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VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0120

VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Schöpf Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron- Straße 3a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/19138/5-2010, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 00.20 Uhr auf einem näher genannten Campingplatz ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,60 mg/l).

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.700.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 624 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unbestritten gelassen, am um ca. 00.20 Uhr das gegenständliche Motorrad am näher genannten Campingplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem er sich selbst verletzt habe und am Motorrad ein Sachschaden in Höhe von ca. EUR 700.-- eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer, gegen den damals bereits zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Alkoholdelikten vorgelegen hätten, habe keine Lenkberechtigung gehabt. Die ihm zum Lenken von Personenkraftwagen erteilte Lenkberechtigung sei ihm zuvor entzogen worden. Bei der vom Beschwerdeführer befahrenen Straße handle es sich um eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr am Campingplatz bestimmte, befestigte Landfläche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werde könne, insbesondere um den von 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres geöffneten Campingplatz, die dazu gehörige Rezeption und die dort situierte, jeweils von 08.00 bis 22.00 Uhr geöffnete Jausenstation zu erreichen. Darauf weise bei der Zufahrt zum Campingplatz ein großes Schild mit einer näher umschriebenen Aufschrift hin.

Da die den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos des Meldungslegers und des Beschwerdeführers die Situation bei der Einfahrt zum Campingplatz sowie die vom Beschwerdeführer befahrene Landfläche deutlich wiedergäben, erübrige sich die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Auch die Aufnahme der weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere die Einvernahme der Ehegatten Sch. und Sch.-S. (Pächter bzw. Eigentümer des Campingplatzes) sei entbehrlich, weil die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse als öffentliche Straße im Sinne § 1 Abs. 1 StVO 1960 eine behördlich zu entscheidende Rechtsfrage darstelle.

Obwohl das verfahrensgegenständliche, laut Beschwerdeführer im Eigentum der Ehegatten Sch.-S. stehende Gelände des Campingplatzes eingezäunt bzw. eingefriedet sei und dessen Befahrbarkeit mit Fahrzeugen durch einen bei der Zufahrt befindlichen Schranken eingeschränkt werden könne, habe am Tattag ungeachtet des bei der Zufahrt aufgestellten Schildes "Zufahrt nur für Campinggäste" jedermann die Möglichkeit gehabt, Gast des öffentlich zugänglichen Campingplatzes und der dort situierten Jausenstation zu werden, die laut Hinweisschild in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober bzw. zwischen 8.00 - 22.00 Uhr betrieben würden und wo zur Tatzeit ein Grillfest stattgefunden habe. Der Allgemeinheit sei die Benützung der Straße zum und am Campingplatz damals durch keinen Hinweis, etwa auf die Eigenschaft als Privatstraße oder durch eine nur einem bestimmten Benutzerkreis vorbehaltene Nutzung, verboten gewesen; vielmehr sei der Schranken bei der Zufahrt geöffnet gewesen, um den Betreibern sowie Gästen des Grillfestes die Zu- bzw. Wegfahrt zum/vom Campingplatz zu ermöglichen, wodurch die verfahrensgegenständliche Fläche auch dem äußeren Anschein nach zur uneingeschränkten, allgemeinen Benützung freigestanden sei.

Dass der Schranken zur Verhinderung einer Zufahrt üblicherweise in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7 Uhr geschlossen und eine Zufahrt laut Hinweisschild nur Campinggästen gestattet sei, sei für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer befahrenen Straße ebenso wenig erheblich wie das Schreiben der Gemeinde F. vom , wonach im Jahre 2002 alle öffentlichen Straßen in F. mit Straßennamen versehen worden seien, die Straße zum und am Campingplatz aber keine eigene Namensbezeichnung erhalten habe.

Die spruchgemäße Tatörtlichkeit stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sohin eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar.

Als geprüftem, wenngleich damals nicht lenkberechtigten Kraftfahrer sei dem Beschwerdeführer zur Tatzeit die Kenntnis und Einhaltung der den Straßenverkehr regelnden Rechtsvorschriften zuzumuten gewesen. Ein Irrtum über Vorschriften, die ein Kraftfahrer kennen müsse, gehe grundsätzlich zu seinen Lasten. Dass der Beschwerdeführer die von ihm befahrene Straße als nicht der StVO 1960 unterliegend eingeschätzt habe, könne daher nicht entschuldigen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Richtigkeit seiner Rechtsansicht zu prüfen und im Zweifelsfalle vom Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand Abstand zu nehmen. Insofern sei dem Beschwerdeführer sohin jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer habe von Anfang an in Abrede gestellt, dass die StVO 1960 mit den entsprechenden Verboten betreffend das Fahren in alkoholisiertem Zustand anwendbar sei, weil es sich bei den Wegen am Campingplatz nicht um öffentliche Straßen im Sinne des § 1 StVO 1960 handle.

Behalte sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen auf der Straße für jedermann erkennbar vor, und stelle er diese individuelle Zulassung im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benutzung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher, so liege eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Dies sei hier der Fall: Der Campingplatz-Betreiber habe seinen Privatgrund mit einem Schranken versehen, von allen Richtungen eingegrenzt und weise mit Verbotsschildern auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Benutzung hin.

