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VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072

VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des A J (auch: A J, alias: A R M) in G, vertreten durch Mag. rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W161 2121276-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte am gegenüber Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Noch an diesem Tag wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Revisionswerbers im Eurodac-System durchgeführt. Dem daraufhin automationsunterstützt gelieferten "Eurodac Treffer Ergebnis" ist zu entnehmen, dass die Fingerabdrücke des Revisionswerbers im Eurodac-System mit dem Hinweis verzeichnet waren, dass er am in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

2 Im Zuge seiner am erfolgten Erstbefragung gab er an, J. A. zu heißen, am geboren zu sein und aus Afghanistan zu stammen. Einen anderen Namen habe er bislang nie geführt. Er habe sein Heimatland unrechtmäßig am verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Dubai gereist. Er habe für die Ausreise nach Dubai zunächst über einen Reisepass verfügt. Der Reisepass sei ihm aber vom Schlepper in der Folge "nach einem langen Flug mit einem großen weißen Flugzeug" wieder abgenommen worden. Danach seien er und der Schlepper eine Stunde in einem PKW gefahren. Dann habe der Schlepper dem Revisionswerber ein Zugticket gekauft und ihn in den Zug gesetzt. Der Schlepper, der ihm den Reisepass abgenommen habe, sei daraufhin verschwunden. Mit dem Zug sei der Revisionswerber etwa zwei Stunden gefahren. Bei einem Stopp habe er "Leute" gefragt, wo er denn jetzt sei. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich in Österreich befinde. Da er in ein sicheres Land gewollt habe und Österreich ein solches sei, habe er die Reise nicht mehr fortgesetzt und hier einen Asylantrag gestellt. Über welche Länder der Europäischen Union er gereist sei, wisse er nicht. Er sei in die Europäische Union jedenfalls mit dem Flugzeug eingereist. Er sei zuvor noch nie aus Afghanistan ausgereist und auch noch nie in Österreich gewesen. Über Vorhalt des "Eurodac-Treffers" und zum Vorwurf falscher Angaben zum Reiseweg gab der Revisionswerber an, er habe die zuvor gestellte Frage nicht richtig verstanden. Er sei "dort" gewesen, "aber nicht dort geblieben". Wie lange er sich in Rumänien aufgehalten habe, wisse er nicht mehr. Ein Visum für Rumänien habe er nicht gehabt. Die Beendigung seines in Rumänien geführten Asylverfahrens habe er nicht abgewartet. Er habe "dort kein Leben, kein Haus, keine Arbeitsmöglichkeit" gehabt und im Park geschlafen. In Rumänien sei es schlimmer als in Afghanistan gewesen. Daher habe er Rumänien wieder freiwillig verlassen und sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Unterlagen über das Asylverfahren habe er in Rumänien zurückgelassen.

3 In weiterer Folge brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 vom zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass seit demselben Tag "Dublin Konsultationen" mit Rumänien geführt würden.

4 Am ersuchte die Verwaltungsbehörde die zuständige rumänische Behörde um Aufnahme des Revisionswerbers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

5 In der am übermittelten Antwort wies die zuständige rumänische Behörde darauf hin, dass der Revisionswerber in Rumänien unter dem Namen A. R. M. mit Geburtsdatum verzeichnet sei. Es sei ihm am subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Infolge dessen verfüge er über eine bis gültige Aufenthaltsberechtigung. Auch sei ihm von Rumänien ein bis gültiger Reisepass ausgestellt worden. Da dem Revisionswerber in Rumänien internationaler Schutz zuerkannt worden sei, sei die Dublin III-VO nicht anwendbar. Daher werde eine darauf gestützte Aufnahme des Revisionswerbers abgelehnt. Der Revisionswerber könne aber aufgrund des Rückübernahmeabkommens zwischen Österreich und Rumänien vom zurückgenommen werden. Abschließend merkte die rumänische Behörde noch an, an welche rumänische Behörde und Adresse ein solches Rückübernahmegesuch vor der Durchführung der Überstellung des Revisionswerbers zu übersenden wäre.

