VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0052

VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck, Mag. Dr. Köller, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des I. in K., vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Loferer Straße 46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-27/10138/9-2010, betreffend Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 und Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kaufvertrag nach § 12 leg. cit. (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, beantragte mit Schriftsatz vom , dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft (Kauf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu erteilen. Die Wohnung werde nicht als Zweitwohnsitz oder Freizeitwohnsitz genutzt werden; sie sei Anlageobjekt und diene der Erzielung einer Rendite (wahlweise) durch private Nutzung und Vermietung.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde unter Spruchpunkt 1) der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Kaufvertrag vom zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und H. S. als Verkäufer betreffend das außerbücherliche Eigentum von näher genannten Anteilen an einer näher genannten Liegenschaft in Z., enthaltend ein näher genanntes Grundstück (Baufläche mit darauf befindlicher Wohnanlage), untrennbar verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung, zufolge anderer begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen nicht den Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer unterliege, nach § 10 Abs. 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001, LGBL. Nr. 9/2002 i.d.F. der Novelle LGBL. Nr. 31/2009 (kurz: GVG 2001), als unbegründet abgewiesen.

Ferner wurde unter Spruchpunkt 2) der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Kaufvertrag vom zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und H. S. als Verkäufer betreffend das außerbücherliche Eigentum von näher genannten Anteilen an einer näher genannten Liegenschaft in Z., enthaltend ein näher genanntes Grundstück (Baufläche mit darauf befindlicher Wohnanlage), untrennbar verbunden mit dem Wohnungseigentum an einer näher bezeichneten Wohnung, gemäß § 12 leg. cit. als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel (BGBl. Nr. 387/1991) die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 GVG 2001 beantragt.

Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens verpflichte sich jede der Vertragsparteien, in ihrem Hoheitsstaat Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a des gegenständlichen Abkommens könnten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine der Vertragsparteien verpflichteten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen, Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewähre oder in Zukunft gewähren werde auf der Grundlage eines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsehe, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt würden.

§ 10 Abs. 2 GVG 2001 in Zusammenhalt mit dem Investitionsschutzabkommen sei nicht dahin zu interpretieren, dass - gleichgültig auf Basis welcher anderen "begünstigenden staatsvertraglichen Verpflichtung" - jedenfalls eine Inländergleichstellung gegeben sei. Eine solche sei gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. auf dem Boden anderer begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen nur dann vorgesehen, wenn diese ihrerseits eine Inländergleichbehandlung vorsähen. Gerade eine solche Inländergleichbehandlung sei in den zitierten Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a des Investitionsschutzabkommens nicht normiert, weil eben die Gleichbehandlung zwischen einem der Vertragsstaaten des Investitionsschutzabkommens und Drittstaaten auf Grund internationaler Abkommen (gegenständlich eben des EU-Vertrages) von der Meistbegünstigungsklausel ausgenommen sei.

Auf dem Boden dieser Rechtslage sei sohin der Beschwerdeführer nicht gemäß § 10 Abs. 2 GVG 2001 Inländern gleichzustellen.

Der Beschwerdeführer stütze sich ergänzend hinsichtlich der Inländergleichstellung auf den Vertrag über Handel und Schifffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. Nr. 193/1956). Die Frage der aufrechten Wirksamkeit dieses Übereinkommens könne ununtersucht bleiben, weil es in materiellrechtlicher Hinsicht auf den Vertragsgegenstand ohnedies nicht zur Anwendung komme.

Nach Art. 1 dieses Übereinkommens gewährten die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken einander die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten Staates auf dem Gebiet des Handels und der Schifffahrt zwischen den beiden Staaten. Sie würden im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Bereits aus der Diktion dieser Bestimmung ergebe sich, dass dieses Abkommen per se nicht für den Erwerb von Immobilien anwendbar sei, weil es sich dabei weder um "Waren" noch um "Dienstleistungen" handle.

Gemäß Art. 56 EG seien im Rahmen der Bestimmungen des Kapitels 4 alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Ländern verboten (erga omnes-Prinzip).

