VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0106

VwGH vom 09.10.2013, 2012/08/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und MMag. Dr. Stefan Dorner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl GES-SV-1001-6/11/3-2012, betreffend Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG (mitbeteiligte Partei: A E in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass

1. gemäß § 123 Abs 5 ASVG seit "bis laufend" für folgende Angehörige des Mitbeteiligten Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung bestünden: E.A., E.M., E.R., E.O. und E.W.

und

2. gemäß § 123 Abs 1 ASVG seit "bis laufend" für die Ehegattin des Mitbeteiligten, I.E., und dessen Kind E.H.

kein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestehe.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte

Behörde als entscheidungserheblichen Sachverhalt Folgendes fest:

Der Mitbeteiligte, seine Ehegattin, I.E., und seine ehelichen

Kinder E.A., E.M., E.R., E.O., E.W. und E.H. seien österreichische Staatsbürger. Die Ehegattin und die Kinder seien seit drei Jahren in Ägypten aufhältig. Mit hätten die Ehegattin als auch die Kinder ihren Wohnsitz in Österreich abgemeldet.

Die Ehegattin und die Kinder des Mitbeteiligten würden in der Stadt E. in einer Wohnung leben, die dem Mitbeteiligten gehöre. Die Verwandten des Mitbeteiligten würden in der Nähe der Stadt E. leben. Einer Beschäftigung gehe die Ehegattin in Ägypten nicht nach.

Die Ehegattin des Mitbeteiligten leide unter einer Krankheit und erhalte in Ägypten Unterstützung seitens ihrer Familie. Die sozialen Kontakte der Ehegattin und der Kinder seien primär innerhalb der Verwandtschaft gelegen, wenngleich die Kinder sich bereits einen Freundeskreis aufgebaut hätten.

Die Tochter des Mitbeteiligten E.A. sei am geboren und studiere seit 2011 erfolgreich Physiotherapie an der Universität von Kairo. E.M. sei am geboren und besuche derzeit das letzte Schuljahr des Gymnasiums. Den ersten Teil der Maturaprüfung, die sich in Ägypten über zwei Jahre ziehe, habe sie mit einem Notendurchschnitt von 98,5% bestanden. Das zweite Maturajahr werde sie mit 4. Juli "dieses Jahres" abschließen. E.R. sei am geboren und besuche, wie ihr Bruder E.O., geboren am 26. Juli "1988" (richtig: 1998), das Gymnasium. E.W. sei am geboren und besuche derzeit die zweite Klasse Volksschule. E.H. sei am geboren und besuche derzeit den Kindergarten. Er werde im Herbst mit der Schule beginnen.

Die Ehegattin und die Kinder würden den Mitbeteiligten in Österreich während der Sommerferien, die von Juli bis Mitte September andauerten, besuchen. Manchmal würden ihn die Kinder, wenn auch nicht alle gemeinsam, in den Semesterferien besuchen. Das letzte Mal sei die Familie im September 2011 in Tirol zu Besuch gewesen. Manchmal besuche auch der Mitbeteiligte seine Familie in Ägypten, zuletzt im März 2012.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem Akteninhalt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der vor der belangten Behörde am stattgefundenen mündlichen Verhandlung, sowie insbesondere aus den seitens des Mitbeteiligten vorgelegten Urkunden und gelte insoweit als unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe des § 123 ASVG aus, die Kinder E.M., E.R., E.O. und E.W. hätten das 18. Lebensjahr bislang noch nicht erreicht und befänden sich allesamt "in einer Schulbildung". Aufgrund des § 123 Abs 5 ASVG hätten sie - unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt - Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung.

Die Tochter des Mitbeteiligten E.A. habe das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Sie studiere derzeit erfolgreich an der Universität in Kairo Physiotherapie. Auch sie befinde sich im Rahmen der Altersgrenze des § 123 Abs 5 ASVG und habe sohin Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung.