6 Mit auf § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 gestützter Verfahrensanordnung vom teilte sodann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil er im Sinn des § 4a AsylG 2005 über "Schutz in Rumänien" verfüge.

7 Der Revisionswerber brachte im weiteren Verfahren vor, er sei zwar im Jahr 2009 in Rumänien gewesen. Da sein Vater schwer erkrankt sei, habe er sich von 2009 bis 2015 wieder in Afghanistan aufgehalten. Dort habe er zunächst seinen Vater betreut und gepflegt. Dann habe er bei "verschiedenen ausländischen" Unternehmen in Afghanistan gearbeitet. Zum Nachweis dafür lege er Arbeitsnachweise, einen Ausweis des Unternehmens A H und Bilder vor.

8 Am wurde der Revisionswerber von der Verwaltungsbehörde vernommen. Zum Nachweis seiner Identität legte er eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) lautend auf den Namen A. J., einen Führerschein und Arbeitsausweise vor. Über Vorhalt, dass er in Rumänien über subsidiären Schutz verfüge, gab er an, dass er davon nichts wisse. Er sei nur eine Woche in Rumänien gewesen und danach zurück nach Afghanistan gereist. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass sein Vater im Koma liege. Nach Rumänien wolle der Revisionswerber auf keinen Fall zurück. Über Vorhalt der in Rumänien verzeichneten Personaldaten und zum Vorwurf, dort falsche Angaben zur Person gemacht zu haben, führte der Revisionswerber aus, in Rumänien denselben Namen angegeben zu haben wie in Österreich. Es handle sich bei ihm nicht um A. R. M. Ergänzend brachte der Revisionswerber vor, ein Bescheid über die Gewährung subsidiären Schutzes sei ihm nie zugestellt worden. Es könne ihm daher in Rumänien nicht rechtswirksam subsidiärer Schutz zuerkannt worden sein. Solchen Schutz habe er infolge seiner Rückkehr in sein Heimatland auch nie in Anspruch genommen. Durch diese Rückkehr hätte er außerdem einen allfälligen Schutzstatus wieder verloren. Zudem müsse die bereits begonnene Behandlung seiner psychischen Erkrankung in Österreich fortgesetzt werden, weil sonst eine Retraumatisierung drohe.

9 Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die Behörde und Einräumung von Parteiengehör betonte der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom nochmals, es sei anhand des bloßen Anführens der Namen im Antwortschreiben der rumänischen Behörde auf das Aufnahmegesuch "keinesfalls sichergestellt", dass die in Rumänien erfolgte "Asylgewährung" ihn betreffe. Zudem habe er Rumänien wenige Tage nach der Antragstellung verlassen. Es sei als unwahrscheinlich anzusehen, dass ihm die rumänische Behörde zu einer Zeit Asyl gewährt habe, zu der er bereits dieses Land fünf Monate zuvor verlassen gehabt hätte.

10 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass er sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter einem verweigerte die Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und ordnete gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass "demgemäß" die Abschiebung des Revisionswerbers nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

11 Begründend hielt die Behörde - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Interesse - fest, die Feststellung, dass der Revisionswerber "unter dem Nationale A(...) R(...) M(...), geb. , StA. Afghanistan, in Erscheinung" getreten sei, ergebe "sich aus dem Schreiben der rumänischen Asylbehörden vom ". Die Identität des Revisionswerbers stehe "in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente" nicht fest. Darüber hinausgehende beweiswürdigende Überlegungen, warum den Angaben des Revisionswerbers kein Glauben geschenkt werde, enthält der Bescheid nicht.

