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VwGH vom 24.09.2010, 2010/02/0150

VwGH vom 24.09.2010, 2010/02/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des W F in W, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom , Zl. Senat-WN-09- 1016, betreffend Übertretungen der StVO,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO wendet (Spruchpunkt d des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom ), als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 152,65 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. c, § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 StVO wendet (Spruchpunkte a, b und c des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom ), wird ihre Behandlung abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am um ca. 01.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt zu haben und insofern mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein, als er auf der Fahrt in einem näher genannten Ort die Einrichtung in Form einer Fahrbahnausbuchtung zur Unterbrechung des Parkstreifens überfahren habe und in weiterer Folge gegen den auf dem Parkstreifen zum Parken abgestellten und dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gestoßen sei, wodurch beide Fahrzeuge erheblich beschädigt worden seien und es dabei trotz des Verkehrsunfalls mit Sachschaden unterlassen zu haben,

a) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich und den von ihm gelenkten Pkw nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt habe und

b) die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten sei (B. B.). einander ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hätten.

Er sei daher auf dieser Fahrt

c) so weit rechts gefahren, als ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und Beschädigung von fremden Sachen möglich gewesen wäre, weil er die bauliche Einrichtung in Form einer Fahrbahnausbuchtung zur Unterbrechung des Parkstreifens überfahren habe und in weiterer Folge gegen den auf dem Parkstreifen zum Parken abgestellten und dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw (der B. B.) gestoßen sei, wodurch beide Fahrzeuge erheblich geschädigt worden seien.

d) Er habe am , um ca. 01.00 Uhr an einem näher genannten Ort den dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (aufgrund des am um 11.07 Uhr bei ihm festgestellten Atemalkoholgehaltes von 0,35 mg/l durch den Amtsarzt im Zuge einer Rückrechnung für den Unfallzeitpunkt errechneten Atemalkoholgehalt von zumindest 1,018 mg/l) gelenkt.

Er habe dadurch zu Pkt. a) eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO, zu Pkt. b) eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO, zu Pkt. c) eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO und zu Pkt. d) eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO begangen, weshalb über ihn zu Pkt. a) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage), zu Pkt. b) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage), zu Pkt. c) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) und zu Pkt. d) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es habe der Polizeiarzt Dr. R. unter Zugrundelegung der Erstangaben des Beschwerdeführers vor den erhebenden Beamten am laut polizeiärztlichem Gutachten den Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt errechnet. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Alkotest am um 11.05 bzw. 11.07 Uhr keinen Alkohol getrunken. Nach der für den Beschwerdeführer günstigsten Berechnungsmethode sei der Gutachter zu einem Atemluftalkoholgehalt von 1,018 mg/l zum Zeitpunkt des Lenkens am um 01.00 Uhr gelangt.

Berufe sich der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Verantwortung darauf, dass er nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges vom gegen 01.00 Uhr bis in die Morgenstunden rund 1 Liter Rotwein getrunken habe, so komme dieser Behauptung keine Glaubwürdigkeit zu, auch wenn der Zeuge Dr. A. F., Sohn des Beschwerdeführers, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung dargelegt habe, dass er beobachtet habe, dass sein Vater, nachdem er nach Hause gekommen sei, 2 Gläser Wein in seiner Anwesenheit getrunken habe. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers (M. F.) könne mit der Behauptung, sie habe den Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden bei einer nahezu leeren Flasche Wein angetroffen, nicht überzeugen.

Der Beschwerdeführer sei entsprechend der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage von RI B. nachdrücklich zu seinem Alkoholkonsum nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges im Zuge der Erhebungen befragt worden. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, nach dem Lenken keinen Alkohol zu sich genommen zu haben. Der späterhin ins Treffen geführte Alkoholkonsum sei daher nicht glaubwürdig, weil die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am Nächsten kommen würden und die Zeugen Dr. A. F. sowie M. F. bei ihrer Einvernahme keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten. Zu offensichtlich sei ihr Bemühen gewesen, dem Vater bzw. Ehemann mit ihrer Aussage helfen zu wollen. Zudem liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer erst zu Hause erkannt habe, dass ihm strafrechtliche Folgen für sein Handeln drohen würden, und er daher nach Möglichkeiten gesucht habe, sich der drohenden Bestrafung zu entziehen sowie, dass die ihm nahestehenden Personen durch ihre Aussage eine Gefälligkeit hätten erweisen wollen. Auf das Motiv, weshalb der Beschwerdeführer den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt habe, komme es nicht an. Da der Beschwerdeführer unmittelbar bei der Befragung des Beamten weder Art noch Menge eines Nachtrunkes behauptet habe, komme den nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zu.

