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VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0120

VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-425296/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem B-PVG und BSVG (mitbeteiligte Partei: E G in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die am geborene Mitbeteiligte vom bis nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, die Eltern der Mitbeteiligten seien bis zur Übergabe an die Mitbeteiligte und ihren Ehemann am gemeinsame Eigentümer und Bewirtschafter einer Landwirtschaft gewesen. Die Mutter der Mitbeteiligten habe am gemeldet, dass die Mitbeteiligte ab nicht mehr hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig sei. Obwohl kein besonderer Abmeldegrund angegeben worden sei, sei die Abmeldung von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt zur Kenntnis genommen und die Abmeldung von der Pflichtversicherung anstandslos durchgeführt worden. Diese Abmeldung sei auch in der Form bestätigt worden, dass der Mutter der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten mit geendet habe. Dieses Faktum sei von den Eltern bzw. der Mutter der Mitbeteiligten unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als hauptberuflich mittätige Angehörige mehr erfolgt.

Auch im Zuge der Betriebsanmeldung der Mitbeteiligten, welche sie aufgrund der Übernahme des elterlichen Betriebes erstattet habe und welche auch gemeindeamtlich bestätigt worden sei, sei von einer unmittelbar vor dem Zeitpunkt dieser Übernahme angeblichen hauptberuflichen Mitarbeit keine Rede gewesen. Vielmehr sei - wie auch im Übergabevertrag - als Beruf "Hausfrau" angeführt worden.

Es sei zwar durchaus glaubwürdig, dass die Mitbeteiligte in der Zeit nach dem weiterhin in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Eine "familiäre Mitarbeit" sei aber nicht als hauptberufliche Beschäftigung zu beurteilen.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie sei auch im Zeitraum vom bis hauptberuflich in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Die Abmeldung durch ihre Eltern sei ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung erfolgt. Das Beschäftigungsausmaß könne keinesfalls als "familiäre Mitarbeit" beschrieben werden. Sie habe mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern gewohnt. Der Haushalt sei von ihrer Mutter geführt worden; ihr Vater sei als Kriegsinvalide schon lange in Pension gewesen und sei auf die Mitbeteiligte als Vollarbeitskraft angewiesen gewesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Begründend führte der Landeshauptmann insbesondere aus, die Eltern der Mitbeteiligten seien bis zur Übergabe an die Mitbeteiligte per Eigentümer und Bewirtschafter einer Landwirtschaft gewesen. In diesem Landwirtschaftsbetrieb sei die Mitbeteiligte seit hauptberuflich beschäftigt gewesen und ab auch der Pflichtversicherung nach dem B-PVG unterlegen.

Aufgrund der Verehelichung der Mitbeteiligten am habe ihre Mutter am eine Abmeldung von der Pflichtversicherung erstattet. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Mitbeteiligte weiterhin in der elterlichen Landwirtschaft hauptberuflich beschäftigt sei. Aufgrund dieser Verehelichung und der Mitversicherung mit dem Ehemann sei für die Mitbeteiligte die Krankenversicherungspflicht nach BSVG (gemeint: B-KVG) beendet und die Pensionsversicherungspflicht aufrecht belassen worden. Dies sei der Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom mitgeteilt worden.

Mit Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt (eingelangt am ) habe die Mutter der Mitbeteiligten bekannt gegeben, dass die Mitbeteiligte ab nicht mehr hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Als Reaktion auf die Abmeldung sei die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die Mitbeteiligte ab beendet worden; dies sei der Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom zur Kenntnis gebracht worden und sei unwidersprochen geblieben.

Mit Übergabevertrag vom habe die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Ehemann die Liegenschaft von ihren Eltern übernommen. Im Notariatsakt sei die Mitbeteiligte als "Hausfrau" bezeichnet worden. Auch im Zuge der Betriebsanmeldung per , welche auch gemeindeamtlich bestätigt worden sei, sei von einer unmittelbar vor dem Zeitpunkt dieser Übernahme angeblichen hauptberuflichen Mitarbeit im elterlichen Betrieb keine Rede gewesen. Vielmehr sei neuerlich "Haushalt und mitversichert" angegeben worden.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte vom bis nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-PVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt I). Weiter wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich gegen die Entscheidung über das Recht auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung richtet, zurück (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde aus, in der Angelegenheit der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sei der Bundesminister nicht zuständig, der Instanzenzug ende beim Landeshauptmann. Insoweit sei die Berufung daher zurückzuweisen gewesen.