Hinsichtlich der seitens der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse angeführten Materialien zur 50. Novelle des ASVG, wonach "Kinder von Versicherten, die sich im Ausland zur Schul- oder Berufsausbildung aufhalten und dort den ordentlichen Wohnsitz begründen, (…) nach geltendem Recht nicht mehr als anspruchsberechtigte Angehörige in der Krankenversicherung anzusehen" seien, sei ausgeführt, dass § 123 Abs 5 ASVG gerade "zur Beseitigung dieser nicht gerechtfertigten Härte" eingeführt worden sei.

Gemäß § 66 Abs 2 JN bestimme sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, seien seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigten.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt werde durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setze eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußere und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet sei, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigten. Jedenfalls bildeten die Dauer und die Dauerhaftigkeit einen wichtigen, wenn auch nicht allein entscheidenden Anhaltspunkt, wobei als Richtschnur eine Zeit von sechs Monaten zweckmäßig sei; bei einer so langen Aufenthaltsdauer könne im Allgemeinen ein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Wesentlich sei in jedem Fall, dass Umstände vorlägen, die die dauernden Beziehungen der Person zu einem Ort anzeigten. Zeitweilige Aufenthalte im Ausland, selbst wenn sie länger dauerten, etwa in einer ausländischen Schule bzw. zu Lehr- und Studienzwecken, würden einen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland nicht aufheben. Entscheidend sei, ob bei Wegfall des Anlasses des absehbar vorübergehenden Auslandsaufenthalts dieser sofort wieder aufgegeben und der Aufenthalt zur Gänze ins Inland verlegt werde. Ein gewichtiges Indiz bilde auch die soziale Integration am Aufenthaltsort.

Gegenständlich hätten die Ehegattin des Mitbeteiligten und dessen Kind E.H. ihren Wohnsitz in Österreich mit abgemeldet und sei es unbestritten, dass sie sich die meiste Zeit im Jahr in Ägypten aufhalten würden. Sie lebten in der Nähe ihrer Verwandtschaft in der Stadt E.; die Verwandten stellten eine Unterstützung für die kranke Ehegattin dar. Die Ehegattin sei mit ihren Kindern, so auch E.H., lediglich in den Sommermonaten in Österreich. Die Dauer des Aufenthalts in Ägypten, sowie deren Beständigkeit - schließlich absolvierten die Kinder ihre Schulbildung vor Ort - und der damit einhergehenden persönlichen Beziehungen vor Ort, führten zu dem Schluss, dass es sich bei dem Aufenthalt in Ägypten um keinen absehbaren vorübergehenden Auslandsaufenthalt handle. Vielmehr zeige sich aufgrund dieser Umstände eine dauernde Beziehung zu ihrem Wohnort in Ägypten. Mit der nicht nur vorübergehenden Dauer des Aufenthalts gehe eine soziale Integration einher, insbesondere für E.H. im Rahmen seines Kindergartenbesuchs und seines dadurch gegebenen Freundeskreises. In Anbetracht des § 66 JN hätten die Ehegattin des Mitbeteiligten und sein Kind E.H. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestehe für beide, selbst unter Berücksichtigung, dass sich der Ehemann bzw. Vater in Österreich aufhalte, in Ägypten.

Aufgrund des § 123 Abs 1 und 2 bestehe für die Ehegattin und für das Kind E.H. des Mitbeteiligten als Angehörige sohin kein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegende Beschwerde ficht den gesamten verfahrensgegenständlichen Bescheid an. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurden jedoch Teile des erstinstanzlichen Bescheids der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse bestätigt und der Einspruch des Mitbeteiligten in diesem Umfang abgewiesen. In den Beschwerdeausführungen wendet sich die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse ausschließlich gegen die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids getroffenen Feststellungen zur Angehörigeneigenschaft der dort genannten Personen. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids von der Beschwerde nicht bekämpft wird.

2. § 123 ASVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 135/2009 lautet (auszugsweise):

"Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,


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1.
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2.
wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehöriger gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;


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3.
die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4.
die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);
5.
die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6.
die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(3) (…)

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

(…)

(5) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(…)"

§ 123 Abs 5 ASVG wurde durch die 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 676/1991, eingefügt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (284 BlgNR 18. GP, S. 29) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

"Kinder von Versicherten, die sich im Ausland zur Schul- oder Berufsausbildung aufhalten und dort den ordentlichen Wohnsitz begründen, sind nach geltendem Recht nicht mehr als anspruchsberechtigte Angehörige in der Krankenversicherung anzusehen. Diese Fälle ereignen sich insbesondere bei im Ausland beschäftigten Personen, wenn deren Kinder bei der Rückkehr der Eltern nach Österreich zur Beendigung ihrer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland verbleiben.

