VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0065
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G R in G, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7C-2.0-M1.23- 31431/2010-81, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Ägypten, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom gemäß §§ 10 und 11 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (StbG), abgewiesen.
Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht erfülle.
Ausgehend von den vorgelegten Einkommensnachweisen habe der Beschwerdeführer in der Zeit von August 2007 bis Juli 2010 ein Ist-Einkommen von EUR 41.903,93 erreicht. Vom Betrag dieses Ist-Einkommens seien die Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen unter Beachtung des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen. Die Miet- und Betriebskosten für die Zeit von August 2007 bis Juli 2010 hätten laut den Angaben des Beschwerdeführers EUR 12.556,40, die Kreditraten für die letzten 36 Monate laut den vorgelegten Bestätigungen EUR 2.686,15 betragen. Die Summe, die beim Abzug der Aufwendungen vom Einkommen des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleibe, betrage EUR 8.775,95. Ziehe man somit vom Ist-Einkommen des Beschwerdeführers die regelmäßigen Belastungen unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station ab, ergebe sich ein Einkommen von EUR 35.437,33.
Soweit der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde ausgeführt habe, ihm sei damit im Durchschnitt von 36 Monaten ein Betrag von EUR 984,35 und somit ein ausreichendes Einkommen verblieben, sei dem entgegenzuhalten, dass bei der Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts mehrere Familienangehörige zu beachten seien, für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig sei und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Gattin und seine beiden Töchter im Dezember 2008 aus Ägypten nach Österreich eingereist seien, sowie dass seine ältere Tochter Martina R. seit Jänner 2010 als Selbständige berufstätig sei und eine Unterhaltspflicht daher nicht bestehe. Die Gattin des Beschwerdeführers und die beiden Töchter seien laut ZMR-Auskunft seit Dezember 2008 in Graz - an näher genannten Adressen, an denen auch der Beschwerdeführer zeitgleich gemeldet und laut vorgelegter Mietverträge eingemietet (gewesen) sei - gemeldet und im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für Österreich. Eine Erhebung des Magistrats der Stadt Graz vom habe ergeben, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt in Ägypten gewesen und am wieder nach Österreich gekommen seien. Am habe die Gattin des Beschwerdeführers Einwendungen gegen die Vornahme einer amtlichen Abmeldung an einer näher genannten Unterkunft in Graz erhoben und dies damit begründet, dass sie mit ihren Töchtern nach wie vor an dieser Adresse wohnhaft sei. Eine Aufgabe der Unterkunft erfolge mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft gänzlich gelöst werde. Eine vorübergehende Abwesenheit, etwa zu Zwecken eines Urlaubs- oder Studienaufenthaltes gelte nicht als Aufgabe der Unterkunft, sofern die Unterbrechung des Aufenthalts von absehbarer Dauer sei und aus den äußeren Umständen (wie etwa Zurücklassung von persönlicher Habe, Weiterentrichtung eines allfälligen Benützungsentgelts, Beibehaltung der Unterkunft als Postadresse) hervorgehe, dass die Person beabsichtige, die Räumlichkeiten auch weiterhin als Unterkunft zu nutzen. Da die Gattin und die Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor an der genannten Adresse in Graz gemeldet seien und Aufenthaltstitel für Österreich besäßen, könne somit nicht von einer Aufgabe der Unterkunft gesprochen werden, auch wenn sie sich einige Zeit im Ausland befunden hätten.
Die Berechnung des gemäß § 10 Abs. 5 StbG erforderlichen Einkommens des Beschwerdeführers sei daher auf Basis der Richtsätze des § 293 ASVG von August 2007 bis November 2008 für eine Einzelperson, von Dezember 2008 bis Dezember 2009 für ein Ehepaar mit zwei Kindern und ab Jänner 2010 für ein Ehepaar mit einem Kind erfolgt. Daraus ergebe sich für den genannten Zeitraum ein zu erreichendes Soll-Einkommen von EUR 37.835,41.
Ausgehend vom heranzuziehenden Einkommen von EUR 35.437,33 habe der Beschwerdeführer das Soll-Einkommen um EUR 2.398,08 nicht erreicht.
Eine nähere Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers habe unterbleiben können, da auch eine positive Beurteilung des Gesamtverhaltens die Einkommenssituation nicht ändern könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122) ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Die Beschwerde bestreitet nicht das von der belangten Behörde auf Grundlage dieser Bestimmungen herangezogene Einkommen des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum in der Höhe von EUR 35.437,33.