Es sei unbestritten, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom bis im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern tätig gewesen sei. Strittig sei lediglich die Qualifizierung bzw. das Ausmaß dieser Beschäftigung.

In der Abmeldung () von der Pflichtversicherung aus dem Grund der Verehelichung der Mitbeteiligten durch ihre Mutter sei ausdrücklich und handschriftlich vermerkt, dass die Mitbeteiligte weiterhin hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Erst nachdem die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt die Mutter der Mitbeteiligten darauf aufmerksam gemacht habe, dass somit weiterhin Pensionsversicherung bestehe, habe die Mutter der Mitbeteiligten mit Schreiben (eingelangt bei der Sozialversicherungsanstalt am ) bekannt gegeben, dass ihre Tochter nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sei. Mit Übergabevertrag vom habe die Mitbeteiligte als Betriebsführerin ab dem den elterlichen Betrieb übernommen.

Die belangte Behörde halte die Angaben der Mitbeteiligten zur hauptberuflichen Tätigkeit im elterlichen Betrieb im zu prüfenden Zeitraum sowie über das Arbeitsausmaß für glaubwürdig:

Der Vater der Mitbeteiligten sei unbestritten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich voll um den Betrieb zu kümmern. Es sei daher lebensnah, dass erforderliche Tätigkeiten maßgeblich von der Mitbeteiligten durchgeführt worden seien. Die Mitbeteiligte habe unbestritten in diesem Zeitraum keinen anderen Beruf ausgeübt, was sich aus dem im Akt vorliegenden Versicherungsdatenauszug ergebe. Es sei davon auszugehen, dass ein Betrieb mit Rindern, Schweinen, Ackerbau und Spezialprodukten nicht von einer Person (der Mutter der Mitbeteiligten) alleine zu bewältigen gewesen sei. Die Söhne der Familie seien, wie sich aus dem Übergabevertrag ergebe, anderen Berufen (Maurer, Bäcker) nachgegangen; die ältere Schwester sei, wie sich aus dem Akt der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt entnehmen lasse, nicht in der Lage gewesen, einen wesentlichen Beitrag im Betrieb zu leisten, weshalb sie auch von der Versicherungspflicht ausgenommen worden sei. Im zeitlichen Zusammenhang erscheine die Darstellung der Mitbeteiligten jedenfalls glaubhaft, da sie bis zu ihrer Verehelichung voll im Betrieb tätig gewesen sei. Etwa zwei Jahre nach der durch ihre Mutter erfolgten Abmeldung habe sie sogar den Betrieb übernommen. Ein Aussetzen oder Reduzieren der Tätigkeit von einem Jahr und sieben Monaten, ohne dass ihre Arbeitskraft durch jemand anderen ersetzt worden wäre, scheine angesichts des vorhandenen Arbeitsaufwandes realitätsfremd. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung vor allem darauf, dass die Mutter der Mitbeteiligten bei der (ersten) Abmeldung am ausdrücklich angegeben habe, dass die Mitbeteiligte weiter hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sei. Die Sozialversicherungsanstalt habe folgerichtig der Mutter mitgeteilt, dass die Tochter weiterhin in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei; für die Krankenversicherung habe aufgrund der Anspruchsberechtigung beim Ehegatten Subsidiarität bestanden. Erst in einem Schreiben vom habe die Mutter der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte nicht mehr hauptberuflich tätig sei, dies allerdings ohne Begründung für diese Angaben, woraufhin die Sozialversicherungsanstalt das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung festgestellt habe.

