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VwGH vom 13.03.2014, 2012/08/0088

VwGH vom 13.03.2014, 2012/08/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des LM in O, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Roseggerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-951/084-2011, betreffend Rücküberweisung von Beiträgen nach § 607 Abs. 12 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt festgestellt,

"dass es zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens von 540 Beitragsmonaten zum Stichtag erforderlich war, dass Sie (Beschwerdeführer) von Ihrer Berechtigung für 51 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG den Betrag von EUR 7.970,79 an die Pensionsversicherungsanstalt zu entrichten, Gebrauch gemacht haben.

Ihr Antrag auf Rücküberweisung des zu diesem Zweck entrichteten Betrages wird abgelehnt."

Begründend führte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension zum Stichtag beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe neben dem Vorliegen der Wartezeit auch die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von 540 Beitragsmonaten iSd § 607 Abs. 12 ASVG überprüft. Diese Voraussetzung sei zum Stichtag dann erfüllt gewesen, wenn für 51 der vom Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG erworbenen Ersatzmonate gemäß § 607 Abs. 12 letzter Satz ASVG ein Betrag von EUR 156,29 je Ersatzmonat, sohin insgesamt EUR 7.970,79 entrichtet würden.

In sozialer Rechtsanwendung sei der Pensionsantrag des Beschwerdeführers auch als Antrag auf Nachkauf dieser Ersatzmonate gewertet und ihm der Zahlungsbetrag bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den geforderten Betrag überwiesen. Damit seien die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Monate anspruchswirksam geworden und die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung erfüllt, sodass diese bereits vorschussweise iSd § 368 Abs. 2 ASVG an den Beschwerdeführer erbracht werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden wären.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe mit seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom bis zum auf Grund der Pensionsauskunft vom (Korridorpension mit ) Altersteilzeit vereinbart. Diese Arbeitsphase habe bis zum dauern sollen. Am habe er eine neue Auskunft erhalten, wonach er mit in Pension gehen könne. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe er die Altersteilzeitvereinbarung mit seinem Arbeitgeber adaptiert. Er sei am beim Sprechtag der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt gewesen und habe nach den Möglichkeiten der Alterspension gefragt. Nach der Rechtsberatung habe er am den Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension mit Stichtag gestellt. Am sei er von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt angerufen worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nur dann in Pension gehen könne, wenn er 51 Monate nachkaufe. Daraufhin habe er EUR 7.970,79 bezahlt.

Gemäß § 607 Abs. 12 ASVG könnten männliche Versicherte, die vor dem geboren seien, ohne Abschläge mit 60 Jahren in Pension gehen, wenn sie 540 Beitragsmonate erworben hätten. Dabei seien Ersatzzeiten zu berücksichtigen, worunter seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 auch Ausübungsersatzzeiten zählen würden. Dazu gehörten - wie im gegenständlichen Fall - Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.

Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem BSVG würden grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet werden, wenn der/die landwirtschaftliche Betriebsführer/in den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten habe. Diese Zeiten würden nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet. Die Berücksichtigung der Ausübungszeiten als Beitragszeiten im Rahmen der Langzeitversichertenregelung sei mit in Kraft getreten.

Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seien derartige Ausübungsersatzzeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG aber nur noch dann als Beitragsmonate zu berücksichtigen, wenn für sie ein Betrag in Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat entrichtet würde. Somit sei ab für derartige Ersatzzeiten die Bezahlung eines Beitrages vorgesehen worden, der zuvor nicht existent gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe am den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension gestellt. Somit wäre für ihn die alte Gesetzeslage vor dem anzuwenden gewesen. Die Vorschreibung des zur Berücksichtigung der 51 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG entrichteten Betrages sei daher zu Unrecht erfolgt. Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass infolge der Antragstellung vom auf den Antrag auf Rückzahlung des bereits ohne bescheidmäßige Vorschreibung geleisteten Erstattungsbeitrages die Rechtslage ab anzuwenden sei, so habe die Behörde eine verfassungswidrige Norm angewendet. Der Gesetzgeber habe die Nachkaufpflicht ohne ausreichende Übergangsregelung eingeführt. Das Gesetz sei am verlautbart worden. Die Änderung des § 607 Abs. 12 ASVG sei mit in Kraft getreten. Die Zahlung sei für die betragsmäßige Höhe des Pensionsanspruches völlig irrelevant. Es liege keinerlei Gegenleistung vor, welche die Nachzahlungsverpflichtung sachlich rechtfertigen würde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Zum , also zum Monatsersten nach Antragstellung, habe der Beschwerdeführer über insgesamt 537 Versicherungsmonate verfügt, davon 466 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, 10 Monate einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem BSVG, 10 Ersatzmonate nach dem ASVG (davon 9 auf Grund eines Präsenzdienstes und 1 Monate Krankengeldbezug) sowie 51 Ersatzmonate nach dem BSVG, nämlich Monate der Beschäftigung vor Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG (so genannte Ausübungsersatzzeiten).

