VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0064

VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/071-2010, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 182 BSVG iVm § 417a ASVG in einer Angelegenheit der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: T E in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

In Anwendung des § 42 Abs. 3a VwGG wird der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom , Zl. 3417-021273 2B2, gemäß § 182 BSVG iVm § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte ersuchte mit Schreiben vom bezüglich seiner Stellung als Komplementär der E KG um Ausstellung eines Bescheides betreffend die Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass für den Mitbeteiligten folgende monatliche Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen seien:

a) in der Krankenversicherung vom 1. Jänner bis EUR 675,99 und ab EUR 690,19

b) in der Pensionsversicherung vom 1. Jänner bis EUR 366,63 und ab EUR 374,02

c) in der Unfallversicherung ("fiktive Beitragsgrundlage") von 1. Jänner bis EUR 600,-- und ab EUR 612,60.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, die E KG (deren unbeschränkt haftender Gesellschafter der Mitbeteiligte ist) habe ab von P 10,74 ha landwirtschaftlich genutzten Grund gepachtet. Die Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sei bereits mit Bescheid vom festgestellt worden. Laut telefonischer Auskunft des Steuerberaters des Mitbeteiligten sei vom zuständigen Finanzamt noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, weshalb von der jeweiligen gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgegangen werde. In der Unfallversicherung seien nach § 30 Abs. 6 BSVG die in der Satzung des Versicherungsträgers festgesetzten Beitragsgrundlagen festzustellen gewesen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid einen als Berufung bezeichneten Einspruch. Er machte geltend, für ihn bestehe bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG. Die Beitragsgrundlage sei daher in der Weise zu ermitteln, dass die Summe der Beitragsgrundlagen (einerseits Versicherungswert abgeleitet vom Einheitswert, anderseits Beitragsgrundlage als Komplementär der E KG; insoweit ergebe sich aber aufgrund des Bescheides des Finanzamtes vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 eine Beitragsgrundlage von EUR 0,--) anzusetzen sei.

Im Vorlagebericht führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, der Mitbeteiligte führe neben seiner Tätigkeit als Komplementär der E KG einen Flächenbetrieb im Ausmaß von 26,9 ha Eigengrund und 70 ha Pachtgrund mit einem Einheitswert von EUR 32.390,66. Das BSVG beinhalte keine Sonderregelungen für das Zusammentreffen mehrerer Versicherungstatbestände nach dem BSVG, weshalb etwa die Bestimmungen über Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage für jede Tätigkeit gesondert zur Anwendung gelangten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insofern Folge, als der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zurückverwiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, es lägen eigentlich zwei verschiedene Betriebe vor, weil in einem Fall der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten und im anderen Falle auf Rechnung und Gefahr der E KG geführt werde, wobei auch unterschiedliche Flächen bewirtschaftet würden. Dessen ungeachtet sehe § 23 Abs. 1 BSVG vor, dass die Beitragsgrundlagen zusammenzurechnen seien; die so gewonnene Summe bilde die Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten. Da von einer einheitlichen Beitragsgrundlage auszugehen sei, sei eindeutig, dass sich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 BSVG auf diese einheitliche Beitragsgrundlage beziehe. Dies zeige auch der Vergleich mit dem ASVG und dem GSVG. Nach § 45 Abs. 2 ASVG sei bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Versicherungspflicht begründender Beschäftigungen durch den Pflichtversicherten bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Nach § 25 Abs. 1 GSVG seien hingegen für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten nach GSVG heranzuziehen. Diese Regelung des GSVG stimme mit § 23 Abs. 1 BSVG überein.

