VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0117

VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-427583/0001-II/A/3/2011, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß B-PVG (mitbeteiligte Partei: M H in F, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt und Mag. Martina Waldstätten, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Sterzinger Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die am geborene Mitbeteiligte vom bis nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1). Dem Antrag der Mitbeteiligten vom auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für diesen Zeitraum werde nicht entsprochen (Spruchpunkt 2).

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, im Juli 1973 habe der Vater der Mitbeteiligte schriftlich mitgeteilt, dass die Mitbeteiligte vom bis im V-Hof in Berufsausbildung gestanden und erst danach bis hauptberuflich in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Im Ergänzungsblatt für das Wanderversicherungsverfahren habe die Mitbeteiligte am auch selbst nur für die Zeit von August 1972 bis Oktober 1972 eine hauptberufliche Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters angegeben. Weiter habe sie am auf telefonische Anfrage bekannt gegeben, dass sie von November 1972 bis März 1973 eine Servierschule besucht habe. Es stehe somit fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom bis nicht hauptberuflich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters beschäftigt gewesen sei. Überdies habe sie im Zeitraum vom bis das gesetzlich festgelegte Mindestalter von 18 Jahren für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern noch nicht erreicht gehabt. Das gesetzliche Mindestalter sei erst mit auf das 15. Lebensjahr herabgesetzt worden.

Da für den fraglichen Zeitraum keine Pflichtversicherung vorgelegen sei, sei auch die Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum nicht möglich.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Sie machte geltend, sie nehme zur Kenntnis, dass sie für den Zeitraum 1. November bis aus Altersgründen keine rückwirkende Nachentrichtung von Beiträgen beantragen könne. Sie beantrage die Nachentrichtung aber für den Zeitraum 1. Jänner bis . Sie habe in diesem Zeitraum an einer nebenberuflichen Ausbildung - Hilfskraft im Service - teilgenommen, um die rudimentärsten Grundsätze österreichischer Gastlichkeit im Service zu lernen. Diese Ausbildung sei abgestimmt auf den Hauptberuf in zeitlichen Intervallen erfolgt. Ihr Vater sei damals schon sehr krank und für die schwere landwirtschaftliche Tätigkeit nur mehr eingeschränkt tauglich gewesen. Sie habe die Ausbildung daher trotz voller Arbeitsleistung im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb absolvieren können.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde dem Einspruch zu Spruchpunkt 1 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt Folge gegeben und festgestellt, dass die Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Jänner bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 "BSVG" in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Mitbeteiligte habe in der Zeit vom bis Ende März 1973 den großen Servierkurs im V-Hof besucht. In einem Fragebogen zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht vom habe die Mitbeteiligte angegeben, dass sie in der Zeit vom 1. April bis im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig gewesen sei. Tatsächlich sei sie aber auch bereits während ihrer Ausbildung im Betrieb ihres Vaters hauptberuflich beschäftigt gewesen. Sie sei während dieser Ausbildung lediglich zu den Stunden, bei denen die Anwesenheit notwendig gewesen sei (Prüfungen und wichtige Ereignisse) in der Ausbildungsstätte anwesend gewesen. Die Theorie habe sie zu Hause oder im Zug anhand von Skripten gelernt. Sie sei überwiegend am Hof tätig gewesen; die landwirtschaftliche Tätigkeit habe die Zeit der Ausbildung überwogen. Eine weitere Beschäftigung habe die Mitbeteiligte zu dieser Zeit nicht ausgeübt. Der Vater der Mitbeteiligten sei damals bereits sehr krank gewesen (Rheuma, Bewegung eingeschränkt). Die Mutter habe ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt. Der gesamte Lebensunterhalt für die Mitbeteiligte und für ihre Familie sei damals aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestritten worden. Nach dem Tod ihres Vaters habe die Mutter den Betrieb vorerst übernommen, nach dem Eintritt der Mutter in die Frühpension habe die Mitbeteiligte den Betrieb übernommen.

Beweiswürdigend führte die Einspruchsbehörde im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe zwar vorerst unvollständige Angaben hinsichtlich ihrer Versicherungszeiten getätigt, habe dies aber plausibel erklären können: Ihr sei gesagt worden, Ausbildungszeiten seien für einen Antrag nach § 39a BSVG nicht relevant. Da es sich bei der Ausbildung um einen Kurs gehandelt habe und die Distanz zwischen dem Betrieb des Vaters und der Ausbildungsstätte 95 km betragen habe, sei davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte wohl nicht täglich am V-Hof anwesend habe sein müssen. Die Mitbeteiligte habe auch in nachvollziehbarer Weise vorgebracht, dass ihr Vater sie offenbar aus finanziellen Gründen während der Zeit der Ausbildung nicht angemeldet habe. Aufgrund der Verspätungen von An- und Abmeldungen durch den Vater der Mitbeteiligten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater die Meldungen gewissenhaft und genau vorgenommen habe. Es werde vielmehr der Eindruck erweckt, dass dem Vater die Pflichtversicherung seiner Tochter kein primäres Anliegen gewesen sei und er die Versicherungszeiten generell auf Zeiten eingrenzt habe, in denen die Tochter nicht anderweitig beschäftigt gewesen sei, dies unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit der Tochter im Betrieb. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater im Jahr 1973 unrichtige Angaben gemacht habe. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Eltern sei auch davon auszugehen, dass die Arbeit der Mitbeteiligten notwendig gewesen sei. Die nachvollziehbaren Angaben der Mitbeteiligten seien auch von ihrer Schwester bestätigt worden.

