VwGH 06.06.2012, 2012/08/0067
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Am Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ändert es nichts, wenn jemand "lediglich projektweise" selbständig tätig geworden ist und in keiner dauerhaften Geschäftsbeziehung etwa zu einer Künstleragentur gestanden ist, da es auf das Anbieten der selbständigen Tätigkeit ankommt, nicht aber darauf, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (Hinweis: E , 2007/08/0058; hinzuweisen ist darauf, dass in diesem Erkenntnis beispielhaft - im Hinblick auf einen Künstler - das Anbieten von Leistungen "an eine Künstleragentur" als eine Form des Anbietens von Leistungen der selbständigen Erwerbstätigkeit genannt wird; es kommt demnach nicht auf das Vorliegen einer "dauerhaften Geschäftsbeziehung" etwa mit einer Künstleragentur an). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G M in G, vertreten durch Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2011, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom bis und vom bis gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 5.479,23 zurückgefordert.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer vom bis als Angestellter bei einem Filmproduktionsunternehmen vollversichert beschäftigt gewesen sei und vom bis Urlaubsentschädigung bezogen habe. Am habe er einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt. Ab sei Arbeitslosengeld zur Auszahlung gelangt. Im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes habe der Beschwerdeführer die Fragen, ob er derzeit in Beschäftigung stehe bzw. ob er selbständig erwerbstätig sei verneint. Die Frage, ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bejaht, die Frage nach einem eigenen Einkommen verneint. Am habe der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bekannt gegeben, dass er früher auf Honorarbasis Bücher geschrieben habe; 2008 habe er diese Tätigkeit nicht ausgeübt. Es gebe keinen Gewerbeschein und auch keine Gewerbeanmeldung. Sollte er eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ein Einkommen daraus erzielen, so würde er dies sofort dem Arbeitsmarktservice bekannt geben.
Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers sei ihm Arbeitslosengeld vom bis in der Höhe von EUR 43,71 täglich zuerkannt und angewiesen worden. Mit Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit per habe sich der Beschwerdeführer vom Leistungsbezug abgemeldet.
In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom bis , vom 6. Juli bis und vom 1. September bis bei verschiedenen Filmproduktionsunternehmen vollversichert beschäftigt gewesen. Vom 8. November bis habe er eine Urlaubsentschädigung bezogen. Am habe er wiederum einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gestellt. Im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom habe er wiederum die Frage verneint, ob er derzeit in Beschäftigung stehe bzw. ob er selbständig erwerbstätig sei. Die Frage, ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bejaht, die Frage nach einem eigenen Einkommen verneint.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom habe der Beschwerdeführer, zu seiner selbständigen Tätigkeit befragt, ausgeführt, dass er für ein Drehbuch die Verwertungsrechte verkauft habe. Der Optionsvertrag für die Verwertung des Drehbuchs sei mit Ende Juli 2009 ausgelaufen. Für diesen Vertrag habe er im April 2009 EUR 10.500,--
brutto erhalten. Sonst habe er keine weiteren Einkünfte.
Auf Grund dieser Angaben sei dem Beschwerdeführer ab Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in der Höhe von EUR 45,81 zuerkannt und angewiesen worden.
Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass für den Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung keine Speicherung einer Pflichtversicherung auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgezeichnet gewesen sei.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit pflichtversichert gewesen sei. Die Versicherungszeit auf Grund dieser selbständigen Tätigkeit sei mit der Qualifikation "F3" gespeichert; diese Qualifikation beinhalte auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Das örtlich zuständige Finanzamt habe am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 erlassen. Laut diesem Einkommensteuerbescheid habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 EUR 8.105,7 an Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt.
Am habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der belangten Behörde telefonisch bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am eine selbständige Erwerbstätigkeit als "Autor (Bühne; Kabarettist; Film; Lieder)" bekannt gegeben habe. Eine Beendigung der Tätigkeit sei nicht gemeldet worden. Außer in den Jahren 2002 und 2009 sei das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit stets unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen. In den Jahren 2002 und 2009 sei das Einkommen jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und daher sei es zu einer nachträglichen Speicherung für diese Jahre gekommen. Weiters habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer der Sozialversicherungsanstalt per E-Mail im März 2011 bekannt gegeben habe, dass sein Einkommen im Jahr 2009 doch über der Geringfügigkeitsgrenze liegen werde.