Diese Überlegungen hinsichtlich der Höchstbeitragsgrundlage würden hingegen nicht für die Mindestbeitragsgrundlage gelten. Die Mindestbeitragsgrundlage fließe bereits in die Berechnung der Teilbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 BSVG ein. So sehe § 23 Abs. 4a Z 1 lit. a BSVG vor, dass die Mindestbeitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Fall BSVG heranzuziehen seien. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften des § 23 BSVG zur Bildung der Beitragsgrundlagen sei davon auszugehen, dass dem Pflichtversicherten lediglich durch Rechtsformwahl keine extreme Reduzierung der Beitragsgrundlage ermöglicht werden solle, sondern nur eine limitierte. Andernfalls könnte der Pflichtversicherte durch Zuweisung der überwiegenden Gewinne an den Flächenbetrieb und Zuweisung der überwiegenden Verluste an die Personengesellschaft seine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 BSVG auf ein Niveau minimieren, welches den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt nicht mehr entspreche, und durch willkürliche Zuordnung von Gewinnen und Verlusten nach Belieben die Beitragsgrundlage vermindern oder gar eine Regelung treffen, bei welcher es zur gänzlichen Beitragsvermeidung komme. Somit sei bei einem Pflichtversicherten, welcher in mehreren Rechtsformen land(forst)wirtschaftlich tätig sei, davon auszugehen, dass der jeweilige Teil der Beitragsgrundlage mindestens die Mindestbeitragsgrundlage darstelle und die einheitliche Beitragsgrundlage zumindest die Summe aller in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen im konkreten Fall sei.

Obwohl die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt sinngemäß die Teil-Beitragsgrundlagen zutreffend berechnet habe, verstoße der angefochtene Bescheid gegen § 23 Abs. 1 BSVG, wonach nur eine einheitliche Beitragsgrundlage (für alle Tätigkeiten bzw. Pflichtversicherungstatbestände) festzustellen sei. Weiter sei auch der aktuell gültige Einheitswertbescheid in die Berechnungen einzubeziehen. Außerdem ergebe sich ein Widerspruch zwischen dem Spruch des angefochtenen Bescheides, welcher über die gesamte (einheitliche) Beitragsgrundlage des Einspruchswerbers abzusprechen scheine, und der Begründung, welche nur Bezug auf die Teilbeitragsgrundlage als persönlich haftender Gesellschafter nehme.

Zum Zwecke der Errechnung der endgültigen Beitragsgrundlage sei der in der Zwischenzeit erlassene Einkommensteuerbescheid des Mitbeteiligten für das Jahr 2010 (allenfalls auch jener für das Jahr 2011) einzubeziehen.

Was die Unfallversicherung der Bauern betreffe, so sei zu begründen, warum der Beitrag hiefür trotz Vorliegens von zwei juristisch verschiedenen Betrieben nur einfach gerechnet worden sei. Da eine gemeinsame Bewirtschaftung ein und derselben land(forst)wirtschaftlichen Fläche durch die KG und den Mitbeteiligten nicht vorliege, sei von zwei Betriebsbeiträgen auszugehen.

Da sich die Angelegenheit als noch nicht entscheidungsreif erweise, sei der angefochtene Bescheid gemäß § 417a ASVG zu beheben gewesen, um der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Möglichkeit zu geben, die Ermittlungen und die Begründung in einem "allfälligen" Ersatzbescheid zu ergänzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, eine "Doppelversicherung" sei auch anderen Sozialversicherungssystemen nicht fremd. Wenn ein Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse begründe, komme es zu einer Doppelversicherung nach dem ASVG; für jedes Dienstverhältnis sei eine Beitragsgrundlage zu bilden. Nach § 25 GSVG sei hingegen eine Gesamtbeitragsgrundlage zu bilden, weil gemäß § 25 GSVG nur eine personenbezogene Versicherung bestehen könne. Im BSVG sei aber zu unterscheiden, ob es sich um eine der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegende Erwerbstätigkeit mit mehreren Beitragsgrundlagen handle oder mehrere der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeiten vorlägen; in diesem - letzteren - Fall liege eine Doppelversicherung vor. Daraus folge aber auch, dass zunächst die Beiträge uneingeschränkt vorzuschreiben seien und sodann die Höchstbeitragsgrundlage überschreitende Beträge gemäß § 33c und § 118b BSVG erstattet würden. Der Mitbeteiligte erfülle zwei eigene Versicherungstatbestände. Die Beitragsgrundlage sei jeweils gesondert zu ermitteln.