Ergänzend führte die Einspruchsbehörde aus, dass das Einspruchsverfahren betreffend Spruchpunkt 2 des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht fortgesetzt werde.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, der Zeitraum vom bis (richtig: 1972) sei nicht mehr strittig, weil die Mitbeteiligte das gesetzlich festgelegte Mindestalter von 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 B-PVG in der bis geltenden Fassung, noch nicht erreicht gehabt habe und sie bereits im Einspruch den Gegenstand des Verfahrens auf den Zeitraum vom 1. Jänner bis (richtig: ) eingeschränkt habe.

Der Vater der Mitbeteiligten sei im zu prüfenden Zeitraum Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Die Mitbeteiligte habe im Zeitraum vom bis Ende März 1973 den "großen Servierkurs" im V-Hof besucht. Im Einvernehmen mit der Schule habe die Mitbeteiligte nur zu den wichtigsten Terminen und den Prüfungsterminen am Kurs teilgenommen. Damit sei die Mitbeteiligte nur zu diesen Stunden im V-Hof gewesen, welcher 95 km entfernt gelegen sei. Anhand von Skripten habe die Mitbeteiligte die Theorie zu Hause erlernt. Wenn die Mitbeteiligte nicht im V-Hof zur Ausbildung gewesen sei, sei sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters tätig gewesen. Sie habe die Stallarbeit zu erledigen gehabt, weiter die Arbeit auf dem Feld und habe bei der Zimmervermietung geholfen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, vom Landeshauptmann sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dem die Mitbeteiligte niederschriftlich einvernommen worden sei und ihre Schwester eine Stellungnahme abgegeben habe. Die Mitbeteiligte habe in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie nur bei den Prüfungen anwesend gewesen sei und auch ausnahmsweise zu wichtigen Ereignissen oder wichtigen Stunden. Sie habe glaubhaft geschildert, dass man auf Grund der Erkrankung ihres Vaters und auch der Mutter auf ihre Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen gewesen sei. Da im Betrieb Kühe und Kälber zu versorgen gewesen seien und auch eine Zimmervermietung vorgelegen sei, sei die Mitbeteiligte gezwungen gewesen, die Abläufe zur Aufrechterhaltung des Betriebes einzuhalten. Nur unter dieser Voraussetzung sei ihr von ihrem Vater erlaubt worden, den Servierkurs zu besuchen. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Mitbeteiligte zwar zu den vorgegebenen Stunden im V-Hof gewesen sei, aber im weitaus überwiegenden Zeitraum ihrer Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb nachgekommen sei. Die "handwerklichen Kenntnisse", welche die Servierausbildung erfordert habe, seien sehr einfache gewesen.

Die belangte Behörde übersehe nicht, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 26. Juni bis einer unselbständigen Tätigkeit in einem Hotel nachgegangen sei. Daraus jedoch abzuleiten, dass die Mitarbeit der Mitbeteiligten nicht so essenziell gewesen sein könne, halte die belangte Behörde "als weit hergeholt". So ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass die Mitbeteiligte erst wieder im Sommer 1986 drei Monate nach dem ASVG versichert gewesen sei, wobei für diesen Zeitraum gleichzeitig diese Monate als Kindererziehungszeiten aufschienen. Dies zeige klar auf, dass die unselbständige Tätigkeit der Mitbeteiligten im Sommer 1973 eine Ausnahme gewesen sei und damit nicht als Argument herangezogen werden könne. Weiter habe die Mitbeteiligte in ihrer Einvernahme auch angegeben, dass ihr Vater aus Kostengründen nicht gewollt habe, dass diese die Schule besuche. Aus den vorliegenden Meldungen des Vaters werde belegt, dass die An- und Abmeldungen durch ihren Vater nicht immer ordnungsgemäß erstattet worden seien. Es sei naheliegend, dass sich ihr Vater damit habe Beiträge ersparen wollen, da die finanziellen Mittel knapp gewesen seien. Im Übrigen verweise die belangte Behörde auf die Ausführungen des Landeshauptmannes.

Die Mitbeteiligte habe den Servierkurs nur zu wichtigen Terminen zu besuchen gehabt. Der Servierkurs habe im Vergleich zu ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft nur eine zeitlich untergeordnete Rolle eingenommen; der Hauptberuf sei ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft gewesen.

