VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0839
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D M in W, geboren am , vertreten durch Dr. Norbert Wess, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/126544/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am im Postweg einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht, welchem stattgegeben worden sei, weil er der Schwiegervater des V D., eines österreichischen Staatsbürgers, sei. Zwei Verlängerungsanträgen sei nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG stattgegeben worden. Der dritte Verlängerungsantrag vom mit dem Aufenthaltsgrund "Angehöriger" habe zur Einleitung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG geführt.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Mai 2003 im Bundesgebiet auf und sei hier seit behördlich gemeldet.
Seine Eigenschaft als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" leite er von seinem Schwiegersohn (jetzt: "Zusammenführender" iSd § 47 Abs. 1 NAG) ab, der als österreichischer Staatsbürger offensichtlich sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Dieser lebe in aufrechter Ehe mit der Tochter des Beschwerdeführers, für die - genau so wie für drei minderjährige Kinder - jener unterhaltspflichtig sei.
Eine Haftungserklärung des Schwiegersohnes des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG liege nicht vor.
Die finanzielle Leistungskraft des Zusammenführenden (Schwiegersohn des Beschwerdeführers) sei zu gering, um den Unterhalt des Beschwerdeführers im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu gewährleisten. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz gemäß § 25 Abs. 1 NAG mitgeteilt worden, wobei auch auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer Haftungserklärung hingewiesen worden sei. Der Akt sei sodann der Fremdenpolizeibehörde zwecks allfälliger Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme übermittelt worden.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in gerader aufsteigender Linie ein Verwandter, nämlich Schwiegervater, eines Österreichers sei. Eine Haftungserklärung des Zusammenführenden sei nicht aktenkundig. Dessen ungeachtet habe die belangte Behörde geprüft, ob eine Haftungserklärung im Fall ihres Vorliegens überhaupt tragfähig sein, also den Unterhalt des Beschwerdeführers sicherstellen, hätte können.
Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die für die Prüfung heranzuziehenden Einkünfte des Zusammenführenden (netto EUR 1.193,- - ohne Sonderzahlungen) und dessen Unterhaltspflichten (für die Ehefrau und drei Kinder) mitgeteilt. Demnach lebe der Zusammenführende (mit seiner Familie) am Existenzminium, und es wäre eine allenfalls vorhandene Haftungserklärung nicht tragbar, weil sie die für den Beschwerdeführer notwendigen EUR 726,-- (Richtsatz nach § 293 ASVG) unter keinen Umständen umfassen könnte. Weiters habe die belangte Behörde (in diesem Schreiben) ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kinderbetreuungsgeld bzw. die Familienbeihilfe bei der Berechnung zur Gänze außer Betracht bleiben müsste, weil Unpfändbarkeit vorliege und diese Gelder den Kindern und nicht anderen Personen zu Gute zu kommen hätten.
Hiezu habe der Beschwerdeführer trotz Genehmigung einer Fristerstreckung keine Stellungnahme abgegeben.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Zusammenführende dem Beschwerdeführer den nach § 11 Abs. 5 NAG notwendigen Unterhalt gemäß dem Richtsatz nach § 293 ASVG, das seien EUR 726,-- , nicht leisten könne. Eine diesbezügliche Haftungserklärung wäre selbst im Falle ihres Vorliegens nicht durchsetzbar. Es stehe sohin dem begehrten weiteren Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund entgegen, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen werden könne.
Zwar sei angesichts des vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der hier bestehenden familiären Bindungen von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Sozialwesen - dringend geboten sei. Den (die Einreise und) den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.
Es könne nicht bestritten werden, dass durch die Anwesenheit der Tochter, des Schwiegersohnes und der drei Enkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen am Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorlägen. Dem stehe jedoch das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Sozialwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und damit an der Abwendung der großen Gefahr, dass er künftig zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte.
Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "und/oder" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am eine weitere, bis gültige Niederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erteilt. Diese Niederlassungsbewilligung galt ab dem als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" (vgl. § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 4, § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG) weiter (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0651, mwN).
