VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. H K in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-950/059-2010, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer vom bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 wurden die in der Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern zu Grunde zu legenden Beitragsgrundlagen (jeweils) für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 festgestellt (Spruchpunkt 2). Weiter wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorschreibung einer Differenzbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sowie der Antrag auf Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2005 bis 2009 abgewiesen (Spruchpunkt 3).
Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bewirtschafte ab Pachtflächen seiner Eltern sowie der Agrargemeinschaft P im Ausmaß von 3,1102 ha, welche in den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes mit einem Einheitswert von insgesamt EUR 6.936,11 bewertet seien. Auf Grund einer weiteren Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesministerium für Landesverteidigung habe dieser einen Antrag auf Differenzvorschreibung (§§ 33a und 33b BSVG) bzw. Erstattung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage (§§ 33c und 118b BSVG) in der Kranken- und Pensionsversicherung gestellt. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung seien daher ab nur von der Differenzbeitragsgrundlage zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben worden.
Am sei der Beschwerdeführer in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden; er erhalte daher eine Pension nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965). § 1 Abs. 14 PG 1965 sehe vor, dass auf Beamte, die nach dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden seien, anstelle der für die vor dem aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und APG anzuwenden seien. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber einen Ruhegenuss erhalte, der allerdings zur Gänze nach den Bestimmungen des ASVG bzw. APG berechnet werde. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestehe aber nicht; der Beschwerdeführer sei wie alle anderen Beamten aus dem ASVG gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG ausgenommen.
Dies habe zur Folge, dass die Bestimmungen über die Differenzvorschreibung bzw. Erstattung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht zur Anwendung gelangen könnten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Er machte geltend, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe zutreffend angeführt, dass auf ihn im Beitrags- und Leistungsrecht zur Pension die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG und des APG anzuwenden seien. Nicht richtig sei aber, dass er wie alle anderen Beamten aus dem ASVG ausgenommen sei. Er verweise hiezu auf § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sowie § 1 Abs. 14 PG 1965 sowie den Abschnitt XIV im PG 1965. Er begehre daher die Aufhebung des Bescheides und eine Anwendung der Bestimmungen der § 33a und § 118b BSVG in der Pensionsversicherung. Er bestreite auch die Höhe der Beitragsgrundlagen. Er habe nur einen Teil und nicht den gesamten Betrieb seiner Eltern gepachtet. Der Einheitswert betrage daher nicht den von der Sozialversicherungsanstalt angenommenen Betrag, sondern etwa EUR 4.500,--; er verweise hiezu auf eine Beilage des Finanzamtes. Die seinerzeit angegeben "LN Flächen" seien Hutweiden und Sonstiges. Er führe den Pachtbetrieb lediglich als Hobby.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.
Die belangte Behörde verwies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst auf das Sozialrechts-Änderungs-Gesetz 2010, BGBl. I Nr. 62/2010. Mit diesem Gesetz seien sämtliche für die gegenständliche Streitfrage relevanten Gesetzesbestimmungen rückwirkend mit geändert worden. Es sei damit klargestellt, dass Beamte auch dann, wenn "sie - der Höhe nach - eine ASVG-Pension" erhielten, rückwirkend mit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen würden bzw. unterlegen seien, weswegen die Bestimmungen über die Differenzvorschreibung gemäß § 33a BSVG und die Erstattung von Beiträgen über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 118b BSVG nicht anwendbar seien.
Was die Höhe der Beitragsgrundlagen betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Pachtflächen von seinen Eltern sowie der Agrargemeinschaft P im Ausmaß von 3,1102 ha bewirtschafte, die in den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes mit einem Einheitswert von insgesamt EUR 6.936,11 bewertet seien. Bei den von seinen Eltern zugepachteten Flächen handle es sich um einen Teil der laut Einheitswertbescheid vom im Eigentum seiner Eltern befindlichen landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und weinbaulich genutzten Liegenschaften. Das Ausmaß der zugepachteten Flächen sei vom Beschwerdeführer persönlich am angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei in mehreren Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt über das Ausmaß der von ihm bewirtschafteten Flächen informiert worden. Das nunmehrige Vorbringen sei unsubstantiiert. Zutreffendenfalls wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eine entsprechende Änderungsmeldung zukommen zu lassen.
Wenn der Beschwerdeführer angebe, den Pachtbetrieb als Hobby zu führen, werde doch die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land(forst)wirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt; der Beschwerdeführer habe ab auch AMA-Förderungen beantragt. Es liege daher ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , Zl. B 497/11-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Beschwerdeführer hat zu den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer macht Verfahrensmängel hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlage geltend. Weiters rügt er die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern dem Grunde nach als inhaltlich rechtswidrig. Insbesondere macht der Beschwerdeführer dazu geltend, seine Ernennung zum Beamten habe nicht auf § 136b BDG 1979 beruht. § 33a BSVG sei auf ihn anwendbar, da seine Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründe. Seine Pensionsversicherungspflicht nach dem ASVG ergebe sich aus § 1 Abs. 14 PG 1965.
2. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gehen übereinstimmend (und vom Akteninhalt gedeckt) davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Beamter im Sinne des § 136b BDG 1979 ist. Er wurde vielmehr mit - ohne Anwendung der Bestimmung des § 136b BDG 1979 - in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen. Er unterliegt daher der Bestimmung des § 1 Abs. 14 PG 1965. Diesem Sachverhalt widerstreitende Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen, wenn auch die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde anzunehmen scheinen, dass § 136b BDG 1979 anzuwenden sei.
3. Im Hinblick auf die Argumentation der belangten Behörde (und auch der Beschwerde) zu § 136b BDG 1979 ist auszuführen:
Die Bestimmung des § 136b BDG 1979 wurde - ebenso wie jene des § 136a BDG 1979 - mit BGBl. I Nr. 10/1999 (Vertragsbedienstetenreformgesetz) eingeführt. Nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 10/1999) sind auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis von Personen, die nach § 136b Abs. 3 BDG 1979 in dieses Dienstverhältnis aufgenommen worden waren, anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz wurde auch das ASVG geändert. In § 5 Abs. 1 ASVG wurde die Z 3a eingefügt; nach lit. b dieser Bestimmung waren Bedienstete des Bundes, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen. Nach § 7 Z 4 lit. b ASVG (idF BGBl. I Nr. 10/1999) wurden diese Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert (teilversichert).
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz (BGBl. I Nr. 142/2004) wurde (u.a.) das PG 1965 geändert. Dem § 1 wurde folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) Auf Beamte, die nach dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV."
Der in § 1 Abs. 14 PG 1965 erwähnte "Abschnitt XIV" wurde ebenfalls mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz eingefügt und beinhaltet folgende "Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979":
"§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.
(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (653 BlgNR 22. GP, 27) wurde hiezu ausgeführt:
"§ 1 Abs. 14 nimmt nach dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte aus dem Anwendungsbereich der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen über das Beitrags- und Leistungsrecht aus. 'Pensionsrechtliche Bestimmungen' in diesem Sinne sind beispielsweise die im GehG enthaltenen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag, über die Ruhegenussfähigkeit bestimmter Geldleistungen oder über die Abschlagsreduktion bei exekutivem Außendienst sowie dienstrechtliche Regelungen über die Anrechenbarkeit von bestimmten Zeiten des Dienstverhältnisses für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Pensionsrechtliche Bestimmungen sind weiters sämtliche Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen auf Pensionsversorgung bzw. sonstige Geldleistungen (zB auf Todesfallbeitrag) sowie über deren Bemessung bzw. Änderung und darüber hinaus auch alle allgemeinen Regelungen wie beispielsweise die Regelungen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen oder über die Gebührenfreiheit dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen dienender Schriften.
Die dienstrechtlichen Regelungen über die Versetzung und den Übertritt in den Ruhestand sind dagegen anzuwenden und ersetzen die einschlägigen Regelungen nach dem APG (so entspricht beispielsweise die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit dem Anfall einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension). Beamte sind als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten.
Die Pensionsbeiträge, die Anspruchsvoraussetzungen, die Leistungsbemessung sowie die weiteren Rahmenregelungen richten sich damit nicht mehr nach dem Pensionsgesetz 1965 und den weiteren für Bundesbeamte geltenden Pensionsregelungen wie zB dem Teilpensionsgesetz, sondern nach dem ASVG und dem APG. Die Regelungen dieser Bundesgesetze treten ausschließlich an die Stelle der für vor dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften; enthalten diese Bundesgesetze keine dem Beamtenpensionsrecht eigenen Sondernormen (wie zB über den Todesfallbeitrag oder die Kaufkraftausgleichszulage bzw. den Folgekostenzuschuss), so sind die Regelungen des Beamtenpensionsrechts auch nicht subsidiär anzuwenden.
Die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betonten Grundprinzipien des Beamtendienstrechts, insbesondere der lebenslange Charakter des Beamtendienstverhältnisses, bleiben durch Abschnitt XIV weiterhin gewahrt: Das Dienstverhältnis bleibt auch im Ruhestand aufrecht, für Beamte des Ruhestandes gelten weiterhin die für sie vorgesehenen Dienstpflichten, sie bleiben weiterhin dem Disziplinarrecht unterworfen. Schuldner der Pensionsleistungen bleibt der Bund, die im ASVG vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge sind daher weiterhin an den Bund abzuführen; im nach dem APG zu führenden Pensionskonto ist der entsprechende Dienstgeberbeitrag auszuweisen.
Der dem Beamtenpensionsrecht immanente Versorgungscharakter bleibt damit und insbesondere dadurch, dass die im Beamtendienstrecht geregelten Pensionsantrittsvoraussetzungen auch für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit weiterhin gelten, gewahrt. Darüber hinaus enthält auch das APG Versorgungselemente, insbesondere die für den Fall der dauernden Dienstunfähigkeit vorgesehenen Zurechnungsmonate (§ 6 APG). Die dem APG immanenten Versicherungselemente haben beispielsweise durch das Abschlagssystem bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung, die Durchrechnung und die Neuregelung des Steigerungsbetrages in den letzten Jahren verstärkt Eingang in das Beamtenpensionssystem gefunden und stellen damit auch für Beamte keine wesentlichen Neuerungen dar."