Der Beschwerdeführer strebe die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Langzeitversichertenregelung, auch so genannte "Hacklerpension") gemäß § 607 Abs. 12 ASVG an. Für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer reiche die Vollendung des 60. Lebensjahres aus; sie zeichne sich durch Abschlagsfreiheit trotz Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter aus. Voraussetzung für ihre Gewährung sei die Erreichung von 540 Beitragsmonaten, wobei diverse Ersatzzeiten (z.B. bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenzdienstes, Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges und Ausübungsersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG) den Beitragsmonaten gleichgestellt seien. Nach der Ende 2010 geltenden Rechtslage sei es bei den letztgenannten Ausübungsersatzmonaten nicht erforderlich gewesen, dafür Beiträge zu entrichten.

Demgegenüber sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, der Zugang zur Langzeitversichertenregelung dadurch erschwert worden, dass mit Wirksamkeit vom (siehe § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur mehr dann den Beitragsmonaten gleichgestellt würden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet würde.

Nach der Ende 2010 geltenden Rechtslage hätten nach dem aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlichen Versicherungsverlauf vom zum Stichtag noch drei Beitragsmonate (bzw. gleichgestellte Ersatzmonate) für die Zuerkennung dieser Leistung gefehlt. Die Beitragszahlung für die Ausübungsersatzzeiten sei dabei berücksichtigt.

Zum Stichtag habe der Beschwerdeführer über drei weitere Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit (November 2010 bis inklusive Jänner 2011) sowie über die mittlerweile nachgekauften Ausübungsersatzzeiten verfügt, sodass die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom ab dem eine vorläufige Leistung gewährt habe.

Das Rückforderungsbegehren des Beschwerdeführers stütze sich darauf, es sei rechtswidrig, dass die Pensionsversicherungsanstalt - um die Wirksamkeit der Ausübungsersatzzeiten für die Langzeitversichertenregelung anerkennen zu können - Beiträge verlangt habe, sodass die (unter Vorbehalt) erfolgte Einzahlung zu Unrecht erfolgt sei.

Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Ansicht damit begründet habe, dass er den Antrag noch am , also noch während der Gültigkeit der alten Rechtslage gestellt habe. Dagegen sei jedoch einzuwenden, dass zu diesem Zeitpunkt (bzw. zu den bezüglich § 607 Abs. 12 ASVG noch in die alte Rechtslage fallenden Stichtagen , und ) die notwendige Anzahl von Versicherungsmonaten selbst bei Berücksichtigung der 51 Ausübungsersatzmonate (als Beitragsmonate, für die gemäß § 607 Abs. 12 ASVG in der bis zum geltenden Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 keine Beiträge zu leisten waren) noch nicht vorgelegen sei. Erst durch die Weiterbeschäftigung vom bis und die dadurch zusätzlich erworbenen Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sei die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten (also 540) erworben worden.

Hätte die Pensionsversicherungsanstalt bereits zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag einen Bescheid erlassen, hätte sie auf Grund der noch fehlenden drei Monate (und zusätzlich noch wegen der aufrechten Pflichtversicherung) den Antrag ablehnen müssen. Dies hätte sich auch durch eine Stichtagsverschiebung nicht bereinigen lassen:

Selbst am letzten noch in die alte Rechtslage fallenden Stichtag wären erst 539 anrechenbare Monate vorhanden gewesen. Eine vor einer Verschlechterung der Rechtslage erfolgte Antragstellung könne aber grundsätzlich nur dann die für den Antragsteller günstigere Rechtsnorm wahren, wenn nach dieser Rechtsnorm der Anspruch ebenfalls bereits erfüllt sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, sodass die gemäß § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG geltende Rechtslage anzuwenden sei und deshalb die Ausübungsersatzzeiten nur bei entsprechender Beitragsentrichtung für die Langzeitversichertenregelung berücksichtigt werden dürften.