2. Nach § 2 Abs. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung (u.a.) pflichtversichert: Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird (Z 1); GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt (Z 1a). Nach § 2 Abs. 2 BSVG besteht für die im Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannten Personen die Pflichtversicherung nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3 und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden.

Nach § 3 Abs. 1 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfallversicherung (u.a.) die im § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 1a BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert. Die Pflichtversicherung besteht nach Abs. 2 leg.cit. mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG bezeichneten Personen nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. § 3 Abs. 2 BSVG enthält nähere Bestimmungen zur Ermittlung des Einheitswertes in diesem Zusammenhang.

§ 22 BSVG (idF BGBl. Nr. 413/1996) lautet:

"(1) Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch


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a)
Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,
b)
einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,
c)
Beiträge gemäß § 30 Abs. 6,
d)
Beiträge gemäß § 30 Abs. 7,
e)
einen Beitrag des Bundes gemäß § 31 Abs. 4 aufzubringen."
§ 23 BSVG (idF BGBl. I Nr. 62/2010) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

(…)

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. (…)

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

(…)

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

(…)

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

(…)

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 675,99 EUR (Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 270,26 EUR (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

(…)

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig."

§ 30 BSVG ("Beiträge zur Unfallversicherung") lautet (idF BGBl. I Nr. 62/2010) auszugsweise:

"(1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz.

(…)

(6) Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 Euro höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

(…)"

3. Nach § 2 BSVG können nur natürliche Personen pflichtversichert sein. Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb durch eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft geführt, sind seit (§ 317 Abs. 1 Z 1 BSVG) die Gesellschafter der offenen Gesellschaft bzw. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft pflichtversichert.

Nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung der aus dem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes abzuleitende Versicherungswert. Bei einem Betrieb, für den ein Einheitswert nicht festgestellt wird, oder wenn der Betriebsführer dies beantragt, sind als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a BSVG). Auch für unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 Beitragsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Z 4 BSVG).

Nach dem letzten Satz des § 23 Abs. 1 BSVG ist dann, wenn mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammentreffen, deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend.

Unter anderem dieser Satz wurde mit BGBl. I Nr. 176/1999 eingefügt. In den Erläuterungen (1911 BlgNR 22. GP, 10) wurde hiezu ausgeführt, dass sich die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung - gegebenenfalls - aus den Komponenten Versicherungswert im Falle eines Flächenbetriebes, den gemäß § 23 Abs. 4 ermittelten Einkünften im Falle eines sonstigen Hauptbetriebes und - im Falle des Vorliegens von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - den gemäß § 23 Abs. 4a ermittelten Einkünften bzw. 30% der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zusammensetze. Liege die Summe der Beitragsgrundlagen unter der Mindestbeitragsgrundlage, so sei diese die maßgebliche Beitragsgrundlage.

§ 23 BSVG sieht sohin - was die Kranken- und Pensionsversicherung betrifft - vor, dass (in ähnlicher Weise wie nach § 25 GSVG) eine einheitliche Beitragsgrundlage gebildet wird, wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen, die eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen. Führt ein Versicherter mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe, für die ein Einheitswert besteht (und für die keine Option nach § 23 Abs. 1a BSVG ausgeübt wurde), so ist bereits nach § 23 Abs. 3 lit. a BSVG der Versicherungswert ausgehend von der Summe der Einheitswerte der Betriebe zu ermitteln. Wurde hingegen für einen dieser Betriebe eine Option nach § 23 Abs. 1a BSVG ausgeübt (oder liegt hinsichtlich eines dieser Betriebe kein Einheitswert vor), so ist Beitragsgrundlage des Versicherten die Summe der verschiedenen Beitragsgrundlagen nach § 23 Abs. 1 BSVG. Auch dann, wenn der Versicherte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt und überdies unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 BSVG diese Beitragsgrundlagen zu addieren.

