VwGH 02.06.2014, 2012/08/0068
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/08/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerden der T GmbH in B, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1.) vom , Zl. Ges-180542/3-2012-Sax/Kie (hg. Zl. 2012/08/0068), und 2.) vom , Zl. Ges-180542/2-2012-Sax/Kie (hg. Zl. 2012/08/0069), betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschläge (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur hg. Zl. 2012/08/0068 angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sein als Dienstgeberin verpflichtet, für den Dienstnehmer A. P. Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.949,78 und einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 368,58 zu entrichten.
Bei der am abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben GPLA (Prüfzeitraum bis ) seien auf dem Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei Differenzen festgestellt worden. Diese habe A. P. im prüfrelevanten Zeitraum, jedenfalls ab Jänner 2007 einen firmeneigenen Pkw der Marke S. mit einem Anschaffungswert in Höhe von EUR 21.480,-- einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zur Verfügung gestellt.
Dem am zwischen A. P. und der beschwerdeführenden Partei abgeschlossenen Geschäftsführervertrag sei Folgendes zu entnehmen:
"'5. Reisen, Aufwandsentschädigung'
(...) Für die Dauer seiner Tätigkeit bekommt der Geschäftsführer von der Gesellschaft einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Die Nutzung dieses Fahrzeuges umfasst dienstliche und private Zwecke. Über die einzelnen Fahrten wird der Geschäftsführer ein Fahrtenbuch führen, das die Privatfahrten ausweist. Der Wert der privaten Nutzung des Fahrzeuges wird in der monatlichen Gehaltsabrechnung entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien versteuert. Die Kosten des Fahrzeuges werden von der Gesellschaft getragen. Fahrten zwischen dem Wohnort des Geschäftsführers und dem Dienstort Enns sind keine betrieblich veranlassten Fahrten. (...)".
A. P. sei in der Folge vom bis zum als selbständiger vertretungsbefugter Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen. Während des Prüfzeitraumes habe er nicht die Funktion des Geschäftsführers (sondern eines Werksleiters) ausgeübt. Von der beschwerdeführenden Partei sei nur ein Fahrtenbuch für Oktober 2008 vorgelegt worden. Dieses sei unvollständig, ungenau und widersprüchlich. Aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Tankbelegen sei jedoch ersichtlich, dass A. P. die Firmenfahrzeuge wiederholt an Samstagen, Sonntagen und an Tagen, an denen er gemäß den vorgelegten Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarten Urlaub gehabt habe, betankt habe, wie einer detaillierten Aufstellung im Akt zu entnehmen sei. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht nachweisen können, dass die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten im Kalenderjahr nicht mehr als 500 km betragen habe.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass sie am Standort A. das Gewerbe "Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen, beschränkt auf Leuchtstoffröhren und Lampen" betreibe. Bei dieser Tätigkeit würden gesundheitsgefährdende Stoffe anfallen. Der Transport dieser Stoffe erfolge regelmäßig und führe zu einer Kontaminierung der Fahrzeuge mit Quecksilberrückständen. Er werde u.a. mit dem firmeneigenen Kfz durchgeführt, weshalb die Kraftfahrzeuge einer Privatnutzung nicht zugänglich seien.
Demgegenüber sei hervorzuheben - so die belangte Behörde weiter - , dass die beschwerdeführende Partei auf den Umstand, dass sich die private Nutzung aus den Tankbelegen ergebe, nicht eingegangen sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein gewöhnliches Kfz wie ein koreanischer SUV ohne entsprechende Vorkehrungen (z.B. spezieller Behälter) für den professionellen Transport von "Gefahrengut" verwendet werde. Der Transport von gefährlichen Abfällen sei gesetzlich geregelt. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass diese Vorschriften nicht eingehalten würden.