Nach Art. 57 Abs. 1 EG berühre Art. 56 EG die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder nicht, die am auf Grund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestanden hätten.

Der Beschwerdeführer führe für sich ins Treffen, auf Grund des "erga omnes-Prinzips" sei er gemäß § 10 Abs. 2 GVG 2001 Inländern gleichgestellt.

Zu prüfen sei sohin, ob das "erga omnes-Prinzip" - auch auf dem Boden höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/02/0200) -

deshalb anwendbar sei, weil die gegenständliche - materiellrechtliche - grundverkehrsbehördliche Zustimmungsregelung dem Grundgedanken nach vor dem noch nicht gegeben gewesen sei.

Nach § 8 Abs. 1 lit. a des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 73/1986 (in der Folge: GVG 1986) sei hinsichtlich des - nicht gleichgestellten - Ausländergrundverkehrs die Übertragung von Eigentum unter anderem an Teilen von Gebäuden grundverkehrsbehördlich zustimmungsbedürftig gewesen.

Diese Zustimmungsbedürftigkeit entspreche inhaltlich dem § 11 Abs. 1 lit. a GVG 2001.

In § 9 Abs. 1 GVG 1986 seien die Zustimmungsvoraussetzungen geregelt gewesen. Zustimmungsfähig sei demnach ein Rechtsgeschäft gewesen, wenn der Gegenstand zur inländischen Berufsausübung oder als darauffolgender ordentlicher Wohnsitz, zur Betriebsansiedlung, als Zweitwohnsitz in einem ausgewiesenen Zweitwohnungsgebiet oder bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen sowie zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes von einem ehemaligen österreichischen Staatsbürger, der die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung oder Verzichts verloren gehabt habe, dienen sollte.

Nach dem aktuell gültigen GVG 2001 seien die Zustimmungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 geregelt.

Auch nach dieser Bestimmung sei eine Zustimmung nur möglich für eine Betriebsansiedelung, für die Begründung eines Zweitwohnsitzes in einem Zweitwohnungsgebiet, bei besonderen öffentlichen Interessen, bei Begründung eines Hauptwohnsitzes eines ehemaligen österreichischen Staatsbürgers (im obigen Sinne) sowie ergänzend zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes.

Aus der Wiedergabe dieser Bestimmungen erhelle unschwer, dass der Grundgedanke zwischen dem GVG 1986 und dem GVG 2001, soweit er den Ausländergrundverkehr nicht gleichgestellter Ausländer anlange, übereinstimmend sei.

Auch die zwischenzeitig geltenden Rechtslagen hätten ihrem Grundgedanken nach vergleichbare Bestimmungen für den Grundverkehr nicht gleichgestellter Ausländer vorgesehen. Daraus folge, dass gegenständlich das "erga omnes-Prinzip" nicht zur Anwendung komme.

Der Beschwerdeführer könne sich sohin nicht auf Art. 56 EG stützen. Die Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 2 GVG 2001 sei sohin durch die Erstbehörde zu Recht erfogt.

Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt 1 ergebe sich, dass eine Zustimmungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 lit. a GVG 2001 betreffend das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft gegeben sei. Die Erstbehörde habe sohin keine Zurückweisungslegitimation gehabt.

Der Beschwerdeführer wende ein, die Wohnung als Anlageobjekt und zur Erzielung einer Rendite (wahlweise) durch private Nutzung und Vermietung verwenden zu wollen. Damit liege aber - nicht einmal ansatzweise - auch nur eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung im Sinne des § 12 Abs. 1 GVG 2001 vor. Die Erstbehörde habe somit nicht rechtsirrig gehandelt, indem sie den Antrag auf Erteilung der Zustimmung versagt habe.

Nach dem Beschwerdepunkt richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, nur gegen Spruchpunkt 1 des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel (BGBl. Nr. 387/1991) Inländergleichbehandlung zwischen russischen und österreichischen Staatsbürgern zu Grunde gelegt, jedenfalls aber die Meistbegünstigung in Bezug auf Eigentumserwerb gemäß Art. 2 (gemeint wohl: Art. 3) dieses Abkommens.