Das auf dem Schranken selbst befindliche Verbotsschild dulde keinerlei Ausnahme; das daneben befindliche Verbotsschild sehe eine Ausnahme nur für Campingplatz-Gäste vor. Schon aufgrund des erstgenannten Schildes sei der Privatgrund eindeutig gekennzeichnet, aber auch das zweitgenannte Schild schließe die Beurteilung der Zufahrt als öffentliche Straße aus: Campingplatz-Gäste seien nur solche Personen, die bereits die individuelle Genehmigung zur Benützung erhalten hätten. Es könne nicht jedermann zufahren, der beabsichtige, einmal Campingplatz-Gast zu werden. Erst wenn die individuelle Genehmigung infolge Zulassung als Campinggast vorliege, sei ein Zufahren zulässig, sonst nicht.

Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Campingplatz nach dem äußeren Anschein allgemein zur Benützung frei stehe. Bei einem rundum eingezäunten bzw. mit einem Schranken versehenen Campingplatz samt entsprechenden Verbotsschildern sei auch jedem Fußgänger klar, dass ein Privatgrund vorliege, der nicht einfach nach Gutdünken benutzt werden dürfe. Wenn Wege oder Flächen schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar seien, sei nicht einmal die Abschrankung oder das Aufstellen von Verbotstafeln notwendig. Entscheidend seien die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse. Kein Verkehrsteilnehmer dürfe hier aber nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er das Areal einfach betreten bzw. befahren dürfe.

Richtig sei, dass der Schranken mitsamt dem am Querbalken hängenden Schild am Abend des als einmalige Ausnahme offen gewesen sei, dies im Hinblick auf das damalige Grillfest (welches nicht öffentlich gewesen, sondern nur von geladenen Gästen besucht worden sei). Das einmalige Öffnen des Schrankes für wenige Stunden könne aber nicht einen Privatgrund zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § l StVO 1960 machen. Die einmalige Nichtabschrankung habe das Campingplatz-Areal nicht öffentlich gemacht, zumal, wie oben ausgeführt, noch ein weiteres Verbotsschild neben dem Schranken stehe. Selbst wenn der Schranken offen sei, müsse jeder redliche Verkehrsteilnehmer - ob Fußgänger oder Autofahrer - den Eindruck haben, dass hier ein Privatgrund vorliege und nicht eine Gemeinde-, Landes- oder Bundessstraße.

Auch das Schild betreffend die Jausenstation - es handelt sich dabei lediglich um ein Buffet - ändere daran nichts, sei doch auf dem Schild kein Hinweis auf die Zufahrts- und schon gar nicht auf eine Parkmöglichkeit enthalten. Der äußere Anschein spreche in jedem Fall gegen einen uneingeschränkte, allgemeine Benützungsmöglichkeit.

Im Übrigen gehe es auch gar nicht um die Zufahrt, da der Beschwerdeführer nicht dort gefahren sei, sondern um einen Weg bzw. die Wiese zwischen den Stehplätzen am Campingplatz selbst. Nur dort sei der Beschwerdeführer gefahren, nicht auf der Zufahrt. Dort könne aber erst recht kein Mensch davon ausgehen, dass eine "öffentliche Straße" vorliege, die von jedermann frei benutzt werden dürfe.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der hg. Rechtsprechung kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0223 mwN).

Unbestritten ist, dass in der Mitte des Schrankens, der sich am Beginn der Zufahrt zu gegenständlichem Campingplatz befindet, ein Verkehrszeichen angebracht ist, das jenem nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 ("Fahrverbot in beiden Richtungen") ähnelt, jedoch mit einem rotem Querbalken (ähnlich jenem, der sich z. B. auf dem Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 3a StVO 1960 "Einbiegen nach links verboten") versehen ist. Da dieses Verkehrszeichen mit einem Querbalken versehen ist, und daher nicht dem Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 entspricht, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass der Inhaber des Campingplatzes damit ein generelles Fahrverbot in beiden Richtungen für das gesamte Areal des Campingplatzes zum Ausdruck bringen wollte.

Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich seitlich neben der Einfahrt ein weiteres Verkehrszeichen im Sinne des § 52 lit. a Z. 1 StVO befindet, auf welchem festgehalten wurde, dass die "Zufahrt nur für Campinggäste" gestattet ist. Dass es vor Benützung der Zufahrtswege des Campingplatzes einer Autorisierung durch die Inhaber des Campingplatzes bedürfte, wird durch diese Aufschrift nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag jedoch die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten ist oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als einer Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0164, mwN). Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom ).

Die vorzitierte Einschränkung der Benützung der Wege des Campingplatzes "Zufahrt nur für Campinggäste" ist jener vergleichbar, bei denen die Zufahrt "für Anrainer und Lieferanten" oder das "Parken nur für Gäste" gestattet sein soll. Auch im vorliegenden Fall ist sohin jener Personenkreis, der nach dem Willen der Campingplatzinhaber die dort befindlichen Verkehrsflächen benützen darf, von vornherein unbestimmt, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Campinggast zu werden.

