VwGH vom 28.07.2010, 2010/02/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des RS in A, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in 5541 Altenmarkt im Pongau, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/18814/5-2009, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am gegen 00:45 an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden (kurz nach Mitternacht) Lenken eines näher bezeichneten Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe seinen gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde, mit welchen ihm Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 5 und 7 Abs. 2 StVO vorgeworfen und die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen worden wären, erhobenen Berufungen Folge gegeben, weil nicht mit der für eine Bestrafung geforderten Sicherheit angenommen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer der Lenker des in das Unfallgeschehen involvierten Fahrzeugs gewesen wäre. Daher scheide logischerweise aber auch die 1. Alternative des § 5 Abs. 2 StVO aus, weil sich die Lenkereigenschaft und das ursächliche Verhalten am Unfallort nicht zwangsläufig trennen ließen. Eine "glaubliche - nicht sichere" Personenbezeichnung durch die befragten Zeugen reiche nicht aus, um einen ausreichenden Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO zu begründen. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten den Beschwerdeführer somit nicht zur Atemluftprobe auffordern dürfen. Zudem seien die Beamten rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen, womit auch der Aufforderung zur Atemluftprobe die Rechtsgrundlage entzogen gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0073, mwN). Dass der Beschwerdeführer "verdächtig" im Sinne der genannten Norm war, ergibt sich aus den - in schlüssiger Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach das Unfallfahrzeug unmittelbar vor dem Haus des Beschwerdeführers abgestellt worden sei, der unmittelbar beobachtete Lenker sich im direkten zeitlichen Zusammenhang in das Haus des Beschwerdeführers begeben habe, der Beschwerdeführer Lebensgefährte der Zulassungsbesitzerin des involvierten Fahrzeuges sei und er von den unfallsbeteiligten Personen als "möglicher" Fahrzeuglenker bezeichnet worden sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Kontext auch dem Umstand, dass die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich weiterer Verwaltungsübertretungen - wie dieser behauptet - mittlerweile eingestellt worden seien, keinerlei Bedeutung zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0099).
Auch den Beschwerdebehauptungen, wonach die einschreitenden Polizeibeamten allenfalls rechtswidrig in das Haus des Beschwerdeführers eindrangen, kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrmals ausgesprochen, dass sogar eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens von Polizeibeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers diesen nicht berechtigt, die dort von ihm verlangte Atemluftprobe zu verweigern (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0170).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-71027