Darüber hinaus würden russische Staatsbürger beim Immobilienerwerb in Österreich und damit auch in Salzburg durch das Abkommen vom , BGBl. Nr. 193/1956 zwischen Österreich und der damaligen UdSSR auf dem Gebiet des Handels auch beim Erwerb von Grund und Boden meistbegünstigt bzw. Österreichern gleich gestellt. Unter dem Legalbegriff "Waren" seien im weitesten Sinn nicht nur bewegliche Handelsgüter zu verstehen, sondern auch unbewegliche Sachen wie Immobilien aller Art. Auch aus diesem Rechtstitel bestehe daher für den Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf grundverkehrsbehördliche Bescheinigung des gegenständlichen Kaufvertrages vom nach § 10 Abs. 2 SGVG.

Die bestehenden Abkommen zwischen Russland und der Europäischen Union räumten nach dem "erga omnes Prinzip" des Art. 56 EG-Vertrag russischen Staatsbürgern beim Immobilienerwerb in den EU-Mitgliedsstaaten Inländergleichbehandlung ein. Diese Begünstigung sei bis heute durch keinerlei gegenteiliges Abkommen außer Kraft gesetzt worden. Damit seien auch die Republik Österreich und das Bundesland Salzburg als Gliedstaat zur Inländergleichbehandlung von Russen beim Grunderwerb verpflichtet.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dieses "erga omnes Prinzip" auf das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 uneingeschränkt anwendbar. Der EuGH habe in mehreren Entscheidungen (Urteile C-222/97 und C-464/98) klargestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht personen-, sondern kapitalverkehrsbezogen zu interpretieren sei; also, dass Anknüpfungspunkt für die Liberalisierung nicht die Person des Beschwerdeführers als Kapitaleigner, sondern vielmehr die vom Beschwerdeführer erworbene Immobilie (das Kapital) als solches sei.

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 weise gegenüber dem SGVG 1986 mehrere erhebliche Unterschiede auf, habe jedoch die Stellung der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich nicht verbessert, sondern es seien inländische Rechtserwerber gemäß § 9 SGVG nach wie vor begünstigt, sodass die Beschränkung des Art 57 Abs. 1 EGV für den Kapitalverkehr zwischen Österreich und Russland nicht zur Anwendung komme.

Nach dem Tenor der "Albore-Entscheidung" (EuGH, RS. C-423/98, ) sei der Kauf einer Immobilie immer ein Anwendungsfall der Kapitalverkehrsfreiheit und gelte diese Grundfreiheit seit dem Vertrag von Maastricht auch im Verhältnis der EU-Mitgliedsländer zu Drittstaaten. Damit könne sich der Beschwerdeführer als russischer Staatsbürger beim vorliegenden Wohnungskauf ausdrücklich auf die Begünstigung nach Art. 56 Abs. 2 EGV berufen.

Der EG-Vertrag bilde sogenanntes Primärrecht und es sei dieser Vertrag mit der Ratifizierung des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995 in das österreichische Recht transformiert worden. Damit würden die Grundfreiheiten des EGV nach dem Grundsatz des Vorrangs des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts gegenüber dem österreichischen Recht auch das Land Salzburg bei der Vollziehung des Grundverkehrsgesetzes binden. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/02/0200, dürfe die Staatsbürgerschaft nicht Anknüpfungskriterium für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtserwerbes sein. Das Verbot der Schlechterbehandlung von Drittstaaten gegenüber Inländern bzw. EU-Bürgern verpflichte daher das Land Salzburg zur Ausstellung der vom Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 SGVG beantragten Bescheinigung für die Verbücherung des gegenständlichen Kaufvertrages vom .

Das gegenständliche Rechtsgeschäft unterliege aus den vorgenannten Gründen auch keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 11 SGVG.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1 (Verweigerung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 GVG 2001) wendet ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 (kurz: GVG 2001), LGBl. Nr. 9/2002, unterliegt der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Nach § 9 Abs. 1 lit. a GVG 2001 gelten als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

§ 9 Abs. 2 GVG 2001 lautet:

"(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 10 Abs 3 abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Abs 1 ist. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 110 Aktiengesetz 1965) anzuschließen."