12 In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bestritt der Revisionswerber, dass seine Identität ungeklärt sei. In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auf die von ihm vorgelegte Tazkira. Zur Frage der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien führte er aus, er habe dort nie den Namen A. R. M. benutzt, sondern immer nur den auch durch die Tazkira belegten Namen A. J. angegeben. Mit der (wahren) Person namens A. R. M. habe er nichts zu tun. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die "Dublin-Konsultationen" mit der rumänischen Behörde nicht korrekt geführt. So sei etwa in der Anfrage nicht darauf hingewiesen worden, dass der Revisionswerber nach Afghanistan zurückgekehrt und dort über mehrere Jahre aufhältig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall lägen zahlreiche Unklarheiten vor, die weiterführender Ermittlungen und Überprüfungen bedürften. So habe der Revisionswerber etwa beantragt, dass die rumänische Behörde wegen des von ihm aufgezeigten Sachverhaltes neuerlich kontaktiert werden möge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe aber sein sämtliches Vorbringen und alle Beweisanträge ignoriert. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher zur Verifizierung seines Vorbringens mit der rumänischen Behörde in Kontakt treten, und die bislang unterbliebenen Erhebungen durchführen. Schließlich beantragte der Revisionswerber auch die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

13 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005,§ 9 BFA-VG sowie § 61 FPG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Eine Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht durchgeführt.

14 Das Bundesverwaltungsgericht stellte - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - fest, dass der Revisionswerber "erstmals im April 2009 über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten" eingereist sei. Am habe er "dort" (gemeint: in Rumänien) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im September 2009 sei dem Revisionswerber in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm ein bis gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber seit der in Rumänien erfolgten Antragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Letztlich habe er sich "am in das österreichische Bundesgebiet" begeben, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.

15 Im Rahmen seiner beweiswürdigenden Überlegungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers in Rumänien und seine Antragstellung ergäben sich "aus dem aufliegenden EURODAC-Treffer sowie dem Schreiben der rumänischen Behörden". Die Behauptung des Revisionswerbers, es handle sich "bei dem Alias-Namen in Rumänien um eine andere Person" gehe fehl, weil die Fingerabdrücke des Revisionswerbers übereinstimmten. "(M)angels Vorlage unbedenklicher Dokumente" könnten "Antragsteller zwar bei ihren Asylanträgen in verschiedenen Ländern verschiedene Identitäten angeben", jedoch seien die Fingerabdrücke "für jeden Menschen differenziert und somit einzigartig". Zudem habe der Revisionswerber eingeräumt, zum fraglichen Zeitpunkt in Rumänien gewesen zu sein. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass es der Revisionswerber, der unter mehreren Identitäten aufgetreten sei, "mit der Wahrheit nicht so genau nehme". Zumindest in einem Asylverfahren habe er eine falsche Identität angegeben. Dass dem Revisionswerber in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, ergebe sich aus dem "detaillierten Schreiben der rumänischen Behörden vom ". Aus diesem Schreiben sei nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber den Zuerkennungsbescheid nicht erhalten hätte oder er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass "er subsidiär schutzberechtigt" sei. Vielmehr schreibe diese Behörde, dass für den Revisionswerber eine "mit einer bestimmten Nummer angeführte" bis gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb infolge widersprüchlicher Aussagen überdies davon auszugehen sei, dass sowohl den Angaben des Revisionswerbers zu seinem Aufenthalt in Rumänien als auch zu seiner Rückkehr nach Afghanistan kein Glauben zu schenken sei. Bei den von ihm vorgelegten Urkunden handle es sich um keine "unbedenklichen Unterlagen". So entspreche das in einer Kopie enthaltene Geburtsdatum "20.05.1374" nach dem gregorianischen Kalender dem Datum "". Der Revisionswerber habe als Geburtsdatum aber den ( Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: dies entspräche der Umrechnung ausgehend vom iranischen Kalender ) angegeben. Die vorgelegten Fotos seien undatiert und daher "ohne jede Aussagekraft". Auch wäre es unverständlich, dass der Antrag des Revisionswerbers von der rumänischen Behörde weiterbehandelt worden wäre, wenn er sich nicht mehr in Rumänien befunden hätte. Es wäre "anzunehmen", dass im Fall seiner "Ortsabwesenheit" die rumänische Behörde das Verfahren sofort eingestellt oder abgebrochen hätte. Derartiges lässt sich dem Antwortschreiben aber nicht entnehmen. Vielmehr habe die rumänische Behörde "festgestellt", dass dem Revisionswerber etwa vier Monate nach Antragstellung eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei.