A. P. habe das ihm vom Dienstgeber bis November 2006 zur Verfügung gestellte Kfz der Marke V (vgl. den zweitangefochtenen Bescheid), mit dem private Fahrten auf Grund einer Kontaminierung angeblich nicht möglich sein sollten, etwa zwei Jahre nach der Zurverfügungstellung durch die beschwerdeführende Partei privat erworben. Dass jemand ein Kfz erwerbe, das er in der Folge nicht nutzen könne, widerspreche jeglicher Logik. Aus diesen Gründen werde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als Schutzbehauptung gewertet. Aus den vorgelegten Tankbelegen gehe außerdem hervor, dass A. P. die Firmenfahrzeuge wiederholt an Samstagen, Sonntagen und an Tagen, an denen er gemäß den vorgelegten Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarten Urlaub gehabt habe, betankt habe, wie sich aus einer detaillierten Aufstellung im Akt ergebe. Daraus sei abzuleiten, dass er die Fahrzeuge auch für private Fahrten genutzt habe. Ein Fahrtenbuch sei nur für den Monat Oktober 2008 vorgelegt worden. Die Eintragungen in ein Fahrtenbuch hätten zeitnah und vollständig zu erfolgen. Der Umstand, dass die Kilometerangabe auf der vorgelegten Servicerechnung nicht mit der Kilometerangabe im Fahrtenbuch übereinstimme (Abweichung 200 km), zeige, dass es nicht mit der notwendigen Genauigkeit geführt worden sei. Daraus folge, dass das Fahrtenbuch nicht die erforderlichen Kriterien der Richtigkeit und Vollständigkeit erfülle, weshalb es nicht für den Nachweis geeignet sei, dass keine Privatfahrten mit dem Pkw durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde sei davon überzeugt, dass das firmeneigene Kfz der Marke S. von A. P. für private Fahrten genutzt worden sei. Er habe durchgehend von der Berechtigung, den firmeneigenen Pkw privat zu nutzen, Gebrauch gemacht. Dies würden die Tankbelege während dessen Freizeit und im Urlaub belegen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, bestünde für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten zu benützen, sei als monatlicher Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 600,-- (bis Dezember 2004 maximal EUR 500,--) anzusetzen. Ein Sachbezugswert sei zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sei, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kfz privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise -, nütze. Stelle der Dienstgeber für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kfz zur Verfügung, handle es sich um einen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Als Privatfahrten würden auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten. Ein Sachbezugswert sei nur dann nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handle, die auf Grund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschlössen. Bei dem zur Rede stehenden koreanischen Fahrzeug handle es sich nicht um ein derartiges Spezialfahrzeug. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht behauptet, dass bei diesem Fahrzeug irgendeine Art von Umbau stattgefunden hätte. Sie habe weder nachweisen können, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Spezialfahrzeug gehandelt habe, noch, dass es von A. P. überhaupt nicht privat genutzt worden sei bzw. dass die Fahrtstrecken für private Fahrten jährlich nicht mehr als 600 km betragen hätten. Daher sei für den gesamten Prüfzeitraum ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % des Anschaffungswertes nachzuverrechnen gewesen.
Auf Grund der nicht erfolgten Beitragsabrechnungen seien Meldeverstöße begangen worden, welche zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen berechtigen würden. Es sei jeweils lediglich der gesetzliche Mindestbeitragszuschlag in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben worden. Der anteilige Beitragszuschlag des strittigen Betrages an allgemeinen Beiträgen (EUR 2.949,78) betrage EUR 368,58.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur hg. Zl. 2012/08/0069 angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdeführende Partei sei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.321,46 und einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.102,14 zu entrichten.
Bei der erwähnten Beitragsprüfung seien auf dem Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei Differenzen festgestellt worden. Diese habe dem Dienstnehmer A. P. von September 2004 bis November 2006 einen firmeneigenen Pkw der Marke V. (Neupreis EUR 26.289,40) und ab Dezember 2006 einen Pkw der Marke S. (Neupreis EUR 21.480,--) zur Verfügung gestellt.
Von der beschwerdeführenden Partei seien für den Zeitraum 2004 bis 2006 kein Fahrtenbuch oder ähnliche beweiskräftige Unterlagen vorgelegt worden. Aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Tankbelegen sei jedoch ersichtlich, dass A. P. die Firmenfahrzeuge wiederholt an Samstagen, Sonntagen und an Tagen, an denen er gemäß den vorgelegten Arbeits-, Urlaubs- und Krankenkarten Urlaub hatte, betankt habe, wie sich aus einer detaillierten Aufstellung im Akt ergebe.
Im November 2006 habe A. P. von der beschwerdeführenden Partei das Firmen-Kfz der Marke V. um EUR 2.180,-- erworben. Der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis (EUR 3.764,--) und dem Händlerverkaufspreis (EUR 4.958,--) habe zu diesem Zeitpunkt laut Eurotax EUR 4.361,-- betragen. Der Sachbezug (Differenz zwischen diesem Mittelwert und dem tatsächlich geleisteten Betrag) in Höhe von EUR 2.181,-- sei nachzuverrechnen. Die Beitragsgrundlage November 2006 betrage laut Lohnkonto EUR 3.261,59. Nach Nachverrechnung des Sachbezuges für das Kfz betrage sie EUR 3.655,96, weshalb unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eine Erhöhung um lediglich EUR 94,07 erfolge, woraus sich eine Nachverrechnung von allgemeinen Beiträgen in Höhe von lediglich EUR 37,52 ergeben habe.