§ 10 Abs. 1 und 2 GVG 2001 lauten:

"(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU), insbesondere des EG-Vertrages, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt


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a)
in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
b)
in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,
c)
in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,
d)
in Ausübung des Aufenthaltsrechtes,
e)
in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.

(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen."

Nach § 11 Abs. 1 lit. a GVG 2001 bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, bei welchen der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, zu ihrer vollen Wirksamkeit unbeschadet eines allfälligen Zustimmungserfordernisses nach den Bestimmungen über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon haben.

Gemäß § 29 Abs. 9 GVG 2001 hat die Verweigerung einer Bescheinigung nach diesem Gesetz mit Bescheid zu erfolgen.

Nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 387/1991, verpflichtet sich jede der Vertragsparteien, in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a dieses Abkommens können die Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewährt oder in Zukunft gewähren wird auf der Grundlage eines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsieht, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt werden.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte, ist eine Inländergleichbehandlung in den zitierten Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a des gegenständlichen Abkommens nicht normiert, weil die Gleichbehandlung zwischen einem der Vertragsstaaten des Investitionsschutzabkommens und Drittstaaten auf Grund internationaler Abkommen (etwa aufgrund des EU-Vertrages) von der Meistbegünstigungsklausel ausgenommen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, sich in Hinblick auf § 10 Abs. 2 GVG 2001 auf eine entsprechende staatsvertragliche Begünstigung aufgrund des Vertrags vom über Handel und Schifffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. Nr. 193/1956, berufen zu können, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass der gegenständliche rechtsgeschäftliche Erwerb einer Eigentumswohnung unter dieses Abkommen fallen könnte, zumal schon aus Art. 1 zweiter Abs. dieses Abkommens zu ersehen ist, dass es sich auf den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen bezieht. Da in der zitierten Bestimmung vom "Austausch von Waren" die Rede ist, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass unter den Begriff Waren im Sinne dieses Vertrages auch unbewegliche Sachen (Immobilien) fallen.

Insoweit der Beschwerdeführer nur allgemein behauptet, es sei eine Inländergleichbehandlung aufgrund von "bestehenden Abkommen zwischen Russland und der Europäischen Union" nach dem "erga omnes Prinzip" des Art. 56 EG erforderlich, legt er nicht konkret dar, worauf eine solche Gleichbehandlung von russischen Staatsangehörigen zu stützen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0200, unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH ausgeführt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht personen-, sondern kapitalverkehrsbezogen zu interpretieren sei.

Unbeschadet dessen ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 57 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 64 Abs. 1 AEUV) Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 Abs. 1 AEUV) nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen, berührt.

Der EuGH hat im Urteil vom , Wilfried L. Holböck, Rechtssache C-157/05, zu Art. 57 Abs. 1 EG unter Randnr. 41 u.a. Folgendes ausgeführt:

"Eine Vorschrift, die im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmt oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildert oder beseitigt, fällt nämlich unter die Ausnahmeregelung. Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht gleichgestellt werden (vgl. Urteile Konle, Randnrn. 52 und 53, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 192)."

Die belangte Behörde hat - wie oben dargelegt - in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher ausgeführt, dass die Bestimmungen des GVG 2001 mit jenen des GVG 1986 bezüglich der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs übereinstimmen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwendungen nicht konkret darzutun, dass die Bestimmungen des GVG 2001 betreffend den Ausländergrundverkehr im Sinne der vorzitierten Judikatur des EuGHs auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruhten oder dass durch das GVG 2001 gegenüber Ausländern aus Drittstaaten neue Verfahren zur Beschränkung des Grundverkehrs eingeführt würden.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin mit seinen Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit der Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 GVG 2001 (Spruchpunkt 1) auf.

Da Spruchpunkt 2 (Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 12 GVG 2001) vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist, erübrigt es sich, näher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am