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VwGH vom 08.07.2004, 2004/21/0075

VwGH vom 08.07.2004, 2004/21/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 138.464/2-III/4/03, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen. Ihr Antrag sei daher als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, den die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich unbestritten zum Zeitpunkt der Antragstellung am im Inland aufgehalten.

Sie sei - nach ihren Angaben - seit mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, der seit 1989 ununterbrochen in Österreich lebe, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung besitze, über einen bis gültigen Befreiungsschein verfüge und seit ununterbrochen in Österreich arbeite. Die Trennung von ihrem Ehemann wäre für die Beschwerdeführerin jetzt so unerträglich, weil alle Kinder nun erwachsen seien. Aus diesem Grund hätte sie beschlossen, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu kommen, um hier eine Existenz aufzubauen.

§ 14 Abs. 2 FrG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 besage - so die belangte Behörde weiter -, dass der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vorliegen. In diesem Ausnahmefall habe die Behörde die Möglichkeit, von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall sehe die belangte Behörde dafür keinen Grund, zumal die von der Beschwerdeführerin angeführte familiäre Situation nicht geeignet sei, eine Zuwanderung unter Außerachtlassung der gewöhnlichen (zwingenden) Bestimmungen über die Familienzusammenführung zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nahezu zwölf Jahre - mit Ausnahme von Besuchen - ständig von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Es sei deshalb nicht verständlich, warum die Trennung gerade jetzt so schwer falle. Die Beschwerdeführerin hätte schon früher einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Auch wirtschaftliche Gründe könne sie nicht geltend machen, zumal ihr Lebensunterhalt in der Türkei auch bisher durch regelmäßige Geldüberweisungen gesichert worden sei.

Da die Beschwerdeführerin mit einem vom bis gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist sei und ihren Aufenthalt nunmehr mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verlängern wolle, liege überdies der Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 149/04, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2002/21/0138 bis 0140, und vom , Zl. 2003/21/0077) steht die Abweisung eines Niederlassungsbewilligungsantrages eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einem Reisevisum (§ 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) nach Österreich zu einer hier aufhältigen "Ankerperson" gereist ist, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland gestellt und sich durchgehend im Inland aufgehalten hat, mit dem Gesetz im Einklang. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. Im erstgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof auch seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass in solchen Fällen der oder die türkische Staatsangehörige weder Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB) noch aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten könne. Damit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere. Eine dem in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119, 120/03, zu Grunde liegende Konstellation ist hier nicht gegeben.

Letztlich vermag der Hinweis auf das jüngst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rechtssachen C- 482/01 und C-493/01 "Orfanopoulos und Oliveri" der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, ist doch - wie bereits ausgeführt - die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-71088