Sie macht jedoch geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, für welche Zeiträume dem Beschwerdeführer eine Sorgepflicht für seine Ehefrau und seine beiden Töchter "angelastet" werde. Er habe im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, dass seine Ehegattin und seine Tochter Madonna R. von Dezember 2008 bis Oktober 2009 mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, im Oktober 2009 aber wieder nach Ägypten zurückgekehrt seien. Erst am seien sie wieder in die gemeinsame Wohnung in Graz eingezogen. Eine Unterbrechung des gemeinsamen Wohnsitzes von etwa sieben Monaten könne keinesfalls mehr als kurz angesehen werden. Eine allfällige Verletzung melderechtlicher Bestimmungen ändere nichts daran, dass ein gemeinsamer Haushalt über ein halbes Jahr lang nicht bestanden habe. Soweit die belangte Behörde für das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes auf eine aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz abstelle, sei dem zu entgegnen, dass eine Aufgabe der Unterkunft grundsätzlich dann anzunehmen sei, wenn aus den äußeren Umständen hervorkomme, dass eine Person ihre faktische Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst habe. Dies sei anzunehmen, soweit die Angehörigen des Beschwerdeführers in Ägypten aufhältig gewesen seien.
Das "Soll-Einkommen" sei somit für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich Juni 2010 um die Zuschläge für die Ehefrau und die Tochter Madonna R. zu bereinigen. Setze man in diesem Zeitraum den Richtsatz für einen Alleinstehenden an, ergebe sich pro Monat eine Differenz von EUR 473,17, für sieben Monate somit eine Differenz von EUR 3.312,19. Davon ausgehend erreiche der Beschwerdeführer das gemäß § 10 Abs. 5 StbG erforderliche Einkommen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0004, mwN).
Aufgrund der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122) normierten Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG ist nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens der Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete Durchschnittseinkommen (des Zeitraumes von drei Jahren) ist dem Durchschnitt der für diesen Zeitraum maßgeblichen Richtsätze nach § 293 ASVG gegenüber zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0057).
Bei einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Ehegatten und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche gegen einen Verleihungswerber haben, sind daher bei Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/01/0026, vom , Zl. 2008/01/0604, und vom , Zl. 2008/01/0768, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in Fällen, in denen die Ehegattin und die Kinder des Verleihungswerbers unstrittig dauerhaft im Ausland aufhältig waren - bereits ausgesprochen, dass Angehörige bei den für die Ermittlung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts heranzuziehenden Richtsätzen nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Ausland leben (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/01/0026, und vom , Zl. 2008/01/0768).
Gegenständlich hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, wonach sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und seine jüngere Tochter hätten sich von November 2009 bis Juni 2010 nicht in der gemeinsamen Wohnung in Graz, sondern in Ägypten aufgehalten, nicht gefolgt wäre, sondern insofern nur ausgeführt, diese seien am in Ägypten gewesen und am nach Österreich zurückgekehrt. Sie hat vielmehr das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner jüngeren Tochter für den genannten Zeitraum schon deshalb bejaht, weil durchgehend ein aufrechter (gemeinsamer) Wohnsitz (erkennbar gemeint: im Sinne des Meldegesetzes) vorgelegen sei.
Ausgehend davon, dass § 10 Abs. 5 StbG durch den Verweis auf die Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und diese Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden, kann es für die Annahme eines durchgehenden gemeinsamen Haushaltes aber nicht allein auf die Meldung nach dem Meldegesetz ankommen.
In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Sinn der Bestimmung des § 293 Abs. 1 ASVG das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist. Dabei sind kürzerfristige Unterbrechungen des Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung auf den Anspruch von Ehegatten auf den erhöhten Richtsatz ohne Einfluss. Wird die Wohnungsgemeinschaft jedoch für einen längeren nicht absehbaren Zeitraum aus welchen Gründen immer aufgehoben, so kann nicht vom Bestehen einer Hausgemeinschaft ausgegangen werden (vgl. die bei Ziegelbauer in Sonntag , ASVG1, 2010, § 293 Rz 4, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum für die vorliegende Problematik allerdings nicht unmittelbar heranzuziehenden Begriff des gemeinsamen Haushalts in § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) setzt der "gemeinsame Haushalt" nach allgemeinem juristischen Verständnis, das sich insofern auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts übertragen lässt, das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1144, mwN).
Für die Frage, welcher Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG zur Berechnung des notwendigen Einkommens nach § 10 Abs. 5 StbG für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen ist, sind somit zunächst Feststellungen zum tatsächlichen Zusammenleben der betreffenden Personen in diesem Zeitraum zu treffen, wobei nach dem Gesagten bei einem Auslandsaufenthalt von über einem halben Jahr regelmäßig von einer Unterbrechung der Wirtschaftsgemeinschaft und somit dem Fehlen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen sein wird.
Dies hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, indem sie aufgrund melderechtlicher Erwägungen das Bestehen eines durchgehenden gemeinsamen "Wohnsitzes" des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner (jüngeren) Tochter bejaht und allein davon ausgehend auch für den Zeitraum von deren (behaupteter) Abwesenheit ein Einkommen in Höhe des entsprechenden "Familienrichtsatzes" gemäß § 293 Abs. 1 ASVG für erforderlich erachtet hat.
Anzumerken ist, dass nicht mit dem Verleihungswerber im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG (in der hier maßgeblichen Fassung seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) insofern zu berücksichtigen sind, soweit ihnen im Sinn des zweiten Satzes dieser Bestimmung Unterhaltszahlungen geleistet werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-71017