VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0114

VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des S K in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2012-0566-9-000075, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers vom 25. Juni bis , bis , 2. bis , 7. bis , 18. Mai bis , 11. Juli bis und vom 21. bis sowie der Notstandshilfebezug vom 27. August bis und vom 18. Jänner bis gem. § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und die bezogene Leistung in der Höhe von insgesamt EUR 17.574,51 gem. § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert.

Dazu wurde begründend ausgeführt, dass Ermittlungen beim Finanzamt T und bei der Bundesfinanzdirektion West (jeweils in Deutschland) ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zumindest ab verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Diese habe er dem AMS nicht gemeldet. Weiters sei er trotz nachweislicher Einladung (per Rsa) der Aufforderung des AMS, bis sein Einkommen zu erklären bzw. Nachweise über dieses zu erbringen, nicht nachgekommen. Da laut § 36c Abs. 6 AlVG kein geringfügiges Einkommen anzunehmen sei, wenn ein Leistungsbezieher keine Nachweise bzw. Erklärungen über sein Einkommen abgebe, sei in seinem Fall anzunehmen, dass in oben genannten Zeiträumen kein geringfügiges Einkommen vorgelegen sei und daher kein Anspruch gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 6 AlVG auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bestanden habe.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass über sein Vermögen vom Bezirksgericht Donaustadt am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieses hätte am durch Annahme eines Zahlungsplanes geendet, nach welchem die Gläubiger eine Quote von 11% erhalten würden. Weiters hätten die Leistungen, zu welchen er nun verpflichtet werden sollte, ihren Ursprung allesamt in der Zeit vor Insolvenzeröffnung. Diese wären daher im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen und könnten nur dann mit der Quote befriedigt werden. Eine Verpflichtung seinerseits zur Rückzahlung dieser Leistungen widerspreche aber den Insolvenzwirkungen, sodass der Bescheid rechtswidrig sei. Er habe auch bestritten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung und die Verpflichtung zum Rückersatz überhaupt vorlägen. Der Bescheid gebe überhaupt nicht an, welche Bezüge er von wem in welcher Höhe im fraglichen Zeitraum erhalten hätte, sodass der Bescheid jedenfalls auch nicht ordnungsgemäß begründet wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges stellte sie folgenden Sachverhalt - zusammengefasst - fest:

Der Beschwerdeführer habe mit Anträgen vom (Arbeitslosengeld), (Arbeitslosengeld) und vom (Notstandshilfe) die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt. In allen Anträgen sei die Frage 6 "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit) mit "Nein" angegeben worden. Ebenso sei die Frage 9 "Ich habe ein eigenes Einkommen" verneint worden. Lediglich die Frage 7 "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)"; "Benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung?" und "Wenn ja, haben Sie die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet?" sei jeweils mit "Ja" angegeben worden. Als Beweis habe der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Ruhendmeldungen der österreichischen Gewerbeberechtigungen vorgelegt.

Aufgrund dieser Angaben seien ihm für die im Spruch genannten Zeiträume jeweils mit einem bestimmten Betrag bezifferte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - in der Höhe von insgesamt EUR 17.574,51 zuerkannt worden.

Aufgrund einer Anzeige seien im Wege der Amtshilfe umfassende Erhebungen durch die Bundesfinanzdirektion West - Köln durchgeführt und ein Konvolut an Unterlagen dem AMS übermittelt worden. Das Hauptzollamt Nürnberg habe folgende Prüfungsfeststellungen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers getroffen:

1) Er habe angegeben, selbständig tätig zu sein. Zur Legitimation seines Gewerbebetriebes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe er jeweils zwei Gewerbean- und zwei Gewerbeabmeldungen seiner Firmen S. K. und K. C. UG vorgelegt.

2) Im Jahr 2008 wäre er für die Firma S. in E. tätig gewesen. Deshalb habe er u.a. Rechnungen an die Firma K. K. GmbH gelegt, bei der es sich um die Nachfolgerin der Firma S. gehandelt habe.

3) Von Februar 2009 bis April 2010 sei er als selbständiger Bauleiter für die Firma A. M. tätig gewesen. Hierzu lägen Rechnungen der K. C. UG und der S. K. K. an die Firma A. Mobilfunk vor.