Soweit die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt ihre Rechtsmeinung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0099, stützt, so erging jenes Erkenntnis zu einer früheren Rechtslage (§ 23 BSVG idF vor BGBl. Nr. 611/1987), wonach zwar die Summe von Einheitswerten mehrerer Betriebe (§ 23 Abs. 3 lit. a BSVG) oder die Summe der Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 4 BSVG) als Beitragsgrundlage heranzuziehen war; dem Gesetz (in der damaligen Fassung) konnte aber für den Fall, dass der Versicherte sowohl einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte, für den ein Einheitswert festgestellt wurde, als auch (organisatorisch getrennt) einen weiteren Betrieb, für den dies nicht der Fall war, weder eine Anordnung entnommen werden, einen aus dem Einheitswert abgeleiteten Versicherungswert mit einer nach § 23 Abs. 4 BSVG ermittelten Beitragsgrundlage (Einkünfte) zusammenzurechnen, noch eine Regelung der bei einer solchen Zusammenrechnung einzuhaltenden rechnerischen Vorgangsweise. In einem derartigen Fall war daher die Beitragsgrundlage ausschließlich nach § 23 Abs. 4 BSVG (Summe der Einkünfte) zu ermitteln. Bei einem (organisatorisch) einheitlichen Betrieb war hingegen zu prüfen, ob der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens alle maßgeblichen Vermögensgegenstände, die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bildeten, umfasste. Bejahendenfalls war die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 2 BSVG, andernfalls nach § 23 Abs. 4 BSVG zu ermitteln. Entgegen der Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt waren aber auch nach der damaligen Rechtslage nicht mehrere Beitragsgrundlagen zu bilden, hinsichtlich welcher jeweils gesondert zu prüfen gewesen wäre, ob die Mindest- (oder Höchst-)beitragsgrundlage erreicht würde.

Ein Fall des § 33c Abs. 1 (oder des § 118b Abs. 1) BSVG liegt damit von vornherein nicht vor. Die Bestimmung des § 33c Abs. 1 BSVG wurde - wie sich aus den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, 118) ergibt - im Hinblick auf die durch die Aufhebung der Subsidiarität (der Krankenversicherung nach dem BSVG) bewirkte Mehrfachversicherung eingefügt. Der wesentliche Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist daher, Beiträge an den Versicherten zurückzuerstatten, wenn die Höchstbeitragsgrundlage durch das Vorliegen von Krankenversicherungen nach dem BSVG und nach anderen Bundesgesetzen überschritten wird. § 33c BSVG bewirkt aber nicht, dass für mehrere Tätigkeiten, die jeweils eine Pflichtversicherung nach dem BSVG (wenn auch nach unterschiedlichen Tatbeständen) zur Folge haben, unabhängig voneinander (jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage) Beitragsgrundlagen zu bilden wären.

Dass hingegen nach der ausdrücklichen Regelung des § 45 Abs. 2 ASVG (eine entsprechende Regelung findet sich im BSVG nicht) dann, wenn der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist, beruht - wie aus den Erläuterungen (599 BlgNR 7. GP, 25) hervorgeht - lediglich auf "Erwägungen praktischer Natur" (offenkundig im Hinblick darauf, dass die Beiträge nach dem ASVG - anders als nach dem GSVG und dem BSVG - grundsätzlich nicht vom Versicherten, sondern von dessen Dienstgeber geschuldet werden und einzuzahlen sind, vgl. § 58 Abs. 2 ASVG).

Die im vorliegenden Fall anwendbare Rechtslage sieht wie bereits ausgeführt die ausdrückliche Regelung vor, dass "mehrere dieser Beitragsgrundlagen" zusammenzurechnen sind, wobei dem Gesetzestext auch keine Einschränkung entnommen werden kann, dass jeweils nur gleichartige Beitragsgrundlagen zu addieren wären. Es ist daher für sämtliche Tätigkeiten des Mitbeteiligten, die der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, eine einheitliche Beitragsgrundlage zu ermitteln, die im vorliegenden Fall also sowohl jene Tätigkeiten umfasst, die der Mitbeteiligte als Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG) vornimmt, als auch jene, die er im Rahmen der Kommanditgesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 1a BSVG) vornimmt. Diese - einheitliche - Beitragsgrundlage ist sodann an § 23 Abs. 9 BSVG (Höchstbeitragsgrundlage) und § 23 Abs. 10 BSVG (Mindestbeitragsgrundlage) zu messen: Unterschreitet die Beitragsgrundlage insgesamt die Mindestbeitragsgrundlage, so ist die Mindestbeitragsgrundlage anzusetzen. Überschreitet die Beitragsgrundlage insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist die Höchstbeitragsgrundlage anzusetzen.

