VwGH vom 31.08.2006, 2004/21/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 22, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 43/04, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der seinen Angaben zufolge am geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, kam am nach Österreich und wurde nach einem Aufgriff durch Grenzsoldaten in Schubhaft genommen. Bei der im Beisein eines Dolmetschers für Bengali durch einen Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am vorgenommenen Vernehmung des Beschwerdeführers beim Grenzüberwachungsposten Marchegg wurde er von der Absicht, gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und den hiefür maßgeblichen Gründen in Kenntnis gesetzt. Der Aufenthaltsverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar danach ausgehändigt; die Übernahme bestätigte er mit seiner Unterschrift. Am stellte der Beschwerdeführer auch einen Asylantrag. Am nächsten Tag wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt, wo er bis zu seiner Entlassung am in Schubhaft angehalten wurde.
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, ihm "das Aufenthaltsverbot" zuzustellen. Hierauf teilte die genannte Behörde mit dem am zugestellten Schreiben mit, dass dieser Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am "persönlich" übergeben und somit rechtmäßig zugestellt worden sei.
Mit dem am bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eingelangten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom . Zur Begründung brachte er vor, dieser Bescheid sei ihm durch persönliche Übergabe am zugestellt worden. Damals und während der Berufungsfrist habe er sich in Salzburg in Schubhaft befunden. Es habe - so heißt es wörtlich - "zwar eine Schubhaftbetreuung durch den Caritas-Schubhaft Sozialdienst (gegeben), aber die haben aus mir nicht bekannten Gründen keine Berufung gegen den og. Bescheid eingelegt, obwohl ich ihnen den Bescheid vorlegte". Die Anhaltung "im Schubgefängnis" sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Berufungseinbringung gehindert habe. Da dem Beschwerdeführer in der Schubhaft und auch danach "keine kompetente Rechtsberatung zur Seite gestellt" worden sei und er "erst nach mehrmaligen Fehlschlägen" eine kostenlose und "kompetente Rechtsberatung" gefunden habe, die ihn auf das "Recht der Wiedereinsetzung" aufmerksam gemacht habe, sei das Hindernis "erst jetzt" weggefallen und der Antrag fristgerecht.
In der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" hielt die Erstbehörde dem Beschwerdeführer (u.a.) vor, der Bescheid sei ihm entgegen seinem Antragsvorbringen bereits am beim Grenzüberwachungsposten Marchegg ausgefolgt worden, und zwar im Beisein des Dolmetschers, der ihm den Inhalt des Bescheides samt Rechtmittelbelehrung übersetzt habe. Im Übrigen wurde "bemerkt", dass die "automatische" Berufungseinbringung nicht zu den Aufgaben der Schubhaftbetreuung gehöre.
Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom , in der er auf dem Zustellzeitpunkt beharrte. Angesichts seiner Minderjährigkeit sei er während seines Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum Salzburg von Vertretern des Jugendamtes Salzburg betreut worden, die ihm "versichert" hätten, dass gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung eingebracht werde. Da dies "offensichtlich jedoch nicht passiert" sei, könne dem Beschwerdeführer als vollkommen rechtsunkundige Person an diesem Versäumnis keine Schuld angelastet werden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, "Tatsache ist, dass ich trotz meiner Minderjährigkeit nicht von einem Vertreter des Jugendamtes während meiner Zeit in der Schubhaft in Salzburg betreut wurde". Auch bei der "Verhängung des Aufenthaltsverbotes in Marchegg" sei er nicht von Vertretern des Jugendamtes betreut worden. Als "völlig rechtsunkundige" Person sei er auch vom Dolmetsch "nicht genügend" über die "erforderlichen Rechtsmittel" informiert worden. Er sei daher als "rechtsunkundige und minderjährige Person" an der Ausübung seiner Rechte behindert worden.
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. (Im Spruchpunkt 2. wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen das Aufenthaltsverbot vom als verspätet zurückgewiesen", wobei angemerkt wird, dass sich eine solche - angeblich mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - Berufung in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht findet.)