Zum Ankauf des gebrauchten Dienstfahrzeuges führte die belangte Behörde zusätzlich zur Begründung des erstgenannten Bescheides aus, es bleibe unbenommen, einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) nachzuweisen. Die beschwerdeführende Partei habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein niedrigerer Sachbezug ergeben würde.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren gleichlautenden Beschwerden vor, sie habe bereits während des GPLA-Verfahrens vorgebracht, eine Privatnutzung der Pkw durch Mitarbeiter käme nicht in Betracht, weil diese durch die betriebliche Verwendung mit gesundheitsschädlichen Stoffen kontaminiert und daher für eine private Verwendung nicht geeignet seien. Während der GPLA-Prüfer und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse davon ausgegangen seien, dass trotz Kontaminierung eine Privatnutzung stattgefunden habe, gehe die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass keine Kontaminierung bestanden habe. Dies zeige auch, dass der Sachverhalt nicht richtig erhoben bzw. verstanden worden sei. Tatsächlich sei die Kontaminierung nicht durch Gefahrenguttransporte erfolgt, sondern dadurch, dass das Fahrzeug vom Werksleiter A. P. mit einem Arbeitsgewand gelenkt worden sei, welches durch die tägliche Arbeit kontaminiert gewesen sei, was zwangsläufig zu einer Kontaminierung des jeweiligen Kfz geführt habe. A. P. sei gezwungen gewesen, mit der kontaminierten Arbeitskleidung von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zu fahren. Dies hätte jederzeit durch Befragung erhoben werden können. Bei dem Argument, dass aus dem Umstand, dass an Wochenenden etc. getankt worden sei, eine private Nutzung abzuleiten wäre, werde übersehen, dass es für Werksleiter keinesfalls unüblich gewesen sei, an Wochenenden bzw. Feiertagen zu arbeiten. Selbst Unterbrechungen des Urlaubs würden bei leitenden Angestellten noch mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Diese Tatsache alleine spreche daher noch nicht für eine Privatnutzung. Durch die Kontaminierung des Fahrzeugs sei eine Privatnutzung in jenem Sinn, die nach Ansicht des Verordnungsgebers zum Ansatz eines Sachbezuges führen solle, nicht gegeben. Die Durchführung von Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die zweifellos Privatfahrten darstellen würden, stünde dieser Tatsache nicht entgegen. Bei dem den Kauf des Kfz durch A. P. betreffenden Argument übersehe die Behörde, dass auch ein kontaminiertes Fahrzeug bei entsprechend fachkundiger Reinigung in einen Zustand gebracht werden könne, der in weiterer Folge eine Privatnutzung ermögliche. Ein derart kontaminiertes Fahrzeug sei am freien Markt unverkäuflich bzw. würde sich der Käufer die aufwändige Reinigung vom Kaufpreis abziehen. Die belangte Behörde habe unterlassen, den tatsächlichen Sachverhalt durch eine Befragung des A. P. zu klären.
2. Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG angestellten Überlegungen der belangten Behörde unterliegen insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser befugt ist zu prüfen, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Hingegen kann die Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angreifen, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, allenfalls ebenfalls schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/08/0150, mwN).
Mit den Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag die beschwerdeführende Partei keine Unschlüssigkeit im genannten Sinn aufzuzeigen. Dass der Verkehrswert des dem A. P. verkauften Fahrzeuges infolge der Kontaminierung geringer wäre als von der belangten Behörde angenommen, hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sodass diesem Vorbringen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht, davon ganz abgesehen, dass die belangte Behörde eine Kontaminierung gerade nicht angenommen hat. Was schließlich die in der Beschwerde vermisste Befragung des A. P. betrifft, so ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diesem Beweismittel zukommen soll, zumal selbst der Umstand, dass eine - die dienstliche Verwendung nicht hindernde - Kontaminierung des Fahrzeugs stattgefunden hätte, die ausführliche Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend eine private Verwendung nicht unschlüssig machen würde.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | ASVG §49 Abs1; |
Schlagworte | Entgelt Begriff Sachbezug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2012080068.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-71011