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VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0032

VwGH vom 24.05.2013, 2010/02/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Oberhofer Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-2110-2111/4/2008, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Tiroler Landesregierung im Einvernehmen mit der Kärntner Landesregierung dem Langlauf- und Radsportclub L. D., vertreten durch den Beschwerdeführer, gemäß § 64 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Genehmigung zur Durchführung einer Radsportveranstaltung (21. D.- Rundfahrt) auf Straßen des öffentlichen Verkehrs am in näher umschriebenem Umfang für ca. 2.000 Teilnehmer.

Unter Spruchpunkt III dieses Bescheides wurde gemäß § 64 Abs. 2 StVO 1960 die Genehmigung zur Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

"…..

11. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sind von allen Beteiligten (Rennfahrer, Begleitfahrzeuge usw.) einzuhalten. Insbesondere darf der übrige Verkehr nicht gefährdet und möglichst wenig behindert werden und dürfen die Radfahrer ausnahmslos nur die äußerst rechte Fahrbahnseite benützen.

…..

15. Weiters sind Pulkbildung(en) durch die Teilenehmer zu verhindern bzw. aufzulösen und Kolonnenbildungen durch die Begleitfahrzeuge zu vermeiden und gegebenenfalls sind Kolonnen durch geeignete Maßnahmen aufzulösen.

…..

30. Für die Veranstaltung und die Einhaltung der Bescheidbedingungen und -auflagen ist Herr (Name des Beschwerdeführers), Tel.: 0xxx, verantwortlich.

….."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es, wie dies am gegen

10.28 Uhr auf der Drautalstraße B 100, Höhe StrKm. 84,8, Gemeinde Oberdrauburg, anlässlich der Radsportveranstaltung 21. D.- Rundfahrt festgestellt worden sei, als der für die Veranstaltung und Einhaltung der Bescheidbedingungen und Bescheidauflagen Verantwortliche des L.- und R. Sportclubs L. D. unterlassen, für die Einhaltung der Bescheidbedingungen und Bescheidauflagen zu sorgen, zumal auf vorbezeichneter Örtlichkeit

1. von den Radsportlern die gesamte Fahrbahnbreite der Drautalstraße B 100 benutzt worden sei und auch das Begleitfahrzeug LZ-XXX nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite benutzt habe, und es

2. unterlassen worden sei, die Pulkbildung durch die Teilnehmer zu verhindern bzw. aufzulösen.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu 1. § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 iVm dem Bescheid "des Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, III, Punkt 11 i.V. mit Punkt 30 und zu 2.) § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 iVm dem Bescheid des "Amtes der Tiroler Landesregierung", Zahl: xxx, III, Punkt 15 i.V. mit Punkt 30 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils EUR 100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der belangten Behörde in seiner Eigenschaft als Obmann des L.-Sportclubs L. D. weder eine Übertretung von Punkt III. 11., noch eine Übertretung von Punkt III. 15. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , zu verantworten, weshalb er die die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 nicht begangen habe und seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass er spruchgemäß hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als Organ (Obmann) des L.-Sportclubs L. D. von der belangten Behörde bestraft worden sei.

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/02/0342, mwN).

Mit der im Spruch unverändert gelassenen Umschreibung "als Verantwortlicher des L.- und R. Sportclubs L. D." wird jedoch die Organfunktion, aufgrund derer der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des in Rede stehenden Sportclubs gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, im Sinne der vorstehenden hg. Rechtsprechung nicht hinreichend konkretisiert.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am