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Bescheid einschließlich der Rechtsmittelbelehrung bei der Aushändigung am in seine Muttersprache übersetzt und damit die "ursprüngliche Gesetzesunkenntnis behoben" worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte somit bereits damals klar sein müssen, dass er zur Wahrung seiner Rechte "Veranlassungen" treffen müsse. Die Anhaltung in Schubhaft während der Berufungsfrist sei für sich allein kein Wiedereinsetzungsgrund. Ein solcher Grund könnte sich für einen Schubhäftling daraus ergeben, dass er trotz Urgenzen während der Haft nicht rechtzeitig einen Rechtsbeistand oder zumindest einen sonstigen Beistand erhalten hätte oder trotz eines diesbezüglichen Wunsches keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Berufung zu verfassen und einzubringen. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen spreche jedoch, dass der Beschwerdeführer - wie er in seinem Antrag selbst angegeben habe - vom Caritas-Sozialdienst während seiner Schubhaft betreut worden sei und dem Schubhaftbetreuer den Aufenthaltsverbotsbescheid vorgelegt habe. Offenbar habe sich der Beschwerdeführer danach aber nicht mehr darum gekümmert, ob dagegen Berufung erhoben werde. Der Beschwerdeführer dürfte - so die belangte Behörde weiter - damit gerechnet haben, dass "die Schubhaftbetreuung automatisch eine Berufung einbringt". Daraus ergebe sich, dass es der Beschwerdeführer während der Schubhaft verabsäumt habe, zumutbare Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte zu ergreifen. Er hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, der "Schubhaftbetreuung" den Bescheid lediglich vorzulegen, sondern er hätte sie ersuchen müssen, eine Berufungsschrift zu verfassen. Dieses Versäumnis sei "sicher nicht bloß ein minderer Grad des Versehens". Hinsichtlich seiner Minderjährigkeit sei auf § 95 Abs. 1 FrG zu verweisen, wonach Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in (hier in Betracht kommenden) Verfahren nach dem Fremdengesetz handlungsfähig seien.
Ihrem Inhalt nach nur gegen diesen Spruchpunkt 1. richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass er während der gesamten Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsbehelfes minderjährig gewesen sei. Auch wenn er nach § 95 FrG als handlungsfähig gelte, so dürfe im konkreten Fall nicht übersehen werden, dass einem 17-jährigen, der deutschen Sprache nicht mächtigen und die österreichische Rechtsordnung nicht kennenden Fremden ohne Schulbildung die "Tragweite" der behördlichen Tätigkeit nicht "bewusst" sei. Vergegenwärtige man sich weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Ankunft in Österreich nach der psychisch und physisch "belastenden Reise" in einer "Ausnahmesituation" sowie in "Angst und Schrecken" gewesen sei, wäre für ihn selbst nach Übersetzung durch den Dolmetscher der Bescheidinhalt nur teilweise verständlich gewesen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0110, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere das Erkenntnis vom , Zl. 97/21/0770).
Ein Verhinderungsgrund im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG läge bei einem in Schubhaft befindlichen Fremden dann vor, wenn nicht sichergestellt wäre, dass er während der Einengung seiner Freiheit den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält (ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten) bzw. wenn ihm auch die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches eine Berufung verfassen und einbringen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es darauf an, dass der Beschwerdeführer konkret in nachvollziehbarer Weise (z.B. durch Nennung des Tages; der Aufsichtsperson) behauptet und glaubhaft macht, dass er in der Schubhaft den Wunsch geäußert habe, in Kontakt mit einem Rechtsvertreter (sonstigen Beistand) gelangen zu können bzw. Schreibmaterial zu erhalten, um selbst eine Berufung erheben zu können, und dass diese Wünsche abgelehnt oder ignoriert worden wären (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom ).