4) Von August bis September 2010 sei er für die Firma A. F. Limited tätig gewesen und von dieser vom bis zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

5) Seit dem sei er für die Firma V. GmbH Auftraggeber gewesen, für die er Bauleitertätigkeiten bei der Firma G. N. ausgeführt habe. Hierzu lägen Rechnungen der K. C. UG an die Firma V. GmbH und eine Rahmenvereinbarung mit der V. GmbH vor.

Nach Auswertung der zahlreichen Unterlagen sei der Beschwerdeführer mit nachweislichem Schreiben vom ersucht worden, bis Nachweise über seine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland und das daraus erzielte Einkommen vorzulegen. Dieses Schreiben habe zunächst nicht an der bekannten Wiener Adresse zugestellt werden können. Nach Abfrage beim Zentralen Melderegister und Feststellung einer neuen Adresse sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom neuerlich aufgefordert worden, Nachweise seiner selbständigen Tätigkeit und seiner daraus erzielten Einkünfte bis vorzulegen. Dieser Aufforderung habe er jedoch keine Folge geleistet und deshalb sei der angefochtene Bescheid erlassen worden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer mit nachweislichem Schreiben vom über die Sach- und Rechtslage informiert und aufgefordert worden, zu den ihm dargelegten Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden, insbesondere zu den sich daraus ergebenden Erwerbstätigkeiten, Stellung zu nehmen.

In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Zahlungsplans auf alle Insolvenzforderungen erstreckten. Für die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung sei der Entstehungsgrund der Forderung maßgeblich. Das AMS habe jedenfalls vom laufenden Insolvenzverfahren Kenntnis haben müssen, weil er bereits am geladen worden sei. Durch eine derartige Vorgehensweise hätte es das AMS in der Hand, durch bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Zuordnung der Rückforderungsansprüche zum Kreis der Insolvenzforderungen zu verhindern.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im berufungsrelevanten Zeitraum durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Eine andere Interpretation lasse die Rechnungslegung vom der K. C. UG für verrechnete Dienstleistungen für den Monat Oktober 2010 nicht zu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die genannte Firma den deutschen Behörden eigentlich die vollständige Betriebsaufgabe mit gemeldet habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei daher ab durch die Gewerbeanmeldung, in weiterer Folge durch die K. C. UG bis zur Rechnungslegung am erwiesen.

Eine Klärung des Sachverhalts habe nicht herbeigeführt werden können, weil der Beschwerdeführer einerseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt habe, andererseits trotz bewilligter Fristverlängerung zur Beibringung der geforderten Nachweise bis diese nicht vorgelegt habe. Eine Überprüfung, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit (anhand geeigneter Nachweise) vorgelegen sei, habe somit nicht erfolgen können. Zudem habe das Finanzamt T mit Schreiben vom mitgeteilt, dass steuerliche Auskünfte wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 (deutscher) Abgabenordnung nicht erteilt bzw. nur deutschen Behörden erteilt werden dürften.

Da der Beschwerdeführer auch die Nachweise über sein Bruttoeinkommen bzw. seinen Umsatz nicht mittels Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid bzw. mittels Erklärungen fristgerecht nachgewiesen habe, gelte gemäß § 36c Abs. 6 AlVG bei Nichtabgabe der Erklärungen, dass kein geringfügiges Einkommen anzunehmen sei und in weiterer Folge daher auch Arbeitslosigkeit nicht vorliege.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe wegfalle, sei ein bereits zuerkannter Anspruch zu widerrufen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im spruchrelevanten Zeitraum jedenfalls zu widerrufen gewesen.

Gemäß § 50 AlVG seien Leistungsbezieher verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Diese Meldeverpflichtung finde sich auf jedem Antragsformular. Die Rückforderung gründe sich darauf, dass der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt und die ausgeübten Tätigkeiten in Deutschland dem AMS weder in den bundeseinheitlichen Antragsformularen, noch zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet habe. Eine Meldung der Tätigkeiten werde im Übrigen von ihm auch nicht behauptet.

