VwGH vom 24.04.2014, 2012/08/0081

VwGH vom 24.04.2014, 2012/08/0081

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/08/0084 E

2012/08/0082 E

2012/08/0083 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. W S in S, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-948/980-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 113 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vor. Die drei argentinischen Staatsangehörigen CHG, SMS und JLV seien am von den zuständigen Kontrollorganen des Finanzamtes Baden-Mödling/Team KIAB beim Ausmisten mehrerer (vom Beschwerdeführer angemieteten) Pferdeboxen angetroffen worden. Sie seien für den Beschwerdeführer tätig, jedoch vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

Den dagegen erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie stellte folgenden - gekürzt wiedergegebenen - Sachverhalt fest:

"Am 16. Juni gegen 6.40 Uhr haben die Organe des Finanzamtes Baden Mödling/Team KIAB, bei einer Kontrolle des MR(Anm.: eines

Pferdesportzentrums) ... insgesamt acht argentinische Staatsbürger

beim Ausmisten von Pferdeboxen betreten. Diese waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Diese Pferdeboxen und dazugehörige Zimmer für die Betreuungspersonen der Pferde sind an verschiedene Personen vermietet. Die Zimmer der drei betretenen Personen, CHG, SMS und JLV wurden von Mag. WS (Beschwerdeführer) reserviert und bezahlt, ebenso wurden die Einstellboxen, Gehmaschine und Koppeln für die insgesamt 17 in seinem Eigentum stehenden Pferde sowie sämtliche Betriebsmittel (Futter, Pflegemittel, Werkzeug) vom Einspruchswerber zur Verfügung gestellt.

Der Einspruchswerber nahm als Polospieler im Nationalteam der Österreicher an der Polo-Europameisterschaft von 2. bis im Poloclub Schloss E teil, zu der insgesamt 10 Nationen antraten.

...

Da in Argentinien die Polosaison ab April vorbei war, trainierten CHG, SMS und JLV die insgesamt 17 Pferde des Einspruchswerbers seit (CHG und JLV) bzw. seit Ende April (SMS) in E für täglich 4-5 Stunden (JLV), 5-6 Stunden (CHG) bzw. 8 Stunden (SMS). JLV betreute 5 Pferde, die beiden anderen jeweils 6 Pferde.

Vier Pferde sind die geforderte Mindestanzahl für die Meisterschaft, das fünfte Pferd wurde zur Erhöhung der Ausfallsicherheit trainiert. Die argentinischen Polopferde sollten beim Training auch an die klimatischen und sonstigen Bedingungen des Turnierortes gewöhnt werden. Das Pferdetraining bestand vor allem im Reiten der Pferde, wobei das Füttern und die Pflege inklusive Ausmisten der Stallboxen durch die argentinischen Pferdetrainer ebenso verrichtet wurden und gegenüber dem eigentlichen Training zeitlich mit einer durchschnittlichen Dauer von ca. einer Stunde pro Tag eine untergeordnete Rolle spielte(n).

Daneben pflegten im MR sonst andere Personen die Pferde. Die Flugtickets von Argentinien nach Österreich bzw. Italien und zurück (sowie die Kosten für die weitere Reise nach Österreich, zum Teil auch den vorgelagerten Urlaub in Italien) hat der Einspruchswerber beglichen.

Alle drei Argentinier waren gegen volle freie Station (freie Kost und freies Logis) tätig. Ein darüber hinaus reichendes Honorar war nicht vereinbart. Die Arbeitszeit sowie Ausmaß und Ablauf des Trainings bestimmten die drei Argentinier als Pferdetrainer mit ausreichender Fachkenntnis und Geschick im Umgang mit Pferden nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Wesentlichen selbst. Sie erstellten Trainingspläne und bestimmten Ruhezeiten für die Pferde, um deren Leistungsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Zur Frage der Auswahl der Pferde hielten sie gelegentlich Rücksprache mit dem Einspruchswerber, der häufig an den Wochenenden beim Training anwesend war.