Die Mitbeteiligte sei am geboren. Da das gesetzliche Mindestalter für die Pflichtversicherung mit vom 18. auf das 15. Lebensjahr herabgesetzt worden sei, sei als Beginn der Pflichtversicherung der festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 2 Bauern-Pensionsversicherungsgesetz (B-PVG, BGBl. 28/1970) lautete in der Fassung der 2. Novelle BGBl. 33/1973 (auszugsweise):

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist, pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)-wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;

(…)

(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 bezeichneten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. (…)"

2. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde und macht im Wesentlichen geltend, Kurse wie der hier vorliegende "große Servierkurs" zielten regelmäßig darauf ab, die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, sodass ein "Fernunterricht" ausscheide. Aufgrund des Kursinhaltes wäre anzunehmen gewesen, dass eine weitaus umfangreichere Anwesenheit erforderlich gewesen wäre. Es sei nicht glaubhaft, die Servierkunde "aus Skripten" zu erlernen. Auch die Aussage der Schwester der Mitbeteiligten sei nicht verwertbar. Diesen Beweismitteln gegenüber stünden unbedenkliche Urkunden betreffend Angaben ihres Vaters; dieser habe stets gewissenhaft Meldungen erstattet. Zu berücksichtigen sei auch die relativ weite Distanz zum Servierkurs (95 km), sodass anzunehmen sei, dass die Mitbeteiligte überwiegend an der Ausbildungsstätte gewesen sei. Auch der Gesundheitszustand der Eltern der Mitbeteiligten könne nicht so schlecht wie geschildert gewesen sein, weil die Mitbeteiligte gerade in den Sommermonaten, in denen die meiste Arbeit anfalle, eine unselbständige Beschäftigung in einem Hotel angenommen habe (26. Juni bis ). Auch würden die Feststellungen nicht für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit ausreichen.

3. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN).

4. Der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit sämtlichen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt; sie hat dabei nicht gegen Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen:

Zu den Angaben in Meldungen durch den Vater der Mitbeteiligten verwies die belangte Behörde darauf, es sei naheliegend, dass sich der Vater der Mitbeteiligten Beiträge habe ersparen wollen. Dass die (auch nicht rechtskonforme) Einsparung von Beiträgen Motiv für eine Abmeldung (oder verspätete Anmeldung) ist, widerspricht nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.

Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass die Mitbeteiligte - nach einer unselbständigen Tätigkeit vom 26. Juni bis - erst wieder im Sommer 1986 drei Monate nach dem ASVG versichert gewesen sei: Nach den (durch den Akteninhalt - An- und Abmeldungen, Versicherungsdatenauszug - gedeckten) Angaben der Mitbeteiligten vor der Einspruchsbehörde war sie vom bis im Sporthotel T beschäftigt (sie habe das Entgelt aus dieser Tätigkeit in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert, ihr Vater habe von diesem Geld noch eine Kuh gekauft). Weiter geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Mitbeteiligte ab September 1974 die "Krankenschwesternschule" besuchte und insoweit pflichtversichert war. Dass die Mitarbeit der Mitbeteiligten im elterlichen Betrieb wegen des Gesundheitszustandes der Eltern "essenziell" gewesen sei, erscheint daher durchaus fraglich.

Die Einspruchsbehörde hat - wie aus einem in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk vom hervorgeht - versucht, einen Stundenplan bzw. eine Stundentafel des Servierkurses im V-Hof zu ermitteln, was erfolglos verlief. Es erscheint aber notorisch, dass ein - wenn auch "großer" - Servierkurs, welcher über einen Zeitraum von insgesamt etwa fünf Monaten absolviert wurde, einer Tätigkeit der Mitbeteiligten in der elterlichen Landwirtschaft nicht entgegenstehen konnte. Nach dem Berufslexikon des Arbeitsmarktservice ( www.berufslexikon.at ) erfordert ein Servierkurs 36 bis 40 Unterrichtseinheiten (allenfalls 80 Unterrichtseinheiten, vgl. www.tirol.wifi.at ). Im Hinblick auf die große Entfernung des V-Hofes vom elterlichen Betrieb der Mitbeteiligten (etwa 95 km) erscheinen die Angaben der Mitbeteiligten durchaus plausibel, dass sie jeweils tageweise im V-Hof den Kurs absolvierte. Selbst unter Annahme von 80 Unterrichtseinheiten wäre daher davon auszugehen, dass der Kurs in 10 Tagen absolviert werden konnte; bei einer Verteilung des Kurses auf fünf Monate also etwa zwei Tage im Monat.

Damit ist der belangten Behörde aber im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie gestützt auf die Angaben der Mitbeteiligten und ihrer Schwester zum Ergebnis gelangte, dass die Mitbeteiligte auch in jenem Zeitraum im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig war.

Da die Mitbeteiligte in diesem Zeitraum anderweitig nicht beschäftigt war (die Absolvierung eines Kurses kann einer Beschäftigung nicht gleichgehalten werden; vgl. zu einem Schulbesuch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0064, mwN) war insoweit auch von einer "hauptberuflichen" (im Sinne von "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen") Tätigkeit der Mitbeteiligten in diesem Betrieb auszugehen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am