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VwGH 15.09.2016, Ra 2016/19/0208

VwGH 15.09.2016, Ra 2016/19/0208

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
RS 1
§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG 2014 enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren -

an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom VwG nach § 28 VwGVG 2014 getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das VwG zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung.
Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;
RS 2
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das E vom , Ra 2016/19/0072). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zur Schaffung des § 21 BFA-VG 2014 davon, dass das BVwG im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist.
Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
RS 3
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 kein Ermessen eingeräumt ist, das E vom , Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.
Normen
RS 4
Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG 2014 zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 keine vom VwGVG 2014 abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die Erkenntnisse vom , 2008/19/0379 bis 0384, und vom , 2007/01/1407).
Normen
RS 5
Wird mit der angefochtenen Entscheidung (Behebung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005), die - wenngleich in der Form eines Erkenntnisses gekleidet -

rechtlich eingeordnet einen die Zurückverweisung aussprechenden Beschluss darstellt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden (insbesondere wird die Verpflichtung auferlegt, die vom BVwG angeführten Verfahrensbestimmungen anwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen), die von der Verwaltungsbehörde als unrichtig angesehen wird und auch Maßgeblichkeit für die Entscheidung im Revisionsverfahren beanspruchen kann, kann der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde die Revisionslegitimation (auch) aus jenem Gesichtspunkt, wonach für die Zulässigkeit (auch) von Amtsrevisionen ein rechtliches Interesse gefordert wird, nicht abgesprochen werden.
Normen
AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
RS 6
Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht an. Das bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der VwGH hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der VwGH sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des BVwG keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen. Indem das VwG davon ausging, es dürfe die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt.
Norm
RS 7
Eine Zurückverweisung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als gegeben angenommen werden können (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das E vom , Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der Entscheidungsgründe).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W185 2129414-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision (mitbeteiligte Partei: J) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Außerlandesbringung des Mitbeteiligten an und erklärte seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig.

2 Mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob den Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verfahren der mitbeteiligten Partei zugelassen worden sei, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich sei, dass ein "Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Ungeachtet dessen habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des Bescheides keine Rechtsberatung veranlasst. Eine solche hätte aber gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum stattzufinden gehabt. Dem Mitbeteiligten sei daher die Gelegenheit genommen worden, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen; es sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde werde daher im fortzusetzenden Verfahren in gesetzmäßiger Weise ergänzende Ermittlungen durchzuführen haben.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen macht die Behörde geltend, nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahren eintreten werde, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedsstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung zuständig werden. Diese Frist gelte nur dann nicht, wenn der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass durch Ablauf dieser Frist der Revision jegliche Effektivität genommen werde. Rechtliche Interessen des Mitbeteiligten seien nicht berührt, weil sein Asylverfahren weiterhin als zugelassen anzusehen sei und er daher über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfüge.

4 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.

6 Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt aber auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W185 2129414-1/5E, betreffend Behebung eines Bescheides nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter: J B in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, wurde laut einem im Verwaltungsakt erliegenden Ergebnisbericht zum "Eurodac-Abgleich" (betreffend Abfrage seiner Fingerabdrücke im Eurodac-System) am in Griechenland (Kos) erkennungsdienstlich behandelt. Am stellte er in Österreich gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Linz-Hauptbahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er führte eine Bestätigung der Bundespolizeiinspektion Passau/Deutschland über eine Einreiseverweigerung mit sich, der zu entnehmen ist, dass der Mitbeteiligte mit dem Bus von Österreich nach Deutschland gereist und am an der Grenzübergangsstelle Neuhaus/Schärding vorstellig geworden sei. Da der Mitbeteiligte weder über ein Reisedokument noch über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, sei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert worden. Dem der Bestätigung über die Einreiseverweigerung beigelegten "Laufzettel Bearbeitungsstraße" zufolge habe der Mitbeteiligte in Deutschland keinen Asylantrag gestellt.

