seien dem Beschwerdeführer nicht offen gelegt worden, sodass er dazu auch nicht Stellung habe nehmen können. So sei dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk über das Telefonat mit seiner Ehefrau nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde habe offenbar noch weitere Erhebungen durchgeführt (Einholung eines Schreibens der AMA), dem Beschwerdeführer aber diese Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht. Unrichtig sei, dass seine Ehefrau in einem Telefonat Aussagen zu einer Unterverpachtung der von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Fläche gemacht habe. Seine Ehefrau sei bei dem Telefonat auch nicht gemäß § 50 AVG belehrt worden. Es sei auch unverständlich, warum in Angelegenheiten, die seinen Betrieb betreffen würden, er nicht kontaktiert und einvernommen werde. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verpachtung der von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Flächen an M immer bestritten. Wenn die belangte Behörde den schriftlichen Aussagen keinen Glauben schenken wolle, hätte sie jedenfalls den Beschwerdeführer und M einvernehmen müssen. Der Beschwerdeführer bekämpft sodann umfangreich die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage, ob Flächen, die er von der T Forstbetriebe GmbH gepachtet habe, an M weiterverpachtet habe. Schließlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltend; er sei nicht angeleitet worden, im Verfahren weitere Beweisanträge zu stellen (seine Einvernahme sowie die seiner Ehefrau und des M).

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen (soweit es sich um natürliche Personen handelt), die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versichert. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 (u.a.) auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) sowie auf Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Pflichtversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen besteht nach Abs. 2 leg.cit. nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt.

In der Anlage 2 zum BSVG ist in Z 3 der Versicherungstatbestand der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 genannt. Unter Z 3.2. sind persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant/in genannt.

§ 3 BSVG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2001) lautet auszugsweise:

"(1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen; (…)

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

(…)"

3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0125, mwN).

4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 3,8869 Hektar (3,4796 Hektar landwirtschaftliche Fläche; 0,4073 forstwirtschaftliche Fläche) und einem Einheitswert von EUR 400,-- ist.

Die belangte Behörde führt zunächst aus, es sei davon auszugehen, dass überhaupt keine Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Eigenflächen vorliege; sie stützt sich dabei darauf, dass es nicht gängiger landwirtschaftlicher Praxis entspreche, dass unverpachtet verbleibende, nicht förderungswürdige minimale landwirtschaftliche Restflächen der einzelnen Parzellen vom jeweiligen Eigentümer bewirtschaftet würden. Der Beschwerdeführer hatte in der Ergänzung zur Berufung darauf verwiesen, dass er - neben forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (die von der belangten Behörde offenbar nicht in Frage gestellt werden) - die Weideflächen pflege, die Weideflächen und Wiesen zweimal pro Jahr mähe, das Heu zu Ballen presse und als Futter verkaufe. Auch gehöre zur Hofstelle ein großer Obstgarten, dessen Bäume nicht nur gepflückt werden müssten, sondern auch einer teilweise intensiven Pflege bedürften. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sodass die Feststellung zur Nicht-Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Restflächen jedenfalls mit einem Verfahrensmangel behaftet wäre. Da aber die belangte Behörde in der Folge bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebes diese landwirtschaftlichen Restflächen ohnedies berücksichtigt (in zwei verschiedenen Varianten), scheint die belangte Behörde ohnehin davon auszugehen, dass eine Bewirtschaftung dieser Flächen durch den Beschwerdeführer erfolgt.

5. Im Verfahren ist weiter nicht strittig, dass ein Großteil der landwirtschaftlichen Eigenflächen des Beschwerdeführers an M verpachtet ist; die belangte Behörde ermittelt insoweit den Einheitswert iSd § 3 Abs. 2 lit. a BSVG unter Abzug des entsprechenden Einheitswertes (wie bereits erwähnt in zwei verschiedenen Varianten: Verpachtung entweder im Ausmaß von 3,04 Hektar oder im Ausmaß von 2,99 Hektar), sodass sich ein restlicher Einheitswert aus den Eigenflächen in Höhe von EUR 93,20 oder EUR 100,74 ergibt.

Weiter ist im Verfahren unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der T Forstbetriebe GmbH Flächen gepachtet hat, welche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b BSVG mit zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Fläche zu berücksichtigen sind.