Keiner der drei argentinischen Betretenen wollte bis zur Polomeisterschaft im September 2010 in Österreich bleiben. JLV wollte ca. drei Monate bleiben (also bis einschließlich Juni 2010), CHG nur 'Urlaub' machen und SMS ebenfalls bis Ende Juni arbeiten ("wollte noch zwei Wochen bleiben",...). Keiner von ihnen erwähnte, dass er die Pferde für die Polo-Europameisterschaft im September 2010 vorbereiten sollte."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass von der Dienstnehmereigenschaft der drei argentinischen Pferdetrainer auszugehen sei. Die drei argentinischen Pferdetrainer hätten nicht den Auftrag gehabt, die Pferde des Beschwerdeführers bis zur Polo-Europameisterschaft im September 2010 zu betreuen und zu trainieren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erreichung eines Erfolges, eines näher vereinbarten und konkretisierten Ausbildungsniveaus, geschuldet gewesen sei. Somit liege auch kein Werk vor und damit auch kein Werkvertrag. Im Übrigen könne schon deshalb kein Werkvertrag angenommen werden, weil dieser zwingend mit einem angemessenen Entgelt verbunden sei. Ein angemessenes Entgelt liege bei freier Kost und freiem Logis auch dann nicht vor, wenn zuvor ein mehrwöchiger Urlaub in Italien bezahlt worden sei.

Da weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Meldung zur Sozialversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als neuer Selbständiger vorliege, würde auch ein als freier Dienstnehmer tätiger Pferdetrainer unter die Pflichtversicherung nach ASVG fallen und zwar gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.

Für das Vorliegen eines Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sprächen auch die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Vertretungsmöglichkeit nur durch die gleichgestellten Kollegen, die Einhaltung einer täglichen Arbeitszeit, auch wenn diese nicht konkret angeordnet gewesen sei, sich hinsichtlich der Fütterung aber ohnedies nach den Bedürfnissen der Pferde zu richten habe. Der Arbeitsort sei vertraglich vorgegeben gewesen. Arbeitsbezogene Weisungen hätten sich aufgrund der facheinschlägigen Kenntnisse der drei Pferdetrainer erübrigt, wobei aber die "stille Autorität" nicht beeinträchtigt gewesen sei.

Jedenfalls seien die Betretenen der Kontrolle des Beschwerdeführers unterlegen, wobei diese in der Realität durch Bedienstete des MR ausgeübt worden sei. Eindeutig sei die Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers erfolgt und habe die Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers, welcher aus den von ihm angemieteten Pferdeboxen, der Gehmaschine, den Koppeln, den in Zusammenhang damit angemieteten Dienstwohnungen sowie den übrigen Betriebsmitteln für die Pferdepflege und das Pferdetraining bestanden.

Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme hätten die Pferdetrainer auch keine gleichartige Tätigkeit in Österreich ausüben können.

Für die wirtschaftliche Abhängigkeit spreche die Zurverfügungstellung sämtlicher Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Nach § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben - Anmeldung, Z 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Z 2).

Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde nicht bestreitet, sondern nur die rechtlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zieht. Dabei will er darauf hinaus, dass die drei argentinischen Pferdetrainer in einem Werkvertragsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden sind. Ihre Haupttätigkeit sei frei einteilbar gewesen, da ihnen aufgrund ihrer Kenntnisse die Beurteilung überlassen worden sei, wie und wann das Trainingsziel am besten umzusetzen sei. Weiters entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Pferdetrainer im Wesentlichen nicht unter der Leitung und Aufsicht des Beschwerdeführers gestanden seien. Arbeitsbezogene Weisungen habe es nicht gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände lägen die Kriterien für die Annahme eines Dienstvertrages nicht vor.

3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0028).

Den Dienstnehmern stehen (mit näher genannten Ausnahmen) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar. u.a. für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG somit durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0123, mwN).

4. Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0051).

5. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst richtig davon ausgegangen, dass kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum.

Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Auftrag an die argentinischen Staatsbürger habe darin bestanden "die Pferde auf das für die Europameisterschaft erforderliche Niveau zu trainieren, das heißt den Pferden jene Wendigkeit und Geschwindigkeit anzueignen, dass sie den Erfordernissen der Europameisterschaft gerecht werden" entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf die Angaben der Pferdetrainer - fest, dass die drei Pferdetrainer nicht den Auftrag gehabt hätten, die Pferde des Beschwerdeführers bis zur Polo-Europameisterschaft im September 2010 zu betreuen und zu trainieren (Feststellung disloziert in der rechtlichen Beurteilung). Vielmehr sollten die argentinischen Polopferde beim Training auch an die klimatischen und sonstigen Bedingungen des Tunierortes gewöhnt werden und es habe das Pferdetraining vor allem im Reiten der Pferde bestanden.

Die Verpflichtung zur entgeltlichen Erbringung einer individualisierten und konkretisierten Leistung im Sinn der Herstellung eines Werks ist den Feststellungen somit nicht zu entnehmen. Ebenso spricht der Mangel einer erfolgsbezogenen Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages.

6.1 Die belangte Behörde ging vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aus.

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/08/0093, und vom , Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 17.185/A).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0191). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0190, mwN).

Den Feststellungen folgend konnten sich die argentinischen Pferdetrainer nur untereinander vertreten. Nichts anderes wird auch vom Beschwerdeführer behauptet. Damit ist aber evident, dass es den Pferdetrainern nicht möglich war, ein generelles Vertretungsrecht dahin auszuüben, jemanden "Betriebsfremden" einzusetzen. Mangels genereller Vertretungsbefugnis war von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.

7. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (siehe oben 3.).

Vorliegend war die Arbeitszeit der Pferdetrainer durch die Notwendigkeit der Fütterung der Pferde zu einer gewissen Zeit sowie den den Pferden einzuräumenden Ruhezeiten determiniert, das dem Arbeiten mit Tieren geschuldet ist und sich so aus der Art und den Erfordernissen der Beschäftigung ergibt. Der Arbeitsort war durch die örtlichen Gegebenheiten (Stallungen, Trainingsgelände) festgelegt. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Pferdetrainer keine eigenen Betriebsmittel verwendet haben. Der Ablauf des Trainings (Erstellung der Trainingspläne und Bestimmung der Ruhezeiten der Tiere) als Inhalt ihrer Leistungserbringung wurde durch die Trainer im Rahmen ihrer einschlägigen Fachkenntnis unter Berücksichtigung der Natur der Tiere eigenverantwortlich bestimmt.

In der gebotenen Gesamtabwägung (§ 4 Abs. 2 ASVG) sind als für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit (im Rahmen eines freien Dienstvertrags) sprechende Umstände zu berücksichtigen, dass die argentinischen Pferdetrainer nach Ablauf der Polosaison in Argentinien im Rahmen einer einmaligen befristeten Trainings- und Betreuungstätigkeit argentinische Polopferde an die klimatischen und sonstigen Bedingungen in Europa gewöhnt und sie für den Einsatz bei Polospielen vorbereitet haben. Es handelt sich um einen punktuellen einmaligen Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation. Wie die Argentinier ihren Arbeitstag gestaltet haben und mit welchen einzelnen Maßnahmen und Mitteln sie die gestellten Aufgaben gelöst haben, war in allen Aspekten ihren eigenen Entscheidungen überlassen. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zur Erteilung persönlicher Weisungen an die Pferdetrainer hätten geben können, wurde nicht festgestellt. Bei von der belangten Behörde festgestellten Kontrolle durch Bedienstete des Pferdesportzentrums bleibt unklar, worauf sich diese Kontrolle bezogen hat, wie diese durchgeführt wurde und welche Zusammenhänge zwischen diesen Kontrollen und dem Beschwerdeführer bestanden haben. Die Betrachtung sämtlicher von der belangten Behörde festgestellten Umstände, unter denen die vorliegenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind, bewirkt im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit.

8. Auch das Vorliegen einer Pflichtversicherung der Pferdetrainer als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG ist zu verneinen, weil die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches erfolgte (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG; vgl. zur Ausnahme einer Beschäftigung im privaten Bereich von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, RdA 2005, 487 ff).

9. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabefreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am