Am beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den angestrebten weiteren Aufenthaltstitel von seinem Schwiegersohn V D., einem österreichischen Staatsbürger, der für die Tochter des Beschwerdeführers (Z.) und ihre drei minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig ist und sein Recht auf (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ableitet. Der genannte Verlängerungsantrag ist daher als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG zu verstehen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. kann Angehörigen von Zusammenführenden im Sinn des Abs. 1 dieser Bestimmung (das sind u. a. Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des NAG) erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen; bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 6 NAG muss die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 leg. cit. mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 15 leg. cit.) erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, weiterhin mit seinem Schwiegersohn und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben.
Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0060, mwN) kommt es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG deckt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird.
Der Haushaltsrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG betrug im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0270) EUR 1.091,14, wobei sich dieser Richtsatz um EUR 76,09 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, somit im Beschwerdefall um insgesamt EUR 228,27 auf EUR 1.319,41 monatlich, erhöht. Zur Deckung des Lebensbedarfes des Beschwerdeführers war ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entsprechender Betrag in der (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen) Höhe von EUR 726,-- monatlich erforderlich. Zur Aufbringung der notwendigen Unterhaltsmittel musste daher ein monatliches Einkommen von EUR 2.045,41 zur Verfügung stehen.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel des Zusammenführenden und bringt vor, dass der Beschwerdeführer mit Telefax vom eine Stellungnahme mit einer Lohn- und Arbeitsbestätigung seines Schwiegersohnes, V D., übermittelt habe, woraus hervorgehe, dass dieser über ein Nettoeinkommen von EUR 1.701,51 verfüge. Einschließlich der Sonderzahlungen mit der begünstigten Besteuerung verdiene dieser daher zumindest EUR 2.000,-- netto monatlich. Ferner habe der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom übermittelt, sodass die belangte Behörde aktenwidrig vom Nichtvorliegen einer Stellungnahme ausgegangen sei.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegersohn in dessen Wohnung lebe, sodass er auch durch die Bereitstellung der Unterkunft eine Unterhaltsleistung erhalte. Weiters hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine zweite, ebenso mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Tochter habe, der über ein Nettoeinkommen von EUR 1.700,-- verfüge und bei einem etwaigen Bedarf jederzeit Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer leisten würde sowie zur Abgabe einer Haftungserklärung bereit gewesen wäre. Ferner habe der Beschwerdeführer auch ein Sparguthaben von zumindest EUR 15.000,-- aus seiner früheren Geschäftstätigkeit und überdies einen angemeldeten LKW im Zeitwert von zumindest EUR 15.000,--. Dies alles hätte die belangte Behörde von Amts wegen ermitteln müssen. Diese hätte dem Beschwerdeführer nochmals die Notwendigkeit einer Haftungserklärung mitteilen und den ursprünglich anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer verfahrensrechtlich anleiten müssen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2007/18/0651, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0262, mwN) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Mitteln stammen.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren für einen Unterhaltsnachweis weder auf eine weitere Tochter und deren Ehegatten noch auf Sparguthaben oder sonstige Vermögensgegenstände bezogen. Schon in Anbetracht der vorgenannten initiativen Nachweispflicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht gehalten, amtswegige Nachforschungen darüber anzustellen, ob nicht allenfalls weitere finanzielle Mittel des Beschwerdeführers vorhanden seien. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Unterhaltsleistung an den Beschwerdeführer durch eine weitere Tochter und dessen Ehegatten sowie zu den genannten Vermögenswerten verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. dazu § 41 Abs. 1 VwGG) und ist somit unbeachtlich.
Was nun den Beschwerdevorwurf anlangt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf die behördliche Mitteilung vom keine Stellungnahme abgegeben habe, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit gegeben, zur Annahme, dass der Zusammenführende nach ihrer Ansicht am Existenzminimum lebe und eine Haftungserklärung nicht tragbar wäre, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mittels Telefax übermittelt. Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Stellungnahmefrist um zwei Wochen zu erstrecken. Bis am hatte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keine Äußerung erstattet. Eine solche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde von diesem erst am übermittelt, an welchem Tag auch der angefochtene Bescheid mittels Telefax zugestellt wurde. Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vom vor, dass die am eingelangte Stellungnahme den (den angefochtenen Bescheid fertigenden) Organwalter allerdings nicht so rechtzeitig erlangt habe, um noch die Bescheidzustellung zu stoppen.
Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift jedoch auch darauf hin, dass eine Berücksichtigung dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die mit der genannten Stellungnahme übermittelte Arbeits- und Lohnbestätigung weist nämlich ein Nettoeinkommen des Zusammenführenden (V D.) von monatlich EUR 1.530,-- netto aus. Damit errechnet sich unter Zugrundelegung der anzunehmenden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Zusammenführenden von EUR 1.785,--, worin der obgenannte Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers keine Deckung fände. Eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit dieser Arbeits- und Lohnbestätigung hätte daher zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis geführt.
Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer am eine mit datierte Lohn- und Arbeitsbestätigung übermittelt habe, der zufolge der Zusammenführende seit beschäftigt sei und einen Lohn von EUR 1.701,51 netto (offensichtlich gemeint: monatlich) beziehe, so wäre unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa EUR 1.986,-
auszugehen. Mit einem solchen Einkommen wäre das notwendige Haushaltseinkommen des Zusammenführenden in der oben bezeichneten Höhe von EUR 2.045,41 nicht erreicht.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwiegersohn, dem Zusammenführenden, wohne und dieser ihm somit auch durch die Bereitstellung der Unterkunft einen Unterhalt leiste, ist nicht zielführend, weil nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa die vorzitierten Erkenntnisse, Zl. 2007/18/0651 und Zl. 2007/21/0262, mwN) keine Rechtsgrundlage dafür besteht, Naturalunterhaltsleistungen (z.B. den Wert einer dem Fremden eingeräumten "freien Station") zum Einkommen, das dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, hinzuzurechnen.
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Haftungserklärung (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG) seines Schwiegersohnes als Zusammenführenden vorgelegt hat. Gemäß § 47 Abs. 3 (letzter Satz) NAG hätte jedoch der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben gehabt. Ob, wie die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals die Notwendigkeit einer Haftungserklärung hätte mitteilen und ihn bzw. dessen Rechtsvertreter zur Vorlage einer solchen Erklärung hätte anleiten müssen, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Vorlage einer solchen Haftungserklärung der gesicherte Unterhalt des Beschwerdeführers in der oben dargestellten erforderlichen Höhe nicht nachgewiesen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es dem Fremden obliegt, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel seinen gesicherten Unterhalt initiativ nachzuweisen.
Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid weiters unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2003 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich befinde, es ihm bis jetzt gelungen sei, den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten, und ihm bereits drei Aufenthaltstitel gewährt worden seien, wobei auf den Vertrauensschutz hinzuweisen sei. In Österreich befinde sich nahezu die gesamte Verwandtschaft des Beschwerdeführers - so seine beiden Töchter und Schwiegersöhne und drei Cousins -, mit der er ständigen persönlichen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer, der als Kupferschmied und Spengler ausgebildet worden sei und 30 Jahre lang in seiner Heimat gearbeitet habe, nehme am sozialen Leben teil, spreche Deutsch und habe viele österreichische Freunde, die er in diversen Lokalen oder bei öffentlichen Veranstaltungen kennen gelernt habe.
Ferner habe er so gut wie keine Bindung mehr zu seinem Heimatland. Nahezu seine gesamte Verwandtschaft (ausgenommen seine kranke Mutter) lebe in Österreich.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit der Beschwerdeführer auf weitere Verwandte und Angehörige hinweist, verstößt dieses Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung die engen Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Tochter (Z.), seinem Schwiegersohn (V D.) und deren drei Kindern und seinen inländischen Aufenthalt seit dem Jahr 2003, somit in der Dauer von rund vier Jahren, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die durch den Mangel von ausreichenden Unterhaltsmitteln resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine mögliche finanzielle Belastung der öffentliche Hand gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Sozialwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht der Beschwerdeführer doch keine besonderen Umstände geltend, die eine Abstandnahme von der Ausweisung des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-71190