Der belangten Behörde erscheine der Einwand der Mitbeteiligten nachvollziehbar, dass die Abmeldung erfolgt sei, um Beiträge zur Pflichtversicherung zu sparen, dies umso mehr, als sich die Beiträge für die Mitbeteiligte mit Vollendung des 18. Lebensjahres (1975) erhöht hätten (Wegfall der Vergünstigung der Beiträge um 50% für Kinder/Jugendliche) und sie in der Krankenversicherung bei ihrem Ehegatten ohnehin mitversichert gewesen sei. Diese Erklärung erscheine der belangten Behörde glaubhaft und im Lichte der damaligen gesellschaftlichen Werte und Normen nachvollziehbar. In den 70iger Jahren sei es in weiten Teilen der Bevölkerung Allgemeingut gewesen, dass die Altersvorsorge einer Ehegattin (Witwenpension) gewährleistet werde und daher eine eigene Versicherung mit Beitragspflicht eine "unnötige" Ausgabe sei. Dazu komme, dass nach dem allgemeinen Erfahrungsgut und Wissen bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Geldmittel eher knapp gewesen seien.

Diese Argumentation werde auch dadurch bestätigt, dass als Abmeldegrund "Verehelichung" und nicht etwa "Beendigung der Tätigkeit am Hof" genannt werde.

Auch spreche die Betriebsübernahme durch die Mitbeteiligte im August 1979 dafür, dass sie auch davor hauptberuflich im Betrieb der Eltern beschäftigt gewesen sei. Da auch andere Kinder vorhanden seien, die bei der Betriebsübernahme nicht zum Zug gekommen seien, sei zu schließen, dass der Betrieb wohl an die erfahrenste Mitarbeiterin unter den Kindern, die ihn wohl am erfolgreichsten weiterführen werde, übergeben worden sei. Dies wäre wohl nicht der Fall gewesen, hätte sie zuvor nur in geringem Ausmaß im Zuge familiärer Mitarbeit mitgeholfen.

Dass die Mitbeteiligte sich im Übergabevertrag als "Hausfrau" bezeichnet habe, sei damit zu erklären, dass sie sich mangels fachspezifischer Ausbildung nicht als Landwirtin zu bezeichnen gewagt habe. Dies sei auch im Lichte des in den 70iger Jahren noch geltenden Frauenbildes zu sehen, das die Tätigkeit als Hausfrau und pflegende Angehörige als die einer Ehefrau primär zukommende Funktion betrachtet habe.

Dem Argument des Landeshauptmannes, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter die Tochter entgegen den realen Gegebenheiten als nicht hauptberuflich beschäftigt abgemeldet haben solle, wenn sie offensichtlich ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten, sei entgegenzuhalten, dass aus dem Vorbringen der Mitbeteiligten klar sei, dass ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Abmeldung von der Pensionsversicherung ein Schaden erwachse.

Aufgrund der damals bestehenden Rechtslage sei auch nicht vorauszusehen gewesen, welche Bedeutung das Vorliegen von möglichst vielen Beitragszeiten aufgrund der derzeit geforderten Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Pensionsleistung habe.

Seit der 2. Novelle zum B-PVG (seit ) sei die Pflichtversicherung der mitarbeitenden Kinder nur mehr davon abhängig, ob sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt seien. Die Mitbeteiligte habe im zu prüfenden Zeitraum keinen anderen Beruf ausgeübt. Die von der Mitbeteiligten in diesem Zeitraum ausgefüllten Funktionen als Ehefrau und Hausfrau seien nicht als Beschäftigung (nämlich grundsätzlich auf Erwerb gerichtet) anzusehen.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise):

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;

(…)

(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. (…)"

§ 2 BSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 559/1978) lautet (auszugsweise):

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBL Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

(…)