Die belangte Behörde sei zur Ansicht gekommen, dass das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe im spruchrelevanten Zeitraum wegen Vorliegens "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" unter gleichzeitiger Annahme, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit zu widerrufen gewesen sei und in der Höhe von EUR 17.574,51 auch vom Beschwerdeführer rückgefordert werde. Erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am - somit nach Insolvenzeröffnung am - sei der verfahrensgegenständliche Rückforderungsanspruch entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben, nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, erwogen:

1. Gemäß § 24 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 25 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen.

..."

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor dem , BGBl. I Nr. 179/1999, ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 197 Insolvenzordnung (IO) lautet:

"(1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

§ 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).

(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen."

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem gegenständlichen Rückforderungsanspruch gemäß § 25 Abs. 2 AlVG um eine Masseforderung handelt. Eine solche liege schon deshalb nicht vor, weil der Rückforderungsanspruch weder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, noch fällig geworden sei. Vielmehr handle es sich um eine Insolvenzforderung.

Der ständigen - betreffend Abgabenforderungen ergangenen - Judikatur des OGH zufolge seien die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung dann erfüllt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden seien. Konkret sei daher nur wesentlich, wann sämtliche Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch der belangten Behörde erfüllt gewesen seien. Auf die Schaffung eines Titels (Bescheid vom ) komme es nicht an. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des BG Donaustadt vom seien sämtliche Tatbestandserfordernisse für die Entstehung der Forderung vorhanden gewesen.

3. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, setzt die Rückforderung einer Leistung nach § 25 AlVG - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - u.a. einen in Bescheidform zu erlassenden Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 98/08/0301, und vom , 2010/08/0080).

Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Zuerkennung der Leistung an den Beschwerdeführer noch aufrecht. Erst durch den erstinstanzlichen Bescheid vom (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) wurde über den Widerruf des Leistungsbezuges im verfahrensrelevanten Zeitraum abgesprochen und somit erst der Rückforderungsanspruch begründet, über den ebenfalls mit diesem Bescheid entschieden wurde (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom ). Der Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruches liegt somit nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens. Die belangte Behörde ist im Ergebnis im Recht, wenn sie den Rückforderungsbetrag in voller Höhe vorschreibt.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass Leistungen und Rückforderungen des AlVG öffentlichen Abgaben entsprächen und deshalb die für die insolvenzrechtliche Qualifikation von Steuerschulden entwickelten Grundsätze aus der Judikatur des OGH maßgeblich seien, so findet diese Argumentation nach dem zuvor Gesagten im Gesetz keine Deckung.

4. Da die belangte Behörde, wie oben erörtert, zu Recht vom Entstehen des Rückforderungsanspruches erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom ausgehen durfte, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdeargument, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt "Kenntnis sämtlicher Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch" gehabt hätte und ihr die Anmeldung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren rechtzeitig möglich gewesen wäre.

5. Insofern, als der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die Höhe des im Jahr 2008 erzielten Einkommens nicht angegeben, weshalb er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bestreitet, ist ihm mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass sie sich zur Ermittlung der Höhe seines im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkommens zu Recht auf § 36c Abs. 6 AlVG gestützt hat, wonach für den Leistungsbezieher, wenn dieser keine - in dieser Bestimmung angeführte - Nachweise erbringt, kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben ist.

6. Die belangte Behörde hat den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe im Ergebnis auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei, seinen Auslandsaufenthalt und die ausgeübten Tätigkeiten in Deutschland dem AMS jedoch weder in den bundeseinheitlichen Antragsformularen, noch zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet habe. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.

Angesichts dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde von einer Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG ausgegangen ist. Auch konnte die Rückforderung zutreffend darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer den Bezug durch unwahre Angaben bzw. durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , 2010/08/0080).

7. Insoweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung der Zuständigkeitsordnung darin erblickt, dass der angefochtene Bescheid für die Landesgeschäftsführerin und nicht gemäß § 56 AlVG für den zuständigen Ausschuss für Leistungsangelegenheiten gefertigt sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solches Vorgehen der Rechtslage entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0128, mwN). Der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage hingegen nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/08/0013, mwN).

8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am