2 Im Rahmen der nach dem AsylG 2005 vorgesehenen Erstbefragung gab der Mitbeteiligte an, dass er nach der Ausreise aus seinem Heimatland über folgende Länder in nachstehender Abfolge gereist sei: Irak, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Österreich. In Griechenland, Kroatien, Slowenien und Deutschland habe er "Behördenkontakt" gehabt. In diesen Ländern sei er auch erkennungsdienstlich behandelt worden. In Österreich habe er bei seiner Durchreise vor der versuchten Einreise nach Deutschland zunächst noch keinen "Behördenkontakt" gehabt. Er sei mit Hilfe eines Schleppers bis nach Kroatien gereist. Von Kroatien - dort habe er sich einen Tag aufgehalten - bis Deutschland sei er "mit einem von der Behörde organisierten Reisebus" gefahren. Einen Asylantrag habe er in keinem anderen Land gestellt. Er wolle in Österreich bleiben.

3 Den in den Akten erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde EDV-unterstützt geführten Datenbanken zufolge wurde dem Mitbeteiligten am vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (§ 51 AsylG 2005)" (Kartennummer ...) ausgehändigt und auf diese Weise nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 sein Asylverfahren zugelassen.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am an die zuständige slowenische Behörde heran und übermittelte dieser ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Ersuchen um Bekanntgabe von Informationen betreffend den Mitbeteiligten. In ihrer Antwort vom führte die slowenische Behörde aus, der Mitbeteiligte sei in Slowenien nicht registriert. Die slowenischen Behörden verfügten hinsichtlich seiner Person über keine Informationen. Es gebe keine Nachweise, dass er das Gebiet der Europäischen Union über Slowenien betreten habe.

5 Am richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde mit, dass diese innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort übersendet habe und die Verpflichtung, den Fall des Mitbeteiligten zu behandeln, daher nach dieser Bestimmung bei Kroatien liege.

6 Am wurde der Mitbeteiligte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Er führte nach Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung seines Asylbegehrens aus, nicht nach Kroatien zu wollen, weil es dort "Probleme" gebe. Über Nachfrage, um welche Probleme es sich handle, wiederholte der Mitbeteiligte - nach anfänglichem Schweigen -, nicht nach Kroatien zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen. Er habe hier einen Asylantrag gestellt und Österreich sei ein schönes Land. Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, antwortete der Mitbeteiligte nochmals, nicht nach Kroatien zu wollen. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden und habe nicht genug zu essen bekommen. Nach der Aufforderung, den sich konkret ereignet habenden Vorfall zu schildern, sagte er lediglich "in Kroatien".

7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass "(d)emzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Verfahrensanordnung vom teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten mit, dass ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung möge er sich unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen.

8 Mit dem am beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsatz vom "" (offenkundig gemeint: ) erhob der Mitbeteiligte gegen den Bescheid vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er - soweit hier wesentlich - aus, die Zustände in Kroatien seien untragbar. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden. Nach dem illegalen Grenzübertritt sei er kontrolliert und festgenommen worden. Seine Wertgegenstände habe die kroatische Polizei bei sich behalten. Die Polizisten hätten dem Mitbeteiligten Angst gemacht und wegen des illegalen Grenzübertrittes Geld verlangt. Da der Mitbeteiligte geantwortet habe, dass sie ihm seine Wertgegenstände bereits abgenommen hätten, seien sie noch aggressiver geworden und hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Er habe 24 Stunden lang stehen müssen und sei zwei bis drei Stunden lang "durch tauchen bestraft" worden. Er lebe noch, weil "ein großer Offizier" zu den anderen Polizisten etwas gesagt habe, und er danach in einen anderen Raum gebracht worden sei. Nach weiteren acht bis zehn Stunden sei er mit einem Bus zur deutschen Grenze gebracht worden. Infolge der Probleme mit der kroatischen Polizei sei er psychisch krank geworden.

9 Dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit der nunmehr in Revision gezogenen als Erkenntnis bezeichneten Entscheidung statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

10 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst den bisherigen Verfahrensgang fest und führte dazu aus, das Verfahren des Mitbeteiligten sei "(o)ffensichtlich" zugelassen worden. Der im gesamten Verfahren unvertretene Mitbeteiligte sei vor seiner Vernehmung nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag zurückzuweisen, dass "Konsultationen" nach der Dublin III-VO mit Kroatien geführt worden seien und "dass vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Rechtsberatung bestehe". Eine Rechtsberatung habe vor der Vernehmung nicht stattgefunden. Auch sei bei der Vernehmung am kein Rechtsberater anwesend gewesen.