Zur Beseitigung dieser nicht gerechtfertigten Härte sieht die vorliegende Änderung die Einfügung eines § 123 Abs. 5 ASVG vor."

3. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse stellt den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt außer Streit und macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe rechtlich verfehlt das Vorliegen eines im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthalts der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids genannten Kinder des Mitbeteiligten angenommen. Diese hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, da sie sich in Ägypten aufhalten würden, dort sozial integriert seien und dort auch von der restlichen Familie des Mitbeteiligten unterstützt würden. § 123 Abs 5 ASVG komme dann zum Tagen, wenn Kinder und Enkel sich im Ausland in einer Schul- und Berufsausbildung befänden. Mit dieser Bestimmung sollten längere Studienaufenthalte für Familiengehörige zu keinem Verlust der Mitversicherung führen. Voraussetzung sei aber immer noch, dass "für die gesamte Familie der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in Österreich befindet und die Kinder nach Abschluss dieses Auslandsaufenthalts und in den Ferien nach Österreich zurückkehren".

4. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids genannten Personen ausgegangen ist, sondern angenommen hat, dass für die Genannten aufgrund des § 123 Abs 5 "unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt" Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung bestehe.

Mit dem Vorbringen, dass zur Aufrechterhaltung der Anspruchsberechtigung für diese Angehörigen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vonnöten wäre bzw dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen "der gesamten Familie" in Österreich befinden müsse, geht die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse nicht vom Wortlaut des Gesetzes aus:

§ 123 Abs 1 Z 1 ASVG stellt zunächst den Grundsatz auf, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Von diesem Grundsatz normiert § 123 Abs 5 ASVG die Ausnahme, dass Kinder und Enkel auch dann "als Angehörige" gelten, wenn diese zum einen im Rahmen der Altersgrenzen des Abs 4 Z 1 liegen und sich zum anderen im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ausdrücklich legt § 123 Abs 5 ASVG auch fest, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung "auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland" besteht und schließt damit aus, dass für den Leistungsanspruch nach dieser Bestimmung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - der im Sinne des § 66 Abs 2 JN eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt verlangt (vgl etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 318/99d) - Voraussetzung wäre. Zudem ist festzuhalten, dass für Kinder - im Rahmen der Altersgrenzen des § 123 Abs 4 Z 1 ASVG - mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bereits auf der Grundlage des § 123 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 bis 4 ASVG ein Leistungsanspruch gegeben ist und daher bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse die Einfügung des § 123 Abs 5 ASVG insofern keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hätte. Dieses Verständnis kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal auch aus den bereits zitierten Gesetzesmaterialien deutlich wird, dass "Kinder von Versicherten, die sich im Ausland zur Schul- oder Berufsausbildung aufhalten und dort den ordentlichen Wohnsitz begründen" entgegen der bis zur Novelle bestehenden Rechtslage (nach § 123 Abs 1 ASVG) als anspruchsberechtigte Angehörige in die Krankenversicherung einbezogen werden sollten.

Für die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass sich die Anwendung des § 123 Abs 5 ASVG (nur) auf "längere Studienaufenthalte" beziehe, bietet der auf "Schul- oder Berufsausbildung" abstellende Gesetzeswortlaut ebenso wenig eine Grundlage wie für die Ansicht, dass sich immer noch "für die gesamte Familie der Mittelpunkt der Lebensinteressen" in Österreich befinden müsse.

5. Die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids genannten Kinder des Mitbeteiligten befanden sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig in einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland. Auch an der Einhaltung des Rahmens der Altersgrenzen gemäß § 123 Abs 4 Z 1 ASVG bestehen keine Zweifel. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie für diese Personen den Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG festgestellt hat.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am