Am Maßstab dieser Rechtsprechung, auf die sich auch die belangte Behörde bezogen hat, kann ihr im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, dass sie den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag - dessen Rechtzeitigkeit sie allerdings ohne nähere Prüfung unterstellte - abgewiesen hat.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft stellt trotz mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nach dem Gesagten für sich genommen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zur Frage der Betreuung durch das Jugendamt Salzburg ist widersprüchlich. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, Vertreter des Jugendamtes hätten den Beschwerdeführer während der Schubhaft nicht betreut, ist davon auszugehen, dass die in der Stellungnahme vom im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung, Vertreter des Jugendamtes hätten die Einbringung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid zugesichert, nicht aufrecht erhalten wurde. Es schadet daher nicht, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat, zumal auch die Beschwerde darauf nicht mehr zurückkommt. Nach dem von der belangten Behörde zugrundegelegten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft durch Vertreter des Caritas-Sozialdienstes betreut wurde. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung somit während der Einengung seiner Freiheit den gewünschten Beistand nicht rechtzeitig erhalten hätte, bestehen demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die auch als Hinderungsgrund geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse und das mangelnde rechtliche Verständnis werden im vorliegenden Fall dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer nach den - unbekämpft gebliebenen Feststellungen -
der Inhalt des Bescheides und die Rechtmittelbelehrung bei der Aushändigung der Ausfertigung übersetzt wurden. Bei dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand, für den Beschwerdeführer sei "selbst nach Übersetzung durch den Dolmetscher" der Bescheidinhalt "nur teilweise verständlich" gewesen, handelt es sich in dieser Form um eine unzulässige Neuerung. Die nunmehr behaupteten Verständnisschwierigkeiten beziehen sich nämlich offenbar (anders als in der Berufung) nicht auf die Rechtmittelbelehrung, weil der Beschwerdeführer - nach dem weiteren Beschwerdevorbringen - dem Schubhaftbetreuer den Auftrag zur Berufungsverfassung erteilt haben soll, und es bleibt auch offen, weshalb der Beschwerdeführer dann nicht sofort bei der Bescheidausfolgung um weitere Aufklärung ersucht hat. Soweit die Beschwerde auf das Alter des Beschwerdeführers - er war bei der Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides 17 Jahre und drei Monate alt - Bezug nimmt, wurde nicht ausreichend konkret dargetan, inwieweit sich daraus fallbezogen ein zusätzliches und für die Bewertung der Verschuldenskomponente maßgebend ins Gewicht fallendes Moment ergeben könnte. Der Beschwerdehinweis, der Beschwerdeführer hätte "keine Schulbildung genossen", unterliegt aber dem Neuerungsverbot. Gleiches gilt für die behauptete "Ausnahmesituation", die in der Beschwerde auch erstmals releviert wurde. Darauf hat sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde schließlich, die belangte Behörde habe die "weiteren Umstände" nicht erhoben, die "letztendlich" dazu geführt hätten, dass vom Schubhaftbetreuer keine Berufung erhoben worden sei. Zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes wäre daher nach Ansicht des Beschwerdeführers die Einvernahme des Schubhaftbetreuers erforderlich gewesen.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt trifft den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. etwa den Beschluss vom , Zlen. 2005/20/0367, 0518). Demnach wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag auch hinsichtlich der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass ihm bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist. Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten (Untätigkeit) hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. auch dazu den zuletzt zitierten Beschluss vom mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0558).
Der Beschwerdeführer hat im Antrag lediglich vorgebracht, er habe dem Schubhaftbetreuer den anzufechtenden Bescheid "vorgelegt". Welche konkreten Anhaltspunkte für seine Annahme bestanden, dieser werde eine Berufung verfassen und einbringen, ist dem Antrag, aber auch dem weiteren Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Vorhalt der Erstbehörde, es sei nicht Aufgabe der Schubhaftbetreuung "automatisch" eine Berufung einzubringen, nicht mit einer diesbezüglichen Konkretisierung betreffend den Inhalt der Besprechung mit dem Mitarbeiter des Caritas-Sozialdienstes und dessen Zusagen, sondern mit dem (dann nicht weiter aufrecht erhaltenen) Vorbringen reagiert, Vertreter des Jugendamtes hätten die Einbringung einer Berufung zugesichert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder eine Bevollmächtigung des Caritas-Sozialdienstmitarbeiters - dann käme es im Übrigen auch auf dessen Verschulden an - noch einen (in der Beschwerde erstmals vorgebrachten) Auftrag zur "Verfassung" einer Berufung samt dessen zeitlicher Einordnung behauptet und auch kein Vorbringen zur weiteren Geschehensentwicklung erstattet. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am