Zu berücksichtigen wird freilich sein, dass sich die Teilbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 4 BSVG nicht nur aus den im Einkommensteuerbescheid (oder hier im Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) angeführten Einkünften ergibt, sondern hiebei auch die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 4 Z 1 BSVG). Diese Hinzurechnung beruht darauf, dass die Vorschreibung dieser Beiträge regelmäßig dazu führt, dass das steuerliche Ergebnis um diese vorgeschriebenen Beiträge vermindert wurde. Insoweit ist es daher für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im Allgemeinen nicht entscheidend, ob die Vorschreibung dieser Beiträge auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhte. Es ist aber hiezu weiter zu beachten, dass diese Vorschreibung im Beschwerdefall offenkundig insoweit auch zutreffend war, als bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage im Falle einer Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 4 BSVG bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 lit a erster Fall BSVG als vorläufige Beitragsgrundlage anzusetzen ist (§ 23 Abs. 4a BSVG). Für die Vorschreibung der Beiträge war sohin ohnehin (und zwar als Teilbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 4 BSVG, welche zu der weiteren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG zu addieren war) - mangels Vorliegens eines Feststellungsbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr (betreffend die KG) - die Mindestbeitragsgrundlage anzusetzen.

4. Anderes gilt allerdings im Bereich der Unfallversicherung. Für die Unfallversicherung ist - wie sich aus § 22 Abs. 2 lit. a BSVG ergibt - ein "Betriebsbeitrag" zu leisten. Insoweit ist daher für jeden organisatorisch einzelnen Betrieb eine eigene Beitragsgrundlage - jeweils unter Berücksichtigung der Mindest- und der Höchstbeitragsgrundlage - zu ermitteln. Ob ein Betrieb (oder mehrere Betriebe) vorliegen, ist danach zu beurteilen, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13457 A). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen ist, dass ein (einheitlicher) Betrieb gemeinsam von einer Gesellschaft und einem ihrer persönlich haftenden Gesellschafter geführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0022, VwSlg. 17475 A).

Die belangte Behörde geht - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten (wenngleich die belangte Behörde dies in ihrer Gegenschrift in Frage stellt) - davon aus, dass zwei gesonderte Betriebe vorliegen. § 30 Abs. 2 BSVG sieht vor, dass die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 (unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz) schulden. In den Erläuterungen (785 BlgNR 24. GP, 11) wird hiezu zwar ausgeführt, es werde (lediglich) klargestellt, wer in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG Beitragsschuldner sei. § 30 Abs. 1 BSVG bezieht sich aber offenkundig (samt dem dort geregelten Beitragssatz von 1,9 vH) nur auf den Betriebsführer, nicht aber auf den Gesellschafter einer KG. Demnach besteht aber für den gesonderten Betrieb der KG eine - von der übrigen Pflichtversicherung des Mitbeteiligten - unabhängige Beitragsgrundlage (und Beitragssatz) in der Unfallversicherung nach § 30 Abs. 6 BSVG. Insoweit erwiese sich daher der erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt als zutreffend.

5. Da aber insgesamt die Angelegenheit - auch mangels Feststellung der Gesamtbeitragsgrundlage - nicht entscheidungsreif war, erweist sich die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt durch die belangte Behörde an sich nicht als rechtswidrig.

Als - zum Teil - unzutreffend hat sich allerdings die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides erwiesen. Da die Rechtskraft des Behebungsbescheides zur Folge hätte, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden als auch - im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle im weiteren Verfahren - der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0017, mwN), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3a VwGG in seiner tragenden Begründung abzuändern.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am