VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0840

VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0840

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des BY in W, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/445.072/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und am einen Asylantrag gestellt habe, der im Instanzenzug vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom sei die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt worden.

Am habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin I. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Der beantragte Aufenthaltstitel sei dem Beschwerdeführer erteilt und in weiterer Folge (bis ) verlängert worden.

Bei einer am an der gemeinsamen Adresse der Eheleute durchgeführten Erhebung sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Wohnung anwesend gewesen. Laut ihren Angaben sei der Beschwerdeführer bereits um 5.30 Uhr zur Arbeit gegangen und würde gegen 18.30 Uhr nach Hause kommen. Er arbeite außerhalb von W, Näheres sei ihr unbekannt. Vom Erhebungsbeamten sei festgestellt worden, dass das Bett nur für eine Person gemacht worden sei und vom Beschwerdeführer weder Kleidungsstücke noch Dokumente oder Toiletteartikel in der Wohnung gewesen seien, weshalb die Ehefrau sichtlich nervös geworden sei. Sie habe dann angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr wohne. Er komme zehn bis zwölf Mal im Monat bei ihr vorbei und bleibe auch über Nacht. Wann er wieder komme, könne sie nicht angeben. Sie habe ihn durch ihre Schwester bzw. ihre Freunde in einem Lokal in W kennengelernt. Mit dem Beschwerdeführer habe sie bereits in W zusammengewohnt, jedoch sei sie dort nur bis , der Beschwerdeführer bis gemeldet gewesen.

Der zweite Wohnsitz des Beschwerdeführers in U sei I. ebenso unbekannt gewesen wie dessen Einkommen. Der Hausbesorger habe angegeben, dass I. seines Wissens allein wohne. Die unmittelbaren Nachbarn hätten diesbezüglich keine Angaben gemacht.

Bei einer neuerlichen Erhebung am sei der Beschwerdeführer erneut nicht anwesend gewesen. I. habe dem Erhebungsbeamten eine geringe Anzahl männlicher Bekleidungsstücke und Toiletteartikel, die bei der ersten Erhebung noch nicht vorhanden gewesen seien, vorgezeigt. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer am Abend des und am Abend des bei ihr gewesen sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht.

Am sei die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Behörde erster Instanz als Zeugin niederschriftlich vernommen worden. Aus der Niederschrift ergebe sich, dass sie - wie die belangte Behörde im Einzelnen ausführte - vom Leiter der Amtshandlung unter anderem auf das unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. I. habe angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kennenlernens Asylwerber und offensichtlich darum bemüht gewesen sei, einen legalen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Es seien ihr von ihm für die Eheschließung EUR 7.000,-- in Aussicht gestellt worden, wovon sie in Einzelzahlungen einmal EUR 1.000,-- und einmal EUR 500,-- erhalten habe. Von Beginn an sei nicht die Aufnahme einer ehelichen Wohngemeinschaft beabsichtigt gewesen. Auf Grund der am an ihrer Wohnung erfolgten Kontrolle sei der Beschwerdeführer in ihre Wohnung für allfällige weitere Kontrollen eingezogen. Sie hätten jedoch getrennte Zimmer bewohnt. Auf Grund eines Privatkonkurses habe sie sich "zu dieser Aktion" mit Aussicht auf EUR 7.000,-- entschlossen. Da sie aber weder mit Behörden noch Gerichten Probleme haben wolle, habe sie den tatsächlichen Sachverhalt mitgeteilt. Die Richtigkeit ihrer Angaben habe die Ehefrau - so die belangte Behörde - mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Die Niederschrift sei ihr zur Durchsicht vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau auf Grund ihrer schweren Behinderung bei ihren Angaben nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt ihrer Aussage nachzuvollziehen. Im Hinblick auf die offensichtlich gegebene Stresssituation "bzw. wenn die Ehegattin ängstlich sei", sei davon auszugehen, dass die Aussagefähigkeit beeinträchtigt sei. Zum Beweis dafür, dass I. zu einer ordnungsgemäßen Zeugenaussage nicht fähig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychologie beantragt. Es sei keine Scheinehe geschlossen worden und auch keine Zahlungszusage erfolgt. Weiters habe die Zeugin im Hinblick auf ihre Ehegatteneigenschaft und im Hinblick darauf, dass das Eingehen einer Scheinehe strafbar sei, ein doppeltes Entschlagungsrecht gehabt. Eine diesbezügliche Belehrung sei nicht erfolgt, es sei sohin "schon aus formellen Gründen eine Verwendbarkeit der Zeugenaussage" der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zulässig.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer darüber hinaus die Vernehmung seiner Ehefrau zum Beweis dafür beantragt, dass diese auf das ihr zweifach zustehende Entschlagungsrecht nicht hingewiesen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage seiner Ehefrau zu zweifeln. Diese könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch ein massives Interesse, das Eingehen einer Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Ehefrau habe ausführlich und genau dargelegt, wie das gesamte Prozedere bis zur Heirat abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege.

