VwGH vom 10.04.2013, 2012/08/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R H in U, vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-61-26n34/2007-44, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:
Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Inhaber eines Transportunternehmens, für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom angeführten Dienstnehmer die darin ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiträume (zwischen Oktober 1998 und Dezember 2003) sowie Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 131.720,73 nachzuentrichten. Die Beitragsnachverrechnungsanzeige vom wurde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass insgesamt ein Betrag von EUR 237.621,24 nachzuentrichten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2007/08/0126 protokollierte Beschwerde. Mit Erkenntnis vom behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde jegliche Ausführungen dazu unterlassen habe, wie sie - unter Zugrundelegung einer geänderten wöchentlichen Arbeitszeit - die erhöhte Beitragsnachforderung ermittelt habe. Weder seien diesbezügliche Ermittlungen oder Berechnungen aus den Verwaltungsakten ersichtlich, noch sei dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör im zweitinstanzlichen Verfahren gewährt worden. Außerdem handle es sich offenkundig auch nicht bloß um eine lineare Erhöhung gegenüber der (auf Basis einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche erfolgten) Berechnungen im erstinstanzlichen Verfahren (deren rechnerische Richtigkeit nicht bestritten worden sei). Der Verwaltungsgerichtshof stellte aber auch klar, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommene Schätzung im Übrigen keinen Bedenken begegne; dazu wird des Näheren auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren erläuterte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom , wie sich die Beitragsnachforderung zusammensetze, nämlich aus ausständigen Beiträgen (EUR 168.756,36) und ausständigen Zinsen (EUR 68.864,88). Die Verteilung der Beiträge auf die einzelnen Dienstnehmer - mit Bezug auf die jeweiligen Beitragsgrundlagen bzw. die jeweiligen Beitragszeiträume - sei der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom zu entnehmen. Die daraus resultierende Zinsenforderung sei auf der Beitragsrechnung für den Zeitraum Juni 2007 ersichtlich. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 60 Stunden auf durchschnittlich 70 Stunden sei rechnerisch so erfasst worden, dass die seinerzeitige Aufteilung von 40 Normalstunden und 20 Überstunden (davon 15 Überstunden mit 50%igem Überstundenzuschlag und fünf Überstunden mit 100%igem Überstundenzuschlag) auf 40 Normalstunden und 30 Überstunden (davon 25 Überstunden mit 50%igem Überstundenzuschlag und fünf Überstunden mit 100%igem Überstundenzuschlag) angehoben worden sei. Die Details der einzelnen Berechnungen seien den beiliegenden Berechnungsblättern, aufgeteilt nach Jahren und nach Dienstnehmern im Prüfzeitraum bis zu entnehmen. Die Beitragsnachforderung bilde deswegen nicht nur eine lineare Erhöhung der seinerzeitigen Beitragsnachverrechnung, weil nicht "alle Dienstnehmer von 60 auf 70 Wochenstunden abgeändert" worden seien; jene Dienstnehmer, für die laut Niederschriften und vorhandenen Unterlagen (Tachografenscheiben) bereits eine höhere Überstundenzahl nachverrechnet worden sei, seien bei der Erhöhung nicht mehr berücksichtigt worden. Zum anderen seien, wie oben dargestellt, die 50%igen und 100%igen Überstunden nicht gleichermaßen erhöht worden, sondern es sei lediglich der Anteil der Überstunden mit 50%igem Überstundenzuschlag von 15 auf 25 Stunden erhöht worden (was für den Dienstgeber wesentlich günstiger sei).
Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Dieser machte - nach mehrfacher, antragsgemäß gewährter Fristverlängerung - im Schriftsatz vom geltend, dass keine detaillierten Aufstellungen bzw. Berechnungen der begehrten Zinsen vorlägen, sodass eine Überprüfung unmöglich sei. Hinsichtlich der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit sei nicht nachvollziehbar, warum sie für drei Mitarbeiter, die jeweils die gleiche Strecke gefahren seien, unterschiedlich sei. Offensichtlich resultiere dies daraus, dass die Mitarbeiter mit Migrationshintergrund mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht zwischen "Einsatzzeit", "Lenkzeit", "Ruhezeit" etc. differenzieren hätten können. Außerdem fehle eine Aufstellung betreffend Entgeltsicherungsbeiträge.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm dazu mit Schreiben vom Stellung. Sie legte eine Berechnungsaufstellung vom vor, die auf der ersten Seite den Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen, den Rechnungsstichtag sowie die in den jeweiligen Kalenderjahren geltenden Zinssätze und auf den nachfolgenden Seiten - getrennt nach Dienstnehmern - für jede einzelne Nachverrechnungsposition die angefallenen Verzugszinsen enthielt. Hinsichtlich der unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten verwies die Gebietskrankenkasse auf die vom Verwaltungsgerichtshof als stichhaltig erachteten Darstellungen im ersten Rechtsgang. Auch auf die Einvernahme von Mitarbeitern ohne Dolmetscher sei der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausdrücklich eingegangen. Die Entgeltsicherungsbeiträge fänden sich in der Beitragsnachverrechnung vom in der rechten Spalte.
In seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom rügte der Beschwerdeführer, dass in der die Verzugszinsen enthaltenden Kontrollrechnung Vermerke unleserlich gemacht worden seien. Auffällig sei auch, dass in der Aufstellung vom der Rechnungsstichtag mit angeführt sei. Auch seien die Zinssätze nur für den Zeitraum 1998 bis 2004 angeführt. Wegen der unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der betroffenen Mitarbeiter unter Beiziehung eines Dolmetschers. Die Entgeltsicherungsbeiträge fänden sich nicht in der mit der ergänzenden Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom vorgelegten Aufstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass insgesamt ein Betrag von EUR 237.621,24 nachzuentrichten sei.
Die Begründung stimmt, was die Feststellung der Arbeitszeit im Schätzungsweg betrifft, wörtlich mit jener des mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0126, behobenen Bescheides vom überein. Zusätzlich führte die belangte Behörde nun zur Höhe der Beitragsnachforderung aus, dass sie sich aus ausständigen Beiträgen (EUR 168.756,36) und ausständigen Zinsen (EUR 68.864,88) zusammensetze. Die Verteilung der Beiträge auf die einzelnen Dienstnehmer - mit Bezug auf die jeweiligen Beitragsgrundlagen bzw. die jeweiligen Beitragszeiträume - sei der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom zu entnehmen. Die daraus resultierende Zinsenforderung sei auf der Beitragsrechnung für den Zeitraum Juni 2007 ersichtlich.
Eine genaue Aufschlüsselung der Zinsen sei dem Beschwerdeführer nachgereicht worden. Diese Berechnungen seien schlüssig und nachvollziehbar.
Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 60 Stunden auf durchschnittlich 70 Stunden sei rechnerisch so erfasst worden, dass die seinerzeitige Aufteilung von 40 Normalstunden und 20 Überstunden (davon 15 Überstunden mit 50%igem Überstundenzuschlag und fünf Überstunden mit 100%igem Überstundenzuschlag) angehoben worden sei. Die Details der einzelnen Berechnungen seien auf den im Akt befindlichen Berechnungsblättern, aufgeteilt nach Jahren und nach Dienstnehmern, angeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
Hinsichtlich der Rüge, dass eine Aufstellung der Entgeltsicherungsbeiträge fehle, werde auf die im Akt aufliegende Beitragsnachverrechnung vom verwiesen, die in der rechten Spalte - getrennt nach Dienstnehmern - für jede einzelne Nachverrechnungsposition den jeweils anteiligen Insolvenzentgeltsicherungs- bzw. Entgeltfortzahlungsbetrag enthalte.
Die Gründe, weshalb die nunmehrige Beitragsnachforderung nicht nur eine lineare Erhöhung der seinerzeitigen Beitragsnachverrechnung bilde, lägen zum einen darin, dass nicht "alle Dienstnehmer von 60 auf 70 Wochenstunden abgeändert" worden seien; jene Dienstnehmer, für die laut Niederschriften und vorhandenen Unterlagen (Tachografenscheiben) bereits eine höhere Überstundenzahl nachverrechnet worden sei, seien bei der Erhöhung nicht mehr berücksichtigt worden. Zum anderen seien, wie oben dargestellt, die "50%igen" und "100%igen" Überstunden nicht gleichermaßen erhöht worden, sondern es sei lediglich der Anteil der Überstunden mit 50%igem Überstundenzuschlag von 15 auf 25 Stunden erhöht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht zunächst - erstmals in der vorliegenden Beschwerde - geltend, sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen sei mit Einbringungsvertrag vom mit Stichtag vollständig in die H. GmbH eingebracht worden, deren alleiniger Gesellschafter er sei. Bescheidadressat ab dem Einbringungsstichtag sei daher die
H. GmbH und nicht der Beschwerdeführer. Dieser Umstand werde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde verkannt. Sei ein Bescheid zwar an eine Person gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt war, aber einer anderen Person, die nicht bevollmächtigt sei, zugestellt worden, dann werde dieser Bescheid gegenüber der Person, der er fälschlich zugestellt worden sei, nicht wirksam, weil er seinem Inhalt nach nicht für diese Person bestimmt sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer fälschlich zugestellt worden, sodass er ihm gegenüber keine Wirkung entfalte. Richtigerweise hätte der Bescheid an die H. GmbH adressiert und zugestellt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht nur zugestellt, er war auch an ihn adressiert und seinem Inhalt nach an ihn gerichtet, sodass von einer "fälschlichen" Zustellung keine Rede sein kann.