Zum Vorbringen, die Zahlung der Beiträge habe sich auf die betragsmäßige Höhe des Pensionsanspruches nicht ausgewirkt, sei festzustellen, dass diese Beiträge dem Beschwerdeführer einen Pensionsbezug vor dem 62. Lebensjahr, und dies ohne Abschläge (und vor allem ohne die Abschläge bei Korridorpensionen), ermöglicht hätten. Die Beiträge hätten sich zweifach positiv auf die Leistung des Beschwerdeführers ausgewirkt: Einerseits dadurch, dass er bereits kurz nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Pension habe antreten können, andererseits durch die Abschlagsfreiheit der Leistung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf den durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, durchgeführten Änderungen des ASVG, wonach mit Wirksamkeit vom die Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 BSVG nur mehr dann Beitragsmonaten gleichgestellt würden, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet werde. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtags des Pensionsantrittes zum herangezogen werden müsse. Demgegenüber wäre es

"völlig problemlos möglich gewesen, dass ... bis

Dezember 2010 ein Bescheid erlassen worden wäre, mit welchem dem Beschwerdeführer ab die Pension zuerkannt wird. Nach dem damaligen Zeitpunkt hätte für die Ausübungsersatzzeiten keinerlei Beitrag bezahlt werden müssen".

Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde dazu führen, dass Pensionsanträge immer erst im Nachhinein - nämlich nach Pensionsantritt - bewilligt werden dürften. Dies sei völlig lebensfremd und widerspreche allen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Hätte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt sogleich entschieden, so wäre bis Dezember 2010 ein Bescheid vorgelegen, mit welchem der Beschwerdeführer ab in Pension hätte gehen können. Dies wäre bis zur Verlautbarung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bzw. jedenfalls bis zum rechtskräftig geworden. Es könne nicht sein, dass durch das Zuwarten mit der Entscheidung eine andere Gesetzeslage anzuwenden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass für die anzuwendende Rechtslage der Stichtag und nicht das Datum der Antragstellung relevant sei, so habe die belangte Behörde eine verfassungswidrige Norm angewendet. Die Änderungen des BSVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, wonach Ausübungsersatzzeiten nur dann als Beitragszeiten berücksichtigt würden, wenn für sie Beiträge entrichtet werden, stelle eine massive Schlechterstellung dar und widerspreche dem Vertrauensgrundsatz. Der Gesetzgeber habe diese Nachkaufpflicht ohne ausreichende Übergangsregelung eingeführt. Das Gesetz sei am verlautbart worden. Die Änderung sei mit in Kraft getreten. Im Pensionsrecht komme dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz besondere Bedeutung zu. Der Gesetzgeber habe plötzlich ohne jede Übergangsvorschrift in wohlerworbene Rechtspositionen eingegriffen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Antragstellung auf die Auskunft der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vertraut. Dennoch sei es zu einem massiven Eingriff in den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gekommen.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zum Zeitpunkt der Bewilligung und der darauf erfolgten Beitragsentrichtung () war § 607 Abs. 12 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, bereits in Kraft getreten.

Vor dem Inkrafttreten vermochte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls iSd § 223 ASVG nicht zu erfüllen, weshalb auch die damalige Rechtslage betreffend die Berücksichtigung der Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate (§ 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008) nicht anzuwenden war.

Mit Erkenntnis vom , G 3-9/2013-15, G 50/2013- 10, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge

", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird",

in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, bis einschließlich verfassungswidrig war.

Da der hier zu beurteilende Fall kein Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war, ist die als verfassungswidrig erkannte Norm im Beschwerdefall anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG). Die Beitragsentrichtung war damit nicht ungebührlich iSd § 69 Abs. 1 ASVG.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am