11 Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren des Mitbeteiligten sei zugelassen worden, obwohl "aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich" sei, "dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Zwar stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulassung des Verfahrens einer späteren Antragszurückweisung nicht entgegen. Dem Mitbeteiligten sei aber entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sei der Mitbeteiligte zu keinem Rechtsberater verwiesen worden. Ein solcher sei auch nicht gemäß § 29 Abs. 5 AsylG 2005 und § 49 Abs. 2 BFA-VG bei der Vernehmung des Mitbeteiligten zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend gewesen. Es habe vor Erlassung des Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung stattgefunden.

12 Dem Mitbeteiligten, der auch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, sei jede Beratungsmöglichkeit genommen worden. Mangels Zuweisung eines Rechtsberaters sei es ihm auch nicht möglich gewesen, ein "zielgerichtetes Vorbringen" zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Mitbeteiligte "möglicherweise" bis jetzt nicht verstanden habe, was "genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens" sei, sodass er "offenbar" auch nicht in der Lage gewesen sei, "im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen". Da "mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren" vorliege und "damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt" worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde werde "ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen" und dem Mitbeteiligten "in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben". Sie werde überdies Feststellungen "zum - insbesondere psychischen - Gesundheitszustand" des Mitbeteiligten zu treffen haben.

13 Die Erhebung einer Revision sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil "Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung" die "mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG" sei.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Vorlage der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

15 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (ua.) geltend gemacht, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei vor Erlassung des den Antrag zurückweisenden Bescheides zugelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Behebung des Bescheides auf § 21 Abs. 3 BFA-VG gestützt, obwohl diese Bestimmung nur bei einem (noch) nicht zugelassenen Asylverfahren zur Anwendung gelangen könne. Die Ansicht, dass jedes "Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren" sei, treffe nicht zu. Die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz dürfe auch nach Zulassung des Verfahrens erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sei somit von der (in der Revision näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Es sei in der Rechtsprechung aber auch noch nicht geklärt worden, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe. Insoweit bestehe große Rechtsunsicherheit, weil die Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes höchst uneinheitlich sei. Nach der in der Revision vertretenen Ansicht handle es bei einem Ausspruch nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG um eine die Angelegenheit zurückverweisende Entscheidung, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Rechtsform des Erkenntnisses nicht gesetzmäßig sei. Da § 21 Abs. 3 BFA-VG im gegenständlichen Fall aber gar nicht anwendbar sei, könnte sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stützen. Die dafür in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien lägen allerdings hier nicht vor. Insbesondere stelle die Notwendigkeit, eine Verhandlung durchführen zu müssen, keinen Grund im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGVG dar.

16 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 17 Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen,

wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

18 Zunächst ist zur Klarstellung der Rechtsnatur und Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG - mit Blick auf die nach der Rechtsprechung auch für Amtsrevisionen geforderte Prozessvoraussetzung des rechtlichen Interesses (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2016/17/0019, sowie die hg. Beschlüsse vom , Fr 2015/03/0011, und vom , Ra 2015/02/0121, jeweils mwN) - Folgendes anzumerken:

§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren -

an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt ("Aus der Regelung des Abs. 3 geht hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.") - auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach § 28 VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung.

Demgegenüber stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den oben zitierten Erläuterungen zur Schaffung des § 21 BFA-VG davon, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist (so schon das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 43).

Es handelt sich somit bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG kein Ermessen eingeräumt ist, nochmals das Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

Da sich sohin eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom , 2008/19/0379 bis 0384, und vom , 2007/01/1407).

Ausgehend davon, dass mit der hier angefochtenen Entscheidung, die - wenngleich in der Form eines Erkenntnisses gekleidet - rechtlich eingeordnet einen die Zurückverweisung aussprechenden Beschluss darstellt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht überbunden wird (insbesondere die Verpflichtung auferlegt wird, die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Verfahrensbestimmungen anwenden und die diesbezüglichen Verfahrensschritte durchführen zu müssen), die von der Verwaltungsbehörde als unrichtig angesehen wird und auch Maßgeblichkeit für die Entscheidung im Revisionsverfahren beanspruchen kann, kann der revisionswerbenden Verwaltungsbehörde die Revisionslegitimation (auch) aus jenem Gesichtspunkt, wonach für die Zulässigkeit (auch) von Amtsrevisionen ein rechtliches Interesse gefordert wird, nicht abgesprochen werden.