Aus dem von der Sozialversicherungsanstalt weitergeleiteten Schreiben des Beschwerdeführers vom gehe hervor, dass dieser im Rahmen der Erstellung seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2009 habe feststellen müssen, dass er mit seinen Einkünften in diesem Jahr voraussichtlich über der Versicherungsgrenze liegen werde.
Von der belangten Behörde werde daher festgestellt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Aus dem Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom bis durchgehend GSVG-pflichtversichert gewesen sei. Aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Jahren seine Aktivitäten aus selbständiger Arbeit "namhaft gemacht" habe. In diesen Jahren sei vom Finanzamt ein Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 12 Abs. 1 AlVG in den bis zum und ab geltenden Fassungen im Wesentlichen aus, es sei zu prüfen, ob eine nachhaltige Tätigkeit "auf Basis Selbständigkeit" vorliege oder ob der Beschwerdeführer jeweils, wie von ihm behauptet, im Rahmen von befristeten Verträgen seine selbständige künstlerische Tätigkeit ausübe. Der Beschwerdeführer habe der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am seine selbständige Erwerbstätigkeit bekannt gegeben und in der Folge keine Beendigung dieser Tätigkeit gemeldet. Er habe daher gewusst, dass er immer wieder bei sich bietender Gelegenheit künstlerisch, z.B. als Autor eines Drehbuches, tätig werde. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts sei der Schluss einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit zu ziehen.
Gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 6 lit. c in Verbindung mit § 36a Abs. 5 und Abs. 7 AlVG sei daher das Vorliegen von Arbeitslosigkeit einer nachträglichen Beurteilung anhand des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr zu unterziehen. Es sei daher das im Jahr 2009 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit heranzuziehen und bei der nachträglichen Beurteilung der Arbeitslosigkeit im Jahr 2009 eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen, auch wenn das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erst im Zeitraum nach dem Leistungsbezug erzielt worden sei. Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides ergebe sich ein monatliches Einkommen von EUR 575,32, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2009 in der Höhe von EUR 357,74 übersteige. Es sei daher ersichtlich, dass Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld im Zeitraum vom bis und vom bis nicht gegeben gewesen sei, weshalb der Leistungsbezug für diese Zeit gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei.
Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstehe ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von EUR 5.479,23. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe.
Der Tatbestand Verschweigung maßgebender Tatsachen werde in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sei, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG im Hinblick auf die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit verletzt habe. Er habe sowohl im Arbeitslosengeldantrag vom als auch im Arbeitslosengeldantrag vom die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe bzw. selbständig erwerbstätig sei, verneint. Er habe somit die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt und daher den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der Beschwerdeführer sei daher zum Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , Zl. B 52/12-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. § 12 Abs. 1 AlVG in der bis zum geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautete:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2004 wurde § 12 AlVG abgeändert und lautet seither:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."
Gemäß § 79 Abs. 94 AlVG trat § 12 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 mit in Kraft und galt für nach dem Ablauf des geltend gemachte Ansprüche. Auf vor dem geltend gemachte Ansprüche waren diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Demnach war auf den vom Beschwerdeführer am geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld § 12 Abs. 1 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 anzuwenden. Auf den vom Beschwerdeführer am gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld war hingegen § 12 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde entgegen seinem Vorbringen festgestellt habe, er sei im maßgeblichen Zeitraum durchgehend selbständig tätig gewesen. Diese Feststellung gründe die belangte Behörde allein auf die Bekanntgabe der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Sie lasse dabei völlig unbeachtet, dass es für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit auf eine Versicherungspflicht nicht ankomme, sondern die Versicherungspflicht allenfalls ein Anknüpfungspunkt unter mehreren sein könne. Die belangte Behörde anerkenne selbst, dass es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen wäre, seine allenfalls teilweise ausgeübte selbständige Tätigkeit ruhend zu melden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Dienstleistungen weder während der Zeit der unselbständigen Beschäftigung noch während der Zeit der Arbeitslosigkeit ausgeübt, sondern lediglich projektweise. Der Beschwerdeführer stehe insbesondere in keiner dauerhaften Geschäftsbeziehung mit Künstleragenturen oder dergleichen. Auch diesbezüglich habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu treffen. Hätte die belangte Behörde die angesprochenen Feststellungen getroffen, so wäre es ihr möglich gewesen, die selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als befristet festzustellen.
Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, Beweise aufzunehmen, aus denen die lediglich befristeten selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Sie habe den im behördlichen Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer insbesondere nicht dazu angeleitet, Urkunden vorzulegen, aus denen sich die befristeten selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zumindest hätten ergeben können, was aber jedenfalls auf Grund der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit geboten gewesen wäre. Erst nach Ermittlung dieser Umstände hätte die belangte Behörde über die Frage der durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit entscheiden dürfen.
3. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin selbst nicht in Zweifel zieht, dass eine durchgehende Pflichtversicherung (auch) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im gesamten Jahr 2009 bestanden hat. Auf Grund der - auf den am geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch anzuwendenden - Bestimmung des § 12 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lag daher im Zeitraum vom bis Arbeitslosigkeit schon auf Grund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom ; Zl. 2009/08/0155 und 2009/08/0273).
4. Betreffend den Arbeitslosengeldanspruch, der bereits am geltend gemacht wurde und zu einem Leistungsbezug unter anderem im Zeitraum vom bis geführt hat, ist für das Vorliegen von Arbeitslosengeld hingegen entscheidend, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig war und welche Höhe sein Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit erreicht hat. Die maßgebenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 3 und 6 AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
"(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(…)
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
(…)
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
(…)
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;"
Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, nachzuweisen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens.
5. Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, dass er nur befristet bzw. projektweise selbständig erwerbstätig gewesen sei, bestreitet aber nicht, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht als beendet gemeldet hat und dass im Jahr 2009 durchgehende Pflichtversicherung (unter anderem) in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch nicht geltend, dass seine Meldungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unrichtig gewesen wären bzw. dass er seine Meldepflichten gemäß § 18 GSVG verletzt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, so endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Gemäß § 18 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ausgehend von der vom Beschwerdeführer gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst abgegebenen Meldung über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und dem Unterlassen jeglicher Meldung über eine Beendigung dieser Tätigkeit - von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Daran ändert es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer, wie er auch in seiner Beschwerde vorbringt, "lediglich projektweise" selbständig tätig geworden ist und in keiner dauerhaften Geschäftsbeziehung etwa zu einer Künstleragentur gestanden ist, da es auf das Anbieten der selbständigen Tätigkeit ankommt, nicht aber darauf, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0058, mwN; hinzuweisen ist darauf, dass in diesem Erkenntnis beispielhaft - im Hinblick auf einen Künstler - das Anbieten von Leistungen "an eine Künstleragentur" als eine Form des Anbietens von Leistungen der selbständigen Erwerbstätigkeit genannt wird; anders als die Beschwerde meint, kommt es demnach aber nicht auf das Vorliegen einer "dauerhaften Geschäftsbeziehung" etwa mit einer Künstleragentur an).
Dass das nach § 36a AlVG bestimmte Einkommen des Beschwerdeführers unter den "Geringfügkeitsgrenzen" des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG geblieben wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
5. Da der Beschwerdeführer damit in beiden hier zu beurteilenden Zeiträumen nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war, hat die belangte Behörde zu Recht das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 widerrufen.
6. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Feststellungen der belangten Behörde, wonach er bei der jeweiligen Antragstellung auf Arbeitslosengeld die Frage nach einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und nur die Frage, ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, bejaht hat, unzutreffend sei. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit verschwiegen hat.
Damit erweist sich auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes als berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwendungen erhoben.
7. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012080067.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-71005