(4) Die Pflichtversicherung besteht


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a)
in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z. 2,
b)
in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z. 1 und 2
genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(…)"
2.
Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde und macht geltend, bei der gemeindeamtlichen Bestätigung der Betriebsanmeldung und auch beim Notariatsakt (betreffend die Betriebsübergabe) handle es sich um öffentliche Urkunden; in beiden Urkunden werde die Mitbeteiligte als "Hausfrau" bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Abmeldung durch ihre Mutter sei dies nur so zu deuten, dass die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum vielleicht im Betrieb mitgearbeitet habe, aber nicht in einem Ausmaß, welches eine hauptberufliche Beschäftigung nahelegen würde. Auch der Umstand, dass zunächst zwar eine Abmeldung erfolgt sei, dies aber mit dem Hinweis, dass eine hauptberufliche Beschäftigung weiter vorliege, und sodann etwa 18 Monate später eine gänzliche Abmeldung erfolgt sei, lasse den einzigen Schluss zu, dass die Mutter der Mitbeteiligten sehr wohl gewusst habe, weshalb die Abmeldung erfolgt sei, nämlich weil die Mitbeteiligte nicht mehr hauptberuflich beschäftigt gewesen sei. Es zeige auch die Lebenserfahrung, dass nach der Heirat meist vermehrt mehr Augenmerk auf den Hausstand als auf einen fremden Betrieb gelegt werde. Auch der Umstand der Eheschließung deute darauf hin, dass eine hauptberufliche Beschäftigung ab der korrekten Abmeldung der Mutter nicht mehr vorgelegen habe.
Die Überlegungen zur Krankheit des Vaters seien im Hinblick auf die damals wohl richtigerweise durchgeführten Meldungen zu werten. Gerade der Umstand, dass auch andere Geschwister vorhanden gewesen seien, lasse die Mitarbeit der Mitbeteiligten in einem anderen Licht erscheinen. Es sei in den 70er Jahren durchaus üblich gewesen, dass alle Geschwister im Betrieb mitgeholfen hätten, wenn Bedarf bestanden habe.
Es sei daher den ursprünglich getätigten Angaben zu folgen. Die zeitlich zum Sachverhalt am nächsten liegenden Angaben kämen meist auch der Wahrheit am nächsten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich auch nicht ableiten, welche Leistungen die Mitbeteiligte tatsächlich im Rahmen ihrer Mithilfe oder Beschäftigung erbracht habe, sodass die Hauptberuflichkeit nicht abgeleitet werden könne.
3.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl.
Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 45 AVG E 197). Eine zwingende Beweisregel in diese Hinsicht besteht freilich nicht. Im vorliegenden Fall liegen ohnehin keine früheren Angaben der Mitbeteiligten, sondern nur (frühere) Angaben ihrer Mutter vor.
Wenn die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0147, ausführt, eine rechtliche Unbefangenheit könne nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden, ist aber zu bemerken, dass die Abmeldung der Mitbeteiligten durch ihre Mutter nach den Erwägungen der belangten Behörde auch davon motiviert war, "unnötige" Ausgaben zu sparen. Insoweit erscheint aber die Abmeldung nicht als unbefangene Darstellung.
Wenn sich die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auf eine gemeindeamtliche Bestätigung der Anmeldung der Mitbeteiligten als Betriebsführerin sowie auf den Notariatsakt über den Übergabevertrag bezieht und darauf verweist, dass die Mitbeteiligte in diesen Urkunden jeweils als "Hausfrau" bezeichnet wurde, so hat aber die belangte Behörde hiezu zutreffend auf die Ausführungen der Mitbeteiligten verwiesen, dass sie sich - mangels fachspezifischer Ausbildung - nicht als Landwirtin zu bezeichnen gewagt habe. Eine "gemeindeamtliche Bestätigung" der Berufsbezeichnung der Mitbeteiligten (oder eine notarielle Bestätigung dieses Berufes) liegt jedenfalls nicht vor. Die Angabe "Haushalt" in der Anmeldung der Mitbeteiligten als Betriebsführerin bezieht sich überdies - im Rahmen des verwendeten Formulars der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt - auf "andere Berufstätigkeiten ab Betriebsübernahme"; die Mitbeteiligte hat sohin lediglich mitgeteilt, dass sie als Betriebsführerin überdies den Haushalt führe.
Schließlich ist auch der Einwand der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, die Lebenserfahrung zeige, dass nach der Heirat meist vermehrt mehr Augenmerk auf den Hausstand als auf einen fremden Betrieb gelegt werde, unbegründet, zumal im vorliegenden Fall schon aus der Abmeldung im September 1976 hervorgeht, dass die Mitbeteiligte nach der Eheschließung (zumindest zunächst) weiterhin hauptberuflich im elterlichen Betrieb tätig war.
Damit kann die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aber keine Unschlüssigkeit der umfangreichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzeigen.
4.
Ausgehend von den sohin auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge nicht begründet:
Die Mitbeteiligte war nach den Feststellungen der belangten Behörde im hier zu prüfenden Zeitraum anderweitig nicht beschäftigt. Damit ist aber von einer hauptberuflichen (im Sinne von "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen") Beschäftigung der Mitbeteiligten im elterlichen Betrieb auszugehen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).
5.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-71201