19 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid behoben. Die rechtsrichtige Anwendung dieser Bestimmung setzt aber - worauf oben bereits mehrfach hingewiesen wurde - nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut voraus, dass eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt. Das trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass das Asylverfahren des Mitbeteiligten von der Verwaltungsbehörde (gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005) zugelassen wurde (obgleich die indifferente Formulierung des Verwaltungsgerichtes, das Verfahren sei "offensichtlich" zugelassen worden, den Eindruck erwecken könnte, diesbezüglich wären nähere Feststellungen - insbesondere, ob die nach § 28 Abs. 1 AsylG 2005 zur Zulassung führende Ausfolgung einer Aufenthaltskarte stattgefunden hat - nicht möglich gewesen). Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Das bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stellt diese Bestimmung nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner zur inhaltlich gleichgelagerten früheren Rechtslage nach dem AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung auch bereits mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführten Rechtsschutzüberlegungen auseinandergesetzt und diese als nicht ausschlaggebend angesehen. Insoweit kann es hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , 2006/20/0624, in dem gerade auch die (unterbliebene) Beistellung eines Rechtsberaters Thema war, zu verweisen. Die dort vorgenommenen Überlegungen sind auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht anhand der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzugehen.

Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, es dürfe die Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ungeachtet der vorliegenden Verfahrenszulassung zur Anwendung bringen, hat es die Rechtslage verkannt. Schon deswegen erweist sich die angefochtene Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

20 Aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes geht hervor, dass es die Auffassung vertritt, trotz Zulassung des Asylverfahrens liege ein sog. "Dublin-Verfahren" vor, weshalb das Verfahren des Mitbeteiligten nicht von der Behörde hätte zugelassen werden dürfen. Mit der dennoch erfolgten Zulassung des Verfahrens gehe einher, dass (auch) jene für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen nicht mehr zur Anwendung gelangen könnten, die die Wahrung der einem Asylwerber im Rahmen der Verfahrensführung zustehenden Rechte - hier konkret:

der Einräumung von Parteiengehör nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung - zum Ziel hätten. Dass diese Überlegungen nicht geeignet sind, eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Entscheidung zu tragen, wurde oben dargelegt. Mit der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen haben, spricht es aber auch - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Sache nach eine Zurückverweisung nach dem - außerhalb des asylrechtlichen Zulassungsverfahren anwendbaren - § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an.

21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2016/07/0008 und 0009, mwN).

22 Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass unter den genannten Aspekten eine Zurückverweisung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn für die Eruierung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensschritte im Ermittlungsverfahren seitens der Behörde deshalb unterbleiben, weil sie es gerade mit dem Ziel, sich Ermittlungen zu ersparen, den Parteien des Verfahrens in gesetzwidriger Weise verunmöglicht, von den ihnen zustehenden Rechten Gebrauch zu machen. Um eine zurückverweisende Entscheidung darauf gründen zu können, bedarf es aber entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, auf deren Basis die oben genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als gegeben angenommen werden können (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichtes seine nach § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverweisende Entscheidung nachvollziehbar begründen zu müssen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, Pkt. 2.6.4. der Entscheidungsgründe).

23 Der angefochtenen Entscheidung sind allerdings keine Feststellungen zu entnehmen, die den Schluss ermöglicht hätten, die Verwaltungsbehörde habe die Zulassung des Asylverfahrens nur deswegen vorgenommen, um zu verhindern, dass dem Mitbeteiligten schon vor Bescheiderlassung ein Rechtsberater zur Seite gestellt und es ihm nach Beratung ermöglicht werde, ein für das Verfahren maßgebliches Vorbringen zu erstatten. Derartiges hat auch der Mitbeteiligte nie behauptet. Hinweise dafür ergeben sich auch nach Lage der vorgelegten Akten, insbesondere dem darin dokumentierten Ablauf des behördlichen Verfahrens, nicht, sodass auf Basis der sich darbietenden Aktenlage auch eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht dem Gesetz entsprochen hätte.

24 Die angefochtene Entscheidung war sohin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die übrigen in der Revision enthaltenen Ausführungen einzugehen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4;
AsylG 2005 §29 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190208.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-71149