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VwGH vom 17.12.2010, 2010/02/0170

VwGH vom 17.12.2010, 2010/02/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des LH in I, vertreten durch die Hoffmann Brandstätter Rechtsanwälte KG in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00091e/2010, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO und begründete diesen mit "Versorgung der Familie".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer kein persönliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung nachgewiesen habe, weil behördliche Erhebungen ergeben hätten, dass er in der Tiefgarage der Wohnhausanlage, wo er seinen Hauptwohnsitz habe, einen privaten Garagenplatz anmieten könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 566/10-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 45 Abs. 4 StVO - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994 - hat folgenden Wortlaut:

"(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder

2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird."

Es kommt nach dieser Bestimmung darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse, nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0228).

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde über keine private Abstellmöglichkeit seines Fahrzeuges verfüge, weil er nicht Eigentümer eines Abstellplatzes in der Tiefgarage der von ihm bewohnten Wohnhausanlage sei. Auch sei er nicht Eigentümer einer gesonderten Grundfläche in diesem Bereich, die als Parkplatz verwendet werden könnte.

Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur RV 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) liegt ein persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Dieser Passus in den Materialien kann nicht im Sinne der Beschwerdeausführungen verstanden werden. Vielmehr "verfügt" der Antragsteller auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er - wie im Beschwerdefall - die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen.

Eine solche Relation hat die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0228, mwN) vorgenommen.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Anmietung des privaten Garagenplatzes monatlich EUR 130,-- kosten würde, während er bei Ausstellung einer Anwohnerkarte nur EUR 222,-- für 24 Monate bezahlen müsste.

Das zum angefochtenen Bescheid führende Verfahren hat auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser als emeritierter Rechtsanwalt monatlich "nach Abzug der Krankenversicherung nur über ein Einkommen von rund EUR 1.350,-- verfügt".

Da der Beschwerdeführer keine weiteren finanziellen Verpflichtungen angeführt hat, konnte die belangte Behörde zu Recht von einem zur Verfügung stehenden Betrag von EUR 1.350,-- ausgehen. Dabei kann der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht nicht entgegengetreten werden, dass dieser Betrag die Anmietung eines privaten Abstellplatzes ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in Relation zu einer Ausnahmegenehmigung ein privater Abstellplatz stets mit finanziell höheren Belastungen verbunden ist, bietet doch nur der private Abstellplatz die Gewissheit einer ausschließlichen Verfügbarkeit des Inhabers.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde seine Tätigkeit für einen näher bezeichneten Stipendienstiftungsfonds sowie seine Sachwaltertätigkeit und die Treuhandkontrolltätigkeit im Auftrag der Tiroler Rechtsanwaltskammer bei der Beurteilung des Vorliegens eines persönlichen Interesses nicht berücksichtigt habe.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag am nach § 45 Abs. 4 StVO mit der "Versorgung der Familie" begründet hat. Zudem hat der Beschwerdeführer mit Verweis auf diese Tätigkeiten keine spezifisch in seiner Person gelegenen Gründe nachgewiesen, die ein Parken seines PKW während der Parkzeitbeschränkung in einer Kurzparkzone erforderlich machten und sohin ein berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO darstellten, hat er doch nicht dargelegt, dass die in der Nähe seiner Wohnung gegebene Verfügbarkeit seines Fahrzeuges jedenfalls erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass es ihm auf Grund seines hohen Alters nicht zugemutet werden könne, Lasten über einen "längeren Weg" zu tragen.

Dem ist mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass nur die Miete eines Abstellplatzes in unmittelbarer Nähe die Garantie des jederzeitigen Abstellens des Fahrzeuges im Nahbereich bietet. Auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO würde dem Beschwerdeführer - auf Grund der wechselnden Situation des ruhenden Verkehrs - keine Abstellung seines Kraftfahrzeuges in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung garantieren.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass andere Personen Ausnahmebewilligungen im verfahrensgegenständlichen Gebiet erhalten hätten. Der Sachverhalt sei somit mangelhaft ermittelt worden.

Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die in § 45 Abs. 4 StVO normierten gesetzlichen Voraussetzungen bezogen auf die Person und die Lebensumstände des Beschwerdeführers zu prüfen hatte. Dass andere Personen über Ausnahmebewilligungen verfügen, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.

Die belangte Behörde argumentiert in ihrem angefochtenen Bescheid auch mit § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001, der von den Abstellmöglichkeiten beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen handelt. Da diese Bestimmung keinen Maßstab für die Beurteilung des persönlichen Interesses nach § 45 Abs. 4 StVO bildet, konnten die sich auf § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 beziehenden Beschwerdeausführungen außer Betracht bleiben.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-71207