VwGH vom 22.02.2013, 2010/02/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des W in U, Deutschland, vertreten durch Tramposch Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 47-49/13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2009/30/2712-3, betreffend Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom bezieht - abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (hinsichtlich der Zurückweisung des Einspruches vom gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom ) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis, mit dem er einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden sei, als mit der Rechtskraft der Strafverfügung vom nicht vereinbar behoben und gleichzeitig der als Einspruch des Beschwerdeführers gegen diese Strafverfügung zu wertende Schriftsatz vom (Rechtfertigung samt Einstellungsantrag) als verspätet zurückgewiesen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Berufungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung sei es als erwiesen anzusehen, dass dem Beschwerdeführer die dem angefochtenen Straferkenntnis im Verfahren vorausgehende Strafverfügung vom am persönlich zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe somit am Samstag, dem begonnen und aufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem geendet. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist sei durch die Rechtsvertreter ein Schriftsatz datiert mit eingebracht worden. Es sei diesbezüglich folgendes ausgeführt worden:
"In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschuldigte mit, dass er mit seiner weiteren Vertretung Rechtsanwälte ….
beauftragt hat.
Der Beschuldigte beantragt eine Kopie des Behördenaktes an
die bevollmächtigten Vertreter zu übermitteln.
Nach erfolgter Akteneinsicht wird eine entsprechende
Rechtfertigung abgegeben werden. ……"
Der Schriftsatz vom - so die belangte Behörde
weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - habe keinen Einspruch gegen die dem Beschwerdeführer am zugestellte Strafverfügung enthalten, sodass diese mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung und Akteneinsicht sei im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtfertigung mit Schriftsatz vom bei der Erstbehörde eingelangt. Erst in diesem Schriftsatz sei dem sich aus der vorausgehenden Strafverfügung vom ergebenden Tatvorwurf widersprochen und beantragt worden, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen sei.
Der Schriftsatz vom sei als Einspruch gegen die Strafverfügung vom zu werten. Obwohl innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingebracht worden sei und der Einspruch mittels Schriftsatz vom jedenfalls verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgt sei, habe die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und trotz Rechtskraft der bereits vergangenen Strafverfügung vom neuerlich eine Bestrafung mittels dem angefochtenen Straferkenntnis vom verfügt. Da der Beschwerdeführer für die aufgrund der am durchgeführten Fahrzeugkontrolle von der Landesverkehrsabteilung Tirol angezeigte Verwaltungsübertretung mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom bereits rechtskräftig bestraft worden sei, hätte in derselben Angelegenheit nicht eine weitere Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis erfolgen dürfen. Die Erstbehörde hätte im erstinstanzlichen Verfahren erkennen müssen, dass nicht mit Schriftsatz vom , mit dem die Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf Akteneinsicht erfolgt seien, sondern erst verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit Schriftsatz vom die an den Beschwerdeführer ergangene Strafverfügung vom beeinsprucht worden sei und hätte daher nicht neuerlich in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern den als Einspruch zu wertenden Schriftsatz vom als verspätet zurückweisen müssen. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Berufung (gegen das Straferkenntnis) sei daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und der als Einspruch zu wertende Schriftsatz vom als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1535/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Unzuständigkeit der belangten Behörde in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I :
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde - soweit sie die Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom betrifft - nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 1.500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu Spruchpunkt II (Zurückweisung des Einspruches vom durch die belangte Behörde:
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0150, Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 11 zu § 49 VStG).
Damit war es der belangten Behörde mangels Zuständigkeit verwehrt, den Einspruch als verspätet zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher im dargestellten Umfang infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am