Es trifft auch nicht zu, dass der angefochtene Bescheid der
H. GmbH und nicht dem Beschwerdeführer gegenüber zu erlassen gewesen wäre. In den strittigen Beitragszeiträumen - Oktober 1998 bis Dezember 2003 - war nämlich dieser als Dienstgeber zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese Verpflichtung ist durch die - keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkende - Einbringung des Einzelunternehmens in die H. GmbH - unbeschadet einer allfälligen Haftung, insbesondere nach § 67 Abs. 4 ASVG - nicht (mit schuldbefreiender Wirkung für den Beschwerdeführer) auf diese übergegangen (vgl. zur Abgrenzung von Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0367, und den Beschluss vom , Zl. 2007/08/0310, mwN; s. auch den diesbezüglichen Hinweis in Punkt 3.2 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Einbringungsvertrages).
2. Weiters meint der Beschwerdeführer, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt. Es sei zwar durch die im Jahr 2003 beginnende Beitragsprüfung eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt worden. Die Unterbrechung der Verjährung werde aber (nur) solange nicht beendet, als ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestehe und in konkreten, in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentiert werde. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensschritte in angemessener Zeit gesetzt worden seien. Dadurch, dass im Jahr 2012 noch Beiträge aus den Jahren 1998 bis 2003 festgestellt worden seien, mangle es "hiedurch an der Rechtssicherheit des Beschwerdeführers".
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge; diese Frist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Sie ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall (auf Grund der erfolgten Meldepflichtverletzungen) die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Im Zeitpunkt der - als solcher ebenfalls nicht strittigen - Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die im September 2003 begonnene Beitragsprüfung war daher hinsichtlich der ab Oktober 1998 zu entrichtenden Beiträge noch keine Feststellungsverjährung eingetreten. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung begann die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen und wurde spätestens durch den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom - jedenfalls noch vor ihrem Ablauf - wieder unterbrochen. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, konnte die Verjährungsfrist aber nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0209, VwSlg. 16.369 A, mwN).
Der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist daher nicht berechtigt.
3. Soweit die Beschwerde sich neuerlich gegen das Ergebnis der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung hinsichtlich der Arbeitszeiten der LKW-Fahrer wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0126, erklärt hat, dass dagegen keine Bedenken bestehen. Auch mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer die - im genannten Vorerkenntnis ausführlich dargestellte - Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Dies gilt namentlich für das Vorbringen hinsichtlich der "Familienheimfahrten", das die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit einer schlüssigen Begründung als unglaubwürdig bzw. nicht maßgeblich erachtet hat (vgl. die wörtliche Wiedergabe dieses Teils der Bescheidbegründung im Vorerkenntnis vom ). Was das Vorbringen betrifft, die LKW-Fahrer verfügten bei der Überquerung des Ärmelkanals - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - über Schlafkabinen, so hätte der Beschwerdeführer diese - bereits im Einspruch erstattete, im weiteren Verfahren einschließlich des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aber (soweit ersichtlich) nicht mehr wiederholte - Behauptung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch entsprechende Nachweise (etwa Tickets) zu untermauern gehabt. Hinsichtlich der Rüge, dass die Mitarbeiter nicht neuerlich einvernommen worden seien, unterlässt es die Beschwerde - die lediglich darauf hinweist, aus den Einvernahmen wären "neue Erkenntnisse hervorgekommen" und die fehlende Begründung betreffend "Einsatzzeit, Lenkerzeit, Ruhezeit etc."
hätte aufgeklärt werden müssen -, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret darzulegen.
4. Was die verrechneten Verzugszinsen betrifft, rügt der Beschwerdeführer, dass auf der ihm übermittelten Kontrollrechnung die Beilagenvermerke unleserlich gemacht worden seien. Dazu hat die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hingewiesen, dass es sich bei der unleserlich gemachten Textstelle um die Sozialversicherungsnummer des Prüfers handle. Dass diese für den Beschwerdeführer nicht sichtbar war, konnte ihn nicht an der Überprüfung der Abrechnung hindern.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rechnung vom datiere, als Rechnungsstichtag aber der angeführt werde. Dazu hat die belangte Behörde in der Gegenschrift klargestellt, dass der Rechnungsstichtag jener sei, an dem die Zinsen neuerlich berechnet würden. Auch insoweit ist nicht ersichtlich - und wird auch nicht konkret behauptet -, dass die Rechnung unrichtig oder für den Beschwerdeführer nicht überprüfbar war.
5. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am