VwGH vom 24.04.2014, 2012/08/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des HW in K, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Roseggerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-951/087-2011, betreffend Rücküberweisung von Beiträgen nach § 607 Abs. 12 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberweisung des gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG für 51 Ersatzmonate entrichteten Betrages von EUR 7.970,79 gemäß § 69 ASVG abgelehnt werde.
Der Beschwerdeführer strebe die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Langzeitversichertenregelung, auch so genannte "Hacklerpension") gemäß § 607 Abs. 12 ASVG an.
Mit Schreiben der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom sei dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Altersteilzeitregelung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Stichtag bekannt gegeben worden.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sei der Zugang zur Langzeitversichertenregelung dadurch erschwert worden, dass mit Wirksamkeit vom (siehe § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur mehr dann den Beitragsmonaten gleichgestellt würden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet würde.
Der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag gestellt. Zu diesem Stichtag habe er über 544 Versicherungsmonate verfügt, von denen 540 gemäß § 607 Abs. 12 ASVG für die Langzeitversicherungsregelung herangezogen werden dürften (460 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 20 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem BSVG, 9 Ersatzmonate für die Präsenzdienstleistung und 51 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG (sogenannte Ausübungsersatzzeiten)).
Der Beschwerdeführer habe den für die 51 Ersatzmonate erforderlichen Betrag von EUR 7.970,79 einbezahlt. Er mache geltend, dass er seinen Antrag noch während der Gültigkeit der alten Rechtslage gestellt habe. Ihm seien die Beiträge für die Anerkennung der Wirksamkeit der Ausbildungsersatzzeiten zu Unrecht abverlangt worden.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2010 die Voraussetzungen für die Langzeitversicherung nicht erfüllt habe. Durch Weiterarbeit und Erlangung zweier weiterer Beitragsmonate habe er die gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erforderlichen 540 Versicherungsmonate zum Stichtag erreichen können.
Für den Stichtag, zu dem der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen habe erfüllen können, sei auf die Anerkennung der Ersatzzeiten als Beitragsmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG der § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG anzuwenden, sodass die Ausübungsersatzzeiten nur bei entsprechender Beitragsentrichtung zu berücksichtigen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0088, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am