Darüber hinaus ist unbestritten, dass der gegenständliche Schranken, der das Campinggelände absperren soll, in den frühen Morgenstunden des Tattages nach wie vor wegen einer Feier geöffnet war und somit eine freie Zufahrt auf den Wegen des Campinggeländes für jedermann möglich war. Ferner blieb unbestritten, dass die Wege des Campingplatzes auch für den Fußgängerverkehr zugänglich waren und sich am Gelände des Campingplatzes eine zumindest für Fußgänger frei zugängliche Jausenstation befindet, auf die auch vor dem Campingplatzgelände mit einem entsprechenden Hinweisschild aufmerksam gemacht wird.

Dies ist im Beschwerdefall deshalb von Belang, weil nach der hg. Rechtsprechung für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0228, mwN).

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass es sich bei den auf dem Campingplatzgelände befindlichen Zufahrtswegen (zu den einzelnen Campingplätzen) um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde selbst ein, für die gegenständliche Fahrt mit dem Motorrad einen solchen Weg (zumindest teilweise) benützt zu haben. Da sich der Tatvorwurf nicht nur auf den unmittelbaren Zufahrtsweg zum Campingplatz (ab dem Schranken) bezieht, geht auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, er habe diese Zufahrt nicht benützt.

In der Beschwerde wird ferner eingewendet, sollte tatsächlich im vorliegenden Fall wider Erwarten von einer Straße (mit öffentlichem Verkehr) im Sinne des § 1 StVO 1960 auszugehen sein, könne zumindest nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer sei vielmehr einem entschuldbaren Irrtum unterlegen, weil unbestreitbar sei, dass es sich hier zumindest um einen Grenzfall handle. Wenn die belangte Behörde meine, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Richtigkeit seiner Rechtsansicht zu prüfen, so bleibe sie jede Erklärung schuldig, wie der Beschwerdeführer dies hätte bewerkstelligen sollen. Es sei nicht erkennbar, wie grobe Fahrlässigkeit in einem allfälligen Irrtum über die Qualität einer Straße darin begründet sein solle, dass diese ausnahmsweise um 01.00 Uhr in der Nacht auf einem privaten Campingplatz nicht gänzlich abgesperrt gewesen sei, weil der Schranken einmalig für einige Stunden geöffnet gewesen sei.

Die Behörde lasse auch jede Begründung für die angebliche Unerheblichkeit des Schreibens der Gemeinde F. vom vermissen. Dass die Straße(n) und Wege zum bzw. am Campingplatz im Gegensatz zu allen öffentlichen Straßen der Gemeinde keine eigene Namensbezeichnung erhalten hätten, sei zumindest ein gewichtiges Indiz, welches bei der Gesamtbeurteilung mit einzufließen habe.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit diesem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht darzutun, weil er sich insoweit als geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker - unbeschadet der erfolgten befristeten Entziehung der Lenkberechtigung - nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0167, mwN). Dass die durch die Gemeinde unterbliebene Namensbezeichnung der Wege auf dem Campingplatz für die Qualifikation dieser Wege als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 wesentlich wäre, ist im Lichte der dargestellten hg. Rechtsprechung nicht nachvollziehbar.

Als Verfahrensmangel wird in der Beschwerde schließlich die Unterlassung der Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines und der Einvernahme des Ehepaars Sch., also der Pächter des Campingplatzes, als Zeugen geltend gemacht. Ersteres sei von der Behörde unter Hinweis darauf als entbehrlich bezeichnet, dass Fotos vorlägen, letzteres, weil die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße eine Rechtsfrage sei.

Die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse als "öffentliche Straße" sei eine Rechtsfrage; diese könne aber nicht richtig gelöst werden, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei. Der Lokalaugenschein sei notwendig, weil die Fotos fast alle nur die Zufahrt zeigten, nicht aber die - gar nicht näher ermittelte - Unfallstelle, und weil Fotos überdies immer nur einen Ausschnitt der Verhältnisse zeigten, nicht aber den Gesamteindruck vermitteln könnten. Wer die Örtlichkeit nicht selbst gesehen habe, könne den entscheidenden äußeren (Gesamt )Eindruck nicht zuverlässig beurteilen. Ein Lokalaugenschein sei daher unverzichtbar.

Die Ehegatten Sch. hätten mit ihren Aussagen hingegen die Gepflogenheiten des Betriebes näher aufklären können, also wer wann den Campingplatz unter welchen Bedingungen benützen dürfe, insbesondere ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen (zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto) die Jausenstation bzw. das Buffet benützt werden dürfe.

Dem ist entgegen zu halten, dass für die Beurteilung, ob auf den Wegen des gegenständlichen Campingplatzes eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, insbesondere aufgrund der in den Akten erliegenden Lichtbilder für die belangte Behörde hinreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, um beurteilen zu können, ob diese Wege nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen (vgl. auch die vorzitierte hg. Judikatur). Weshalb es darüber hinaus auch noch eines Lokalaugenscheines oder einer Einvernahme der Pächter des Campingplatzes bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am