Sein Einwand, die Ehefrau sei seitens der Behörde erster Instanz nicht auf ihre Entschlagungsrechte hingewiesen worden, entspreche nicht den Tatsachen. In der Niederschrift sei dargelegt, dass der Leiter der Amtshandlung die Ehefrau unter anderem umfassend über ihre Entschlagungsrechte informiert habe und die Niederschrift darüber hinaus der Ehefrau vor ihrer Unterschriftsleistung zur Durchsicht vorgelegt worden sei. Weiters finde sich im gesamten Verfahren kein Hinweis dafür, dass die Ehefrau zu einer ordnungsgemäßen Zeugenaussage auf Grund einer schweren Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, wenn man von der durch nichts belegten Behauptung des Beschwerdeführers absehe. Es erscheine höchst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer I. einerseits abspreche, zu einer ordnungsgemäßen Zeugenaussage fähig zu sein, andererseits aber deren Vernehmung hinsichtlich der angeblichen Nichtbelehrung über das Entschlagungsrecht ausdrücklich beantrage. Diesen Widerspruch vermöge der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufzulösen, weshalb die Vernehmung der Ehefrau und die Einholung eines Gutachtens unterblieben seien.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt und die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben seien.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthaltsbzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG.

Auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Ausgehend von der gegenüber dem Fremdengesetz 1997 im FPG hinsichtlich Aufenthaltsehen geänderten Rechtslage stehe die vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG in Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreicherin im Sinn des § 87 FPG, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0598, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu vor, die behördlichen Ausführungen, laut der Niederschrift vom habe eine Belehrung der Ehefrau des Beschwerdeführers über das Entschlagungsrecht stattgefunden, stelle eine Scheinbegründung dar. Die Behörde lege nicht ordnungsgemäß dar, wie sie zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei. Bei der Niederschrift handle es sich um ein vorgedrucktes Formular, welches lediglich auf der zweiten Seite die Angaben der Ehefrau wiedergebe. Es sei sohin weder ersichtlich, dass diese die erste Seite überhaupt zur Kenntnis genommen habe, noch, dass ihr klar gewesen sei, aus zwei Gründen, nämlich auf Grund der Ehegatteneigenschaft und der möglichen Strafbarkeit ihres Verhaltens, ein doppeltes Entschlagungsrecht zu haben. Keinesfalls habe die Behörde ordnungsgemäß erhoben, ob der zuständige Sachbearbeiter bei der Vernehmung der Ehefrau auf das ihr zustehende doppelte Entschlagungsrecht hingewiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Belehrung nicht erfolgt sei.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße Zeugenaussage abzugeben, weil sie "auf Grund ihrer Erkrankung und Behinderung" nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende Angaben zu machen. Die Behauptung, aus dem Verwaltungsakt hätten sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, sei keine ordnungsgemäße Begründung. Die Behörde hätte sich selbst im Rahmen der Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand bzw. die Aussagefähigkeit der Zeugin informieren müssen.

2.2. Mit dem Vorbringen, seine Ehefrau sei nicht in der Lage gewesen, eine ordnungsgemäße Zeugenaussage abzugeben, spricht der Beschwerdeführer das in § 48 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 (im Folgenden: AVG), normierte Vernehmungshindernis an, gemäß dem Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren.

Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde legte der Beschwerdeführer jedoch dar, auf Grund welcher Erkrankung bzw. Behinderung oder - wie er in der Berufung ausführte - auf Grund welcher "Befindlichkeit" seine Ehefrau zu einer Zeugenaussage nicht in der Lage gewesen sein sollte. Anhaltspunkte für eine solche Unfähigkeit zur Zeugenaussage sind auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, die belangte Behörde hätte sich im Rahmen der Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand bzw. die Aussagefähigkeit der Zeugin informieren müssen, legt sie nicht konkret dar, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird damit nicht aufgezeigt.

Ferner versucht die Beschwerde nicht, dem von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigten Widerspruch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner Ehefrau abspreche, zu einer ordnungsgemäßen Zeugenaussage fähig zu sein, andererseits aber deren Vernehmung zur Frage der behaupteten Nichtbelehrung über das Entschlagungsrecht ausdrücklich beantragt habe.

2.3. Die §§ 14, 15, 49 und 50 AVG lauten auszugsweise:

"§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; (…).

(…)

§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seinem Geschwisterkind oder einer Person, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, seinem Vormund oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde;

(…)

(2) (…)

(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.

(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

(5) (…)

§ 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen."

Die am über die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift enthält in ihrem "Formulartext" unter anderem die vom Leiter der Amtshandlung erteilte Belehrung der Zeugin über ihr Recht, die Aussage unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen zu verweigern.

Das Beschwerdevorbringen, das bei der Niederschrift verwendete Formular gebe lediglich auf der zweiten Seite die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers wieder, erweist sich als unrichtig, weil der Beginn, nämlich die Überschrift und die erste Zeile (ein Teil des ersten Satzes) der Zeugenaussage bereits auf der ersten Seite der Niederschrift vermerkt ist. Ungeachtet dessen begründet die Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb I. die erste Seite der Niederschrift nicht zur Kenntnis genommen haben sollte.

Die Niederschrift wurde der Zeugin zur Durchsicht vorgelegt und von dieser und dem Leiter der Amtshandlung unterfertigt. Dass I. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erhoben hätte, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Da die Niederschrift vom vollinhaltlich den Vorgaben des § 14 AVG entspricht, liefert sie vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0047, mwN), somit - ungeachtet des diesbezüglich verwendeten "Formulartextes" - auch hinsichtlich der erfolgten Belehrung über die Entschlagungsrechte.

Dessen ungeachtet bleibt gemäß § 15 zweiter Satz AVG der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die Beweislast trifft denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0074, mwN).

Es bestand für die belangte Behörde, der entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang keine "Scheinbegründung" vorzuwerfen ist, im Hinblick darauf, dass I. gegen die Niederschrift ihrer Vernehmung keine Einwendungen erhoben hat, keine Veranlassung, diese ergänzend zur in Rede stehenden Frage ihrer Belehrung im Sinne des § 50 zweiter Satz AVG zu vernehmen. Anders als die Beschwerde meint, waren auch keine zusätzlichen Erhebungen beim zuständigen Sachbearbeiter der erstinstanzlichen Behörde erforderlich. Dass die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zugrunde legte, stößt auf keine Bedenken, ohne dass geprüft werden müsste, ob im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Entschlagungsgründe überhaupt in Betracht kämen.

2.4. Schlüssig und nachvollziehbar hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dargelegt, weshalb sie den u.a. das Zustandekommen der Ehe und die Beweggründe für deren Abschluss beschreibenden Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit und entsprechendes Gewicht zugemessen hat. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerde nicht ein. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen konkreten Umstand genannt, der auf ein tatsächlich geführtes Familienleben hätte schließen lassen.

2.5. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, ohne dass geprüft werden müsste, ob im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Entschlagungsgründe überhaupt in Betracht kämen.

2.6. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich als unbedenklich.

3.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung und bringt vor, der Beschwerdeführer sei langjährig rechtmäßig niedergelassen, unbescholten und stark sozial integriert.

3.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zutreffend berücksichtigt hat, dass die im Zuge des etwas mehr als fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erzielte Integration durch die auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert wird. Ferner konnte der Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet keine weiteren familiären Bindungen geltend gemacht hat, nur auf Grund der genannten Eheschließung und der daraus resultierenden bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine unselbständige Beschäftigung eingehen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0114, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. erneut das hg Erkenntnis, Zl. 2009/18/0114).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am