16 In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der vom Revisionswerber gestellte Antrag zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen worden sei, weil - so das Verwaltungsgericht in Pkt. 3.2. seiner Entscheidungsgründe wörtlich - "den Beschwerdeführern in Polen der (S)tatus von Asylberechtigten" (gemeint wohl: dem Revisionswerber in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten) zukomme. Im Weiteren legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb weder Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC noch Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Krankheit des Revisionswerbers - seiner Überstellung nach Rumänien entgegenstünden.

17 Zum Unterbleiben der Verhandlung verwies das Bundesverwaltungsgericht lediglich ohne nähere Begründung auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG.

18 Schließlich merkte das Verwaltungsgericht an, die Revision sei nicht zulässig, weil die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat (Rumänien) lägen und sich diese bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergäben. Im Übrigen lägen diese nur im Gesundheitszustand der "Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandfragen". Bei der rechtlichen Beurteilung habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR sowie eine "ohnehin klare Rechtslage" stützen können.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

20 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Verhandlung durchgeführt habe. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 sei die Bestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG neu geschaffen worden. In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung, ob eine Verhandlung entfallen dürfe, allein der § 21 Abs. 3 BFA-VG behandelt worden. Es gebe keine Rechtsprechung zum Verhältnis des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, wobei Abs. 6a Ermessen einräume. Es lägen im gegenständlichen Fall "viele Missverständnisse" vor. Diese seien ohne mündliche Erörterung zum Nachteil des Revisionswerbers gedeutet worden. "Die Behörden" hätten sich nicht in gesetzmäßiger Weise "mit den Zweifeln" auseinandergesetzt. Da es primär um die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers gehe, hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen.

21 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. 22 § 4a AsylG 2005 samt Überschrift (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) lautet:

"Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

§ 4a. ( (1) ) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."

23 Der Revisionswerber macht mit seinem Vorbringen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in gesetzmäßiger Weise zu eruieren. Es handle sich bei ihm nicht um jene Person, der in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Es müsse ein administratives "Missverständnis" bzw. administrativer Fehler Rumäniens vorliegen, womit der Revisionswerber offenkundig davon ausgeht, seine Fingerabdrücke seien irrtümlich einer anderen Person zugeordnet worden.

24 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/20/0161, mwN).

25 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies in seiner Beweiswürdigung lediglich auf das im Rahmen der "Dublin-Konsultationen" ergangene Antwortschreiben der rumänischen Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht, das ebenfalls diese Mitteilung ins Zentrum seiner beweiswürdigenden Überlegungen rückte, ging ergänzend davon aus, dass sich in den Angaben des Revisionswerbers Widersprüche fänden und zudem die Fingerabdrücke eines Menschen einzigartig seien.

26 Die beweiswürdigenden Überlegungen werden aber dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht gerecht. Schon aus seinen Ausführungen gegenüber der Behörde ergibt sich, dass er nicht bestreitet, zur fraglichen Zeit in Rumänien gewesen zu sein. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei den fraglichen Fingerabdrücken um die seinen handelt. Vielmehr ist seinen Angaben bei verständiger Betrachtung zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass bei der Administrierung in Rumänien ein Fehler unterlaufen sein müsse, der dazu geführt habe, dass seine Fingerabdrücke einer anderen Person zugeordnet worden seien. Dazu enthält die Mitteilung der zuständigen rumänischen Behörde aber überhaupt keine Aussage, sodass es als unschlüssig anzusehen ist, wenn sich die Behörde allein auf dieses Schreiben beruft, um von der Unrichtigkeit des Vorbringens des Revisionswerber auszugehen.

