VwGH vom 18.10.2011, 2010/02/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des T V in F, vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in 5500 Bischofshofen, Bodenlehenstraße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 7/15244/10-2010, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Mieter auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft H. vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am um 14.36 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 103a Abs. 1 Z. 3 iVm §§ 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 über ihn eine Geldstrafe von EUR 165,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
"1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
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2. | sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder |
3. | im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR verhängt wurde oder |
4. | sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. |
Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen." | |
Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch im Beschwerdefall vor: | |
In der Berufung hat der Beschwerdeführer substantiierte Einwendungen gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben und einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/03/0449, und vom , Zl. 2001/03/0354, uvm). | |
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. | |
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
CAAAE-71180