VwGH vom 11.09.2013, 2010/02/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AM-09-0138, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (der Erstbehörde) vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 350,-- belegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe mit 72 Stunden festgesetzt worden ist.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom wurde der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe in derselben Höhe (EUR 350,--) verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde jedoch auf 168 Stunden hinaufgesetzt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers - von einer hier nicht wesentlichen Abänderung abgesehen - keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die belangte Behörde hat das diese Bestimmung missachtende erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0301, uvm).
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-71112