27 Auch das Bundesverwaltungsgericht stützt sich - wenngleich nicht ausschließlich, aber doch - zentral auf diese Mitteilung und vertritt die Auffassung, es handle sich bei jener Person, der in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, um den Revisionswerber, weil Fingerabdrücke eines Menschen einzigartig seien. Dies mag zutreffen, geht jedoch am Vorbringen des Revisionswerbers vorbei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zudem Unplausibilitäten in den Angaben des Revisionswerbers zu seiner vorgebrachten Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union auszumachen glaubt, legt es dem wiederum in erster Linie die Mitteilung der rumänischen Behörde zugrunde und gerät derart in einen Zirkelschluss, wenn es ausführt, dass die rumänische Behörde wohl dem Revisionswerber nicht subsidiären Schutz zuerkannt hätte, wenn er tatsächlich aus Rumänien ausgereist wäre. Ausgehend davon vermögen dann aber auch allein die übrigen beweiswürdigenden Ausführungen zu den vorgelegten Ausweisen und Bildern die Feststellungen nicht zu tragen.

28 Auf dem Boden der Aktenlage ist sowohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht der Vorwurf zu machen, im vorliegenden Fall nicht die zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und die Möglichkeiten ergänzender Erhebungen zum Vorbringen des Revisionswerbers ausgeschöpft zu haben. Aus der Mitteilung der rumänischen Behörde ergibt sich nämlich, dass jener Person, der in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt wurde, von jener Behörde ein (näher mit Nummer und Gültigkeitsdatum bezeichneter) Reisepass ausgestellt worden sei. Es ist daher - aber auch weil im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung üblicherweise von der betreffenden Person nicht nur Fingerabdrücke genommen, sondern auch ein Bild angefertigt wird - davon auszugehen, dass die rumänische Behörde über ein Lichtbild der fraglichen Person verfügt. Dann aber wäre es möglich, mittels einer Anfrage im Rechtshilfeweg an diese Behörde zum einen durch Vergleich mit dem nach der Aktenlage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufliegenden Lichtbild zu verifizieren, ob das bei der rumänischen Behörde zur fraglichen Person erliegende Bild den Revisionswerber zeigt. Zum anderen könnte auf diesem Weg auch eruiert werden, ob zur Zeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der Zuordnung von erkennungsdienstlichen Daten zu Verfahrensakten in Rumänien besondere Vorkommnisse gegeben waren, die das Vorbringen des Revisionswerbers, es sei in Rumänien eine Fehlzuordnung erfolgt, als wahrscheinlich ansehen lassen.

29 Da somit die angefochtene Entscheidung mit einem für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensfehler behaftet ist, erweist sie sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

30 Dieser Verfahrensfehler haftet aber auch schon unzweifelhaft der verwaltungsbehördlichen Erledigung an. Zutreffend macht der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend, es sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, wie das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des BFA-VG vorzugehen habe. Der Revisionswerber vertritt dazu die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht hätte aufgrund der Ermittlungsfehler das in § 21 Abs. 6a BFA-VG eingeräumte Ermessen in gesetzmäßiger Weise nur so handhaben dürfen, dass eine Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen.

31 § 21 BFA-VG samt Überschrift lautet (idF BGBl I Nr. 70/2015):

"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21. (1) Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(2a) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen

1. der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde (§ 9 AsylG 2005), oder

3. bei Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde.

Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(4) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

(6) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."

32 Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/18/0049, Rz. 11). Unzweifelhaft können (im Zulassungsverfahren ergangene) zurückweisende Entscheidungen aber auch solche sein, die auf § 5 AsylG 2005 gestützt sind, sodass von § 21 BFA-VG auch Entscheidungen mit Bezug zum Unionsrecht erfasst werden. Bereits an dieser Stelle ist sohin vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachstehenden Ausführungen keinen Konflikt mit unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht mit den Art. 26 und 27 Dublin III-VO, die Regelungen über Verfahrensgarantien enthalten, sieht.

33 Weiters ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass die gegenständliche zurückweisende Entscheidung von der Behörde im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) getroffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Gründe zu erkennen, dass die Behörde insoweit rechtswidrig vorgegangen wäre; insbesondere galt die 20-Tages-Frist infolge der Mitteilung zunächst über die Vornahme von sog. "Dublin-Konsultationen" und sodann der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 betreffend die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 nicht. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise stellt auch die Revision nicht in Frage.

34 § 21 BFA-VG enthält für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen (ua.) im Zulassungsverfahren getroffene behördliche Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abweichende Verfahrensbestimmungen.

35 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass zahlreiche Bestimmungen des am in Kraft getretenen BFA-VG auf vorherige Bestimmungen des AsylG 2005 zurückzuführen sind. Ungeachtet dessen ist bei der Interpretation der nunmehr geltenden Bestimmungen des BFA-VG darauf Bedacht zu nehmen, dass mit das Rechtsschutzgefüge im Bereich der Verwaltung durch die Schaffung der Verwaltungsgerichte (erster Instanz) grundlegend geändert und für die Verwaltungsgerichte ein eigenes Verfahrensregime geschaffen wurde. Dies hat auch der Gesetzgeber bei Schaffung des BFA-VG durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, das zu einer Zeit erlassen wurde, als das VwGVG noch im Gesetzgebungsprozess stand, berücksichtigt. In den Erläuterungen zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP) wird dazu ausgeführt:

"In dem vorliegenden Entwurf soll lediglich angezeigt werden, welche Zuständigkeiten die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51), das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder, zukünftig wahrnehmen sollen, jedoch sollen noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten sein. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem geltenden AsylG 2005 und FPG, wie insbesondere das Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft, ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Da auch die Übergangsbestimmungen Regelungen für das Bundesamt und die sonstigen Behörden 1. Instanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte der Länder erfordern und somit einhergehend das Beschwerdeverfahren betreffen, sind auch diese im vorliegenden Entwurf nicht beinhaltet. Diese Regelungen werden daher zu einem späteren Zeitpunkt im AsylG 2005, FPG und NAG ergänzt werden. Diese vorgenannte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die damit einhergehende Ausgestaltung der grundlegenden Verfahrensbestimmungen vor den Gerichten sind untrennbar mit diesem Entwurf verbunden." (S. 3f)

"Es soll im vorliegenden Entwurf zwar angezeigt werden, welche Zuständigkeit das Bundesverwaltungsgericht zukünftig wahrnehmen soll, jedoch noch keine detaillierteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren enthalten. Eine grundsätzliche Änderung des Beschwerdeverfahrens nach dem derzeit geltenden AsylG 2005 und FPG ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. Die Regelungen betreffend das Beschwerdeverfahren im BFA-VG werden daher zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden." (S. 8)

36 Die Erlassung der (mittlerweile mehrfach novellierten) Bestimmungen des BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG wurden nach Erlassung des VwGVG mit dem FNG-Anpassungsgesetz (BGBl I Nr. 68/2013) "nachgeholt". Aus den Materialien ergibt sich, dass mit dem FNG-Anpassungsgesetz (ua) die Anpassung der fremdenrechtlichen Materiengesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie die Schaffung von notwendigen Sondernormen vorgenommen werden sollte (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 1). Es sollten "die detaillierten Bestimmungen betreffend das Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden. Orientierend an der bewährten Praxis des Rechtsschutzes aus dem geltenden AsylG 2005 sowie dem FPG" sollte "nun im Einklang mit den neuen Verwaltungsverfahrensgesetzen ein Rechtsmittelsystem normiert" werden (RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 7).

37 Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber jene Normen des BFA-VG, die sich als verfahrensrechtliche Bestimmungen darstellen, im Kontext der neu geschaffenen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe als Sondernormen zum sonst für die Verwaltungsgerichte geltenden Verfahrensrecht verstanden wissen wollte. Darauf ist somit bei der Interpretation der Bestimmungen des BFA-VG Bedacht zu nehmen.

38 In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen zum hier in Betrachtung stehenden § 21 Abs. 3 BFA-VG ergangenen Rechtsprechung einen Bezug zu jenen Bestimmungen gesehen, die nunmehr die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht regeln. So wurde dem (regelmäßig unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 und 0018, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Frage der Verhandlungspflicht in Verfahren nach dem BFA-VG auseinandergesetzt hat, erstatteten) Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte - auch bei Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidungen - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht von einer Verhandlung absehen dürfen, entgegengehalten, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG gilt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/20/0142, und vom , Ra 2014/18/0157 bis 0159). Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG vor, hat sohin eine Verhandlung nicht zu erfolgen, weil diesfalls gemäß dieser Bestimmung der Beschwerde stattzugeben ist (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/01/0260 bis 0262, vom , Ra 2015/19/0226, vom , Ra 2015/19/0178, und vom , Ra 2015/18/0042, jeweils mwN).

39 Der Verwaltungsgerichtshof musste sich allerdings bisher nicht näher mit den in § 21 Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Kriterien auseinandersetzen, weil diese in den bisher an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Fällen entweder zweifelfrei als nicht erfüllt anzusehen (vgl. die soeben genannten Beschlüsse) oder zweifelsfrei als gegeben einzustufen waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/18/0025), oder sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits deswegen als rechtswidrig erwies, weil es keine nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG getätigt hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/19/0027, Rz. 11).

40 Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, wurde in § 21 BFA-VG ein neuer Abs. 6a eingefügt, nach dem unbeschadet des § 21 Abs. 7 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 17 BFA-VG) oder der diese vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

41 Auch hinsichtlich der Bestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ein - allerdings in dieser bisher noch nicht näher determinierter - Bezug zum bereits vorhandenen § 21 Abs. 3 und Abs. 7 BFA-VG gesehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/19/0226, und vom , Ra 2015/19/0212).

42 Der Gesetzgeber legt seine Motive betreffend die Schaffung der Bestimmungen des § 21 BFA-VG im Allgemeinen und dessen Abs. 3 und Abs. 6a im Speziellen (auszugsweise) wie folgt dar:

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 14):

"§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sonderno(r)men für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.

(...)

Abs. 2 normiert Sonderregeln für Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren, welchen nicht nach § 17 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Diese sind binnen acht Wochen zu entscheiden.

Aus der Regelung des Abs. 3 geht hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP, S. 7):

"Der neue Abs. 6a entspricht dem - mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) - entfallenen § 41 Abs. 4 AsylG. Durch Wiederaufnahme dieser Regelung soll verdeutlicht werden, dass bei den in dieser Bestimmung genannten auf Rechtsfragen fokussierenden Verfahren bzw. Dublin-Verfahren, bei denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates geprüft wird, in der Regel eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen kann und somit von vornherein keine Verhandlungspflicht besteht. Die von dieser Bestimmung erfassten Verfahren beschäftigen sich nämlich mit Rechtsfragen und nicht mit der Feststellung des für das Asylverfahren relevanten Sachverhaltes, sodass eine Verhandlung, die vor allem der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Asylwerbers dienen soll, meist nicht erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der für diese Verfahren auch unionsrechtlich vorgesehenen kurzen Entscheidungsfristen hat diese Bestimmung insbesondere verfahrensökonomische Gründe und dient der Wahrung der unionsrechtlichen Verpflichtungen. Die Verwendung des Wortes ‚kann' bedeutet, dass hier ein Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, das im Einzelfall unter Beachtung von insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Grundrechtecharta auszuüben sein wird. Die Wortfolge ‚Unbeschadet des Abs. 7' weist darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 7, die in allgemeiner Form unabhängig von der Art des anhängigen Verfahrens die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung festlegt, von dieser Bestimmung unberührt bleibt."

43 Daraus ergibt sich, dass mit den hier in Rede stehenden Normen der Gesetzgeber, dem die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des § 41 AsylG 2005 als Vorbild dienten, das Ziel verfolgt, dass (auch) die vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile (vgl. dazu auch § 21 Abs. 2 BFA-VG), insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde, abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber geht ferner davon aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren in erster Linie Rechtsfragen zu klären sein werden, nicht aber der "für das Asylverfahren relevante(.) Sachverhalt(..)" festzustellen sei, sodass es insoweit regelmäßig keiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und sohin auch keiner Verhandlung im Beschwerdeverfahren bedürfe. Das in § 21 Abs. 6a BFA-VG eingeräumte Ermessen sei unter Bedachtnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC zu üben. Schließlich verweist der Gesetzgeber noch darauf, dass "die Regelung des § 21 Abs. 7, die in allgemeiner Form unabhängig von der Art des anhängigen Verfahrens die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung festlegt", von der Bestimmung des Abs. 6a "unberührt bleibt". Im "Fall von Erhebungsmängeln" wiederum habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG "die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (offenkundig gemeint: zurückzuverweisen).

44 Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber, wenngleich er davon ausgeht, dass der Entfall der Verhandlung den Regelfall darstellen wird, auch für Beschwerden im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen hat. Vielmehr ist bei der Übung des in § 21 Abs. 6a BFA-VG eingeräumten Ermessens neben den in den Erläuterungen angesprochenen grundrechtlichen Überlegungen auch auf die oben dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann.

45 Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten ist weiters festzuhalten, dass die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung "Unbeschadet des Abs. 7" nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr. Ebenso scheidet dann aber angesichts der im hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe, insbesondere Pkt. 5.12., insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher angeführten Kriterien zum Verständnis des § 21 Abs. 7 BFA-VG auch die Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG von vornherein denklogisch aus, weil es nach den genannten Voraussetzungen auch erforderlich ist, dass die Verwaltungsbehörde den für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben hat und dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Es kann nämlich diesfalls keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass im Sinn des § 21 Abs. 3 BFA-VG der "vorliegende Sachverhalt so mangelhaft" wäre, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würde (zum Verständnis dieser Wendung siehe sogleich).

46 Liegen die Voraussetzungen zur Abstandnahme von einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht vor, hat die Beurteilung Platz zu greifen, ob im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG "der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint". Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass dieser Wortlaut von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, dessen Anwendung in früheren Fassungen des AsylG 2005 infolge der Besonderheiten des Zulassungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen werden sollte - vgl. den mit Ablauf des außer Kraft getretenen § 41 Abs. 3 AsylG 2005 -, herrührt, und die Vorläuferbestimmung des § 41 AsylG 2005 dem § 21 BFA-VG als Vorbild diente. Ungeachtet dessen kann trotz des an § 66 Abs. 2 AVG angelehnten Wortlautes die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht herangezogen werden, weil die letztgenannte Norm - worüber sich der Gesetzgeber ausweislich der Materialen auch im Klaren war - in das mit neu geschaffene Rechtsschutzgefüge samt den diesbezüglichen Verfahrensreglungen eingebettet wurde. Zudem erschließt sich im Rahmen der nunmehr geltenden Rechtslage der Inhalt des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nur unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 6a BFA-VG, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe zwei einander widersprechende Normen geschaffen.

47 Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - daher davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (vgl. zu letzterem die bereits oben zitierte, in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

48 Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, neben den bereits oben genannten Umständen auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).

49 Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeuten diese Grundsätze Folgendes:

Wie oben dargelegt, haften (bereits) der behördlichen Erledigung Ermittlungsmängel an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit der zuständigen rumänischen Behörde im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die vorliegenden Ermittlungsmängel nicht mehr als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. Sohin tritt fallbezogen auch vorerst die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers in den Hintergrund, weil eine solche erst dann fehlerfrei möglich sein wird, wenn die Ergebnisse der bisher unterbliebenen Erhebungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gehabt.

50 Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es zur Vermeidung von Missverständnissen für geboten, ergänzend darauf hinzuweisen, dass infolge der mit diesem Erkenntnis überbundenen Rechtsansicht das Bundesverwaltungsgericht (bei gleich gebliebenen Verhältnissen) im fortzusetzenden Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen haben wird. Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat zwar das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben hat. Diese Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, findet aber dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber die Entscheidungsmöglichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes - wie etwa in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, der insoweit auch kein Ermessen einräumt (arg.: "Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben , wenn...") - selbst beschränkt.

51 Die angefochtene Entscheidung leidet somit nach dem Gesagten auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie war daher aus diesem - vorrangig wahrzunehmenden - Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

52 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am