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 62/2010) wurde jeweils rückwirkend mit bzw. mit Ablauf des (§ 653 Abs. 2 ASVG;§ 284 Abs. 75 BDG 1979, § 109 Abs. 68 PG 1965) § 7 Z 4 lit. b ASVG aufgehoben; dem § 136b Abs. 4 BDG wurde folgender Satz angefügt:
"Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert."; und im § 1 Abs. 14 PG wurde - nach dem ersten Satz - der Satz eingefügt: "Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind".
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (785 BlgNR 24. GP, 3) wurde hiezu ausgeführt:
"Für die nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en gilt das Beamtendienstrecht, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlich sind jedoch auf sie die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. Aus diesem Grund wurden sie mit in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen.
Mit wurde die Vollziehung der auf die § 136b-BDG-Beamt/inn/en anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften den Dienstbehörden gesetzlich aufgetragen (siehe § 105 des Pensionsgesetzes 1965). Die ASVG/APG-Pension dieser Beamt/inn/en wird vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bemessen und direkt vom Bund gezahlt.
Da die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der § 136b-BDG-Beamt/inn/en mit jener der 'neuen', ab ernannten Beamt/inn/en (die Anspruch auf eine Beamt/inn/enpension in Höhe einer ASVG-Pension haben) gleichgelagert ist, liegt es nahe, beide Gruppen auch hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung gleich zu behandeln.
Das Dienstverhältnis ist für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit ausgelegt. Sie werden bei der Ruhestandsversetzung von ihren Dienstpflichten entbunden, bleiben aber Beamte und Beamtinnen.
Es besteht also kein Grund, die § 136b-BDG-Beamt/inn/en gesondert in die Pensionsversicherung nach dem ASVG einzubeziehen, da sie ohnehin vom Bund lebenslang alimentiert werden.
Die bisherige Teilversicherung in der Pensionsversicherung für diese Personengruppe soll daher rückwirkend mit aufgehoben werden. Ihre Altersversorgung erfolgt ab diesem Zeitpunkt - wie für 'neue', ab 2005 ernannte Beamte und Beamtinnen - im Wege des Pensionsgesetzes 1965 (siehe dazu die Art. 8 und 9 des Entwurfes)."
Weiter enthalten diese Erläuterungen - zu den Änderungen des BDG 1979 sowie des PG 1965 - folgende Ausführungen (aaO, 12):
"Es wird klargestellt, dass sich die Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und - im Unterschied zu den Vertragsbediensteten - keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt.
Durch die Änderungen im § 1 PG 1965 wird weiters verdeutlicht, dass die Pensionen der Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in gleicher Weise wie bei den ab ernannten Beamt/inn/en - nämlich unter Vollanwendung des Beitrags- und Leistungsrechts des ASVG/APG - zu bemessen sind. Dies war bei dieser Beamt/inn/engruppe schon immer der Fall. Am hat für diese Beamt/inn/engruppe - im Zuge der Einführung der in pensionsrechtlicher Hinsicht 'neuen Beamt/inn/en' - lediglich ein Wechsel in der Zuständigkeit für die spätere Pensionsbemessung und -auszahlung stattgefunden, nämlich von der Pensionsversicherungsanstalt zum Bund (Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter).
Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen."
4. Es ist sohin zu bemerken, dass zwar die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemeinsam in § 105 PG 1965 geregelt wurde. Bis zu den mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen (Aufhebung des § 7 Z 4 lit. b ASVG;§ 136b Abs. 4 BDG 1979, § 1 Abs. 14 PG 1965) bestand hinsichtlich dieser beiden Gruppen aber ein erheblicher Unterschied insoweit, als für Beamte nach § 136b BDG 1979 eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestand, während betreffend Beamte nach § 1 Abs. 14 PG 1965 lediglich normiert wurde, dass die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des APG anzuwenden sind. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zum Pensionsharmonisierungsgesetz) dazu ausgeführt wurde, dass diese nach dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Beamten "als Versicherte nach dem ASVG bzw. dem APG zu betrachten" seien, so bezieht sich dies nach dem Gesetzeswortlaut nur darauf, dass betreffend das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des ASVG und des APG anzuwenden sind. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG wird damit aber nicht begründet.
Den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 rückwirkend vorgenommenen Änderungen ist daher entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer hievon nicht betroffen ist. An seiner Rechtsstellung nach § 1 Abs. 14 PG 1965 ist durch dieses Gesetz keine Änderung eingetreten.
5. § 33a BSVG (idF BGBl. I Nr. 140/1998) lautet:
"§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig."
§ 118b BSVG sieht eine Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (unter näher genannten Voraussetzungen) vor, wenn in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten oder bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit überschreitet.
Voraussetzung sowohl für eine "Differenzvorschreibung" nach § 33a BSVG als auch für eine Beitragserstattung nach § 118b BSVG ist demnach, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0