Insoweit ist aber strittig, ob diese Flächen vom Beschwerdeführer selbst bewirtschaftet oder an M weiterverpachtet worden seien. Die belangte Behörde verweist dazu auf die Schreiben des M, insbesondere jenes vom , wonach dieser angegeben habe, dass er die Pachtfläche der T Forstbetriebe GmbH im Ausmaß von einem Hektar ab dem Beschwerdeführer überlasse. M habe auch als Nutzungsberechtigter bei der AMA alljährlich Förderungen beantragt und Zahlungen erhalten. Laut Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese die Unterverpachtung an M bestätigt; laut Telefonat mit der AMA sei der Förderungsantrag 2009 nicht zurückgezogen worden; erst im Jahr 2010 seien keine Förderungen mehr beantragt worden. Im Schreiben vom (des M) sei auch dargelegt worden, dass die Beweidung durch Kühe des M in regelmäßigen Abständen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hält hingegen seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, die von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Flächen habe er nicht an M weiterverpachtet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach kein Grund ersichtlich sei, dass Herr M sowohl gegenüber der AMA als auch gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt unrichtige Angaben gemacht hätte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es wohl im Interesse des M war, Förderungen für diese Flächen zu erhalten und diese nicht allenfalls wegen unrichtiger Angaben zurückzahlen zu müssen (dies samt allfälliger weiterer Sanktionierungen), sodass jedenfalls nicht von Angaben einer völlig unbeteiligten (unbefangenen) Person auszugehen wäre. Im Übrigen erscheinen die Angaben des M zur Frage, ob der Beschwerdeführer ihm auch die von der T Forstbetriebe GmbH gepachteten Flächen zur Benutzung überlassen hat, auch nicht widerspruchsfrei oder zumindest missverständlich; das Schreiben vom wurde von ihm daher auch als "Richtigstellung zu den Schreiben vom 24. und " bezeichnet. Demgegenüber war der Standpunkt des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (auch wenn zu berücksichtigen ist, dass er vor diesem Verfahren weder die Verpachtung von Flächen an M noch den Pachtvertrag mit der T Forstbetriebe GmbH der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bekannt gegeben hatte) immer unverändert, er habe diese Flächen nicht weiterverpachtet.

Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. Wo hingegen einander widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und die Verfahrenspartei ihre Darstellung während des gesamten Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0139, mwN).

Derartige Vernehmungen (des Beschwerdeführers und des M, allenfalls auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zum lediglich durch einen Aktenvermerk festgehaltenen Telefonat) sind unterblieben; da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Durchführung dieser Beweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt insoweit ein relevanter Verfahrensmangel vor.

6. Der Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt lautete dahin, dass die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2008 gemeldeten Tätigkeiten als Holzakkordant (Schlägerung und Bringung) nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG fielen (in ähnlicher Weise der Spruch des Einspruchsbescheides: es werde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2008 ausgeübte Tätigkeit als Holzakkordant im Rahmen des land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Gewerbeordnung nicht unter den Tatbestand der Pflichtversicherung nach dem BSVG falle).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hingegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG unterlegen sei.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid und dem Einspruchsbescheid wurde also ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit bestimmten Tätigkeiten nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt, was im Hinblick auf die möglichen Folgen betreffend die Beitragsgrundlage (die sich freilich nur ergeben, wenn überhaupt eine Pflichtversicherung nach dem BSVG besteht) nicht rechtswidrig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0140; vgl. demgegenüber zur Unzulässigkeit des isolierten Abspruches über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0214).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erstreckt sich auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung (oder auch auf Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung) nur, soweit diese Tätigkeiten neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden (also neben einer Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0072, mwN).

Voraussetzung dafür, dass die hier vorliegenden Tätigkeiten als Holzakkordant der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, ist also, dass ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG geführt wird. Wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BSVG verneint hat, so hat sie damit also zum einen (nur) eine Vorfrage für das Bestehen einer Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeiten als Holzakkordant verneint (also insoweit die Vorfrage zur Hauptfrage gemacht). Zum anderen hat sie aber dadurch, dass sie überhaupt die Pflichtversicherung verneint hat, die Sache des Berufungsverfahrens überschritten. Darüber hinaus ist freilich zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund des erkennbaren Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verfehlt ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines "einspruchsfähigen Bescheides" erfolgte - worauf auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in ihrer Gegenschrift verweist - in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Bescheid vom , mit dem festgestellt wurde, dass wegen Ausscheidung des Beschwerdeführers aus der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit die Versehrtenrente weggefallen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers war demnach - wie an sich von der belangten Behörde, aber in Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens vorgenommen - auf Feststellung der Pflichtversicherung (Unfallversicherung) nach dem BSVG gerichtet.

7. Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren (Eingabegebühr) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG) abzuweisen.

Wien, am