In diesem Sinne sei daher aufgrund der nachvollziehbaren, für den Beschwerdeführer günstigeren Rückrechnung des Polizeiarztes Dr. R. im Gutachten vom ein Atemluftalkoholgehalt in der Höhe von 1,01 mg/l zum Tatzeitpunkt vorzuwerfen.

Wenn der Zeuge Mag. Sch. bestätige, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes bei ihm von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr in etwa 3 Flaschen Bier zu sich genommen und den Anschein hinterlassen habe, dass er nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, so könne diese Aussage des Zeugen nicht das Messergebnis des Alkomaten und die darauf basierende Rückrechnung des Atemluftalkoholgehaltes in Zweifel ziehen.

Maßgeblich für die Entscheidung sei ausschließlich, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Erstangaben zwischen dem Verkehrsunfall und der Alkomatmessung keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe und die entsprechende Alkomatmessung durch ein geeichtes Gerät erfolgt sei. Es bestünden folglich keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer während des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei. Eindrücke eines fachunkundigen Zeugen seien nicht geeignet, diese Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Glaubwürdig erweise sich der Zeuge Mag. Sch. darin, wie viel Alkohol der Beschwerdeführer bei ihm zu sich genommen habe. Angesichts der weiteren Beweismittel könne aber daraus nicht schlüssig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht alkoholisiert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat zu Spruchpunkt I erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze betreffend die Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde dem Sohn des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, die als Zeugen einvernommen worden seien, aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft die Glaubwürdigkeit abspreche, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Die Behörde erster Instanz habe aber noch konzediert, dass die Angaben dieser vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen nicht widerlegbar seien, aber es nicht nachvollziehbar sei, dass in so kurzer Zeit nach einem Verkehrsunfall derartige Mengen Wein (ohne diese Mengen anzuführen), getrunken worden seien.

Entgegen dieser Beschwerdebehauptung hat die belangte Behörde sehr wohl aufgrund des unmittelbaren Eindruckes, den die Zeugen bei ihr hinterließen, näher dargelegt, weshalb sie deren Aussagen für unglaubwürdig hielt. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die belangte Behörde sei zu dem Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei der Atemalkohol 1,018 mg/l betragen habe. Die belangte Behörde habe sich dabei auf die Aussage von RI B., der den Beschwerdeführer befragt habe, ob er nach dem Lenken Alkohol zu sich genommen habe, was dieser verneint habe, gestützt. Dabei übergehe die belangte Behörde die Aussage von RI E, der in seiner Aussage am wörtlich Folgendes zu Protokoll gegeben habe: "Meiner Erinnerung

nach, wurde Herr Mag. ... (Name des Beschwerdeführers) von mir im

Haus befragt, was er nach dem Lenken konsumiert hat. Die Frage war konkret, ob er heute schon was getrunken hat. Diese Frage ist insoweit verneint worden, als er nicht auf alkoholische Getränke verwies. Es war gemeint, ob er seit dem Aufstehen Alkohol getrunken hat." Dies habe der Beschwerdeführer verneint, weil er tatsächlich nach dem Aufstehen keinen Alkohol mehr getrunken habe. Daher die Aussage des Beschwerdeführers bei der ersten Vernehmung, wonach er "am heutigen Tag" in der Früh lediglich einen Kaffee getrunken habe. Dass die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer eine Flasche Rotwein getrunken habe, nach den Angaben zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr im Winter zur Nachtzeit zähle, sei selbstredend.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihn die beiden Beamten nicht danach gefragt hätten, ob er zwischen dem Unfall bzw. dem Frühstück noch etwas getrunken habe. Die belangte Behörde habe diese Aussage des Zeugen RI E mit keinem Wort berücksichtigt und mit Stillschweigen übergangen. Durch die Aussage dieses Zeugen werde aber bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Alkoholkonsum korrekt beantwortet habe und diese auch der Wahrheit entspreche, weil der Beschwerdeführer seit dem Aufstehen eben keinen Alkohol konsumiert habe.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass in der Anzeige u. a. festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe auf die Frage "nach seinem letzten Alkoholkonsum" mitgeteilt, er habe in der vergangenen Nacht im Zuge einer privaten Feier Bier getrunken. Danach sei er mit dem Pkw nach Hause gefahren, wo er den Unfall in der S.-Gasse gehabt habe. Von dort habe ihn sein Sohn abgeschleppt. Zu Hause sei er unverzüglich ins Bett gegangen und habe seither keinen Alkohol konsumiert.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer u.a. aus er sei nach der Frage, wie viel Alkohol er getrunken habe, wann er aufgestanden sei und was er zum Frühstück gegessen habe, schließlich "global" auch gefragt worden, was er noch getrunken habe. Er habe dabei "sicherlich nicht" an den Nachtrunk gedacht. Mit diesem Hinweis bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass er gegenüber den einschreitenden Beamten keine Angaben über einen allfälligen Nachtrunk machte. Überdies wurde die Aussage des Zeugen RI E schon dadurch relativiert, das dieser einleitend darauf hinwies, er stütze sich auf seine Erinnerung. Darüber hinaus sagte auch dieser Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auf keinen Nachtrunk verwiesen habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0018, m.w.N.).

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdeführer von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit auf einen Nachtrunk und insbesondere auf konkrete Mengen des solcherart konsumierten Alkohols im Sinne der vorstehenden Judikatur hingewiesen hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach sie der erst im Zuge des weiteren Verfahrens gemachten Nachtrunkbehauptung keinen Glauben schenkte, begegnet daher keinen Bedenken.

Wenn die belangte Behörde ausführe - so die Beschwerde weiter -, dass die Aussage des Zeugen Mag. Sch., wonach der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes bei ihm von 19.00 bis 24.00 Uhr in etwa 3 Flaschen Bier zu sich genommen habe und für ihn der Anschein gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht von Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, glaubwürdig hinsichtlich der Alkoholmenge sei, die der Beschwerdeführer zu sich genommen habe, aber daraus nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht alkoholisiert gewesen sei, sei auszuführen, dass diese beiden Feststellungen in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stünden.

Der Zeuge Mag. Sch. habe bei seiner Einvernahme am angegeben, dass er sich mit dem Beschwerdeführer um 17.00 Uhr getroffen und sich das Gespräch bis ca. 00.30 Uhr in der Früh hingezogen habe. Während dieser Zeit habe jeder von beiden 3 Flaschen Bier konsumiert.

Wenn nun der Verkehrsunfall unmittelbar nach dem Aufbrechen vom Besuch des Mag. Sch. (ca. 01.00 Uhr) gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nach dem Besuch von Mag. Sch. keinen Alkohol mehr zu sich genommen haben, sodass es ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall alkoholisiert gewesen sei. Wenn die belangte Behörde dem Zeugen Sch. Glaubwürdigkeit attestiere, so hätte sie nicht gleichzeitig von einer Alkoholisierung von 1,08 mg/l ausgehen dürfen, weil in einem Zeitraum von 17.00 bis 00.30 Uhr bei einem Konsum von 3 Flaschen Bier a 0,5 l aufgrund der allgemeinen Erfahrung bei einem erwachsenen Durchschnittsmenschen keine Alkoholisierung gegeben sei. Die belangte Behörde habe daher zur Erkenntnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht alkoholisiert gewesen sei. Der angefochtene Bescheid leide auch aus diesem Gesichtspunkt an einem wesentlichen Verfahrensmangel bzw. an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die belangte Behörde - wie bereits dargelegt - in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte und sich die festgestellte Alkoholisierung bezogen auf den Tatzeitpunkt auf gültige Messungen mit einem geeichten Alkomaten sowie auf eine durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte Rückrechnung stützen konnte. Überdies konnte auch der Zeuge Mag. Sch. keine Aussage über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers im Zeitraum vor und nach dem Besuch bei ihm machen, weshalb auch aus diesem Grund kein wesentlicher Widerspruch und keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt.

Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bezieht, als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dabei war eine Reduzierung der beantragten Gesamtsumme um drei Viertel - entsprechend der Nichtzuerkennung von Kosten zu Punkt II, vgl. unten - vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0391, m.w.N.).

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-71176

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