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VwGH vom 23.04.2010, 2010/02/0090

VwGH vom 23.04.2010, 2010/02/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H D in H, vertreten durch Dr. Stefan Gloss, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag. Georg Burger und Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-LF-08-0083, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sohin als gemäß § 9 VStG zur Vertretung berufenes Organ der H.- GmbH, diese sei Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft L. über deren schriftliche Anfrage vom nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am darüber Auskunft erteilt worden sei, wer dieses Kraftfahrzeug am um 23.11 Uhr, gelenkt habe.

In der Berufungsentscheidung wurde u.a. verfügt, dass im Spruch die nähere Angabe des Ortes, an dem das gegenständliche Fahrzeug am gelenkt worden sei, zu entfallen habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Lenkeranfrage habe ausdrücklich die Anfrage, dass auch der Ort des Lenkens anzugeben sei, und zwar ein näher genanntes Ortsgebiet auf einer näher genannten Landesstraße bei einem näher genannten Punkt beinhaltet. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe das Fahrzeug einer anderen Person überlassen, könne aber nicht sagen, wo diese andere Person zum gegenständlichen Zeitpunkt unterwegs gewesen sei; es könne also nicht gesagt werden, dass diese Person gerade zu diesem Zeitpunkt am genannten Ort gefahren sei.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Tatvorwurf laut Spruch der Behörde erster Instanz eine Einheit darstelle und es nicht zulässig erscheine, wenn die belangte Behörde einen Teil aus dem Spruch der Behörde erster Instanz - nämlich die Örtlichkeit - herausnehme. Der Beschwerdeführer habe den Tatsachen entsprechend reagiert und erklärt, er wisse nicht, wo die dritte Person zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

Wenn nun die belangte Behörde aus dem Spruch der Behörde erster Instanz den Vorwurf des Tatortes eliminiere, dann erscheine dies rechtlich unzulässig, weil doch die Tatbeschreibung der Behörde erster Instanz eine rechtliche Einheit bilde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2002/02/0203) zum Ausdruck gebracht, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 103 Abs. 2 KFG ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug AN EINEM BESTIMMTEN ORT gelenkt habe, nicht vor. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ).

Der Beschwerdeführer verletzte im vorliegenden Beschwerdefall seine nach § 103 Abs. 2 KFG bestehende Auskunftspflicht, indem er angab, nicht zu wissen, wer zum angefragten Zeitpunkt an dem in der Anfrage näher bezeichneten Ort das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe.

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erstreckte sich die Anfrage nicht darauf, den konkreten Ort des Lenkens anzugeben; dieser findet sich bereits im Auskunftsersuchen.

Die Berufungsbehörde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so erfolgen, dass der neu gefasste Spruch i.V.m. dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44a VStG entspricht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 982, unter E 132 zu § 51 VStG angeführte Judikatur).

Da dem Ort des Lenkens bei der Anfrage keine besondere Bedeutung im Lichte der vorgenannten Judikatur zukommt, war es der belangten Behörde auch nicht verwehrt, im Rahmen der Berufungsentscheidung den erstinstanzlichen Spruch dahingehend richtig zu stellen, dass sie den Ort des Lenkens entfallen ließ.

Dass der von der belangten Behörde teilweise neu gefasste Spruch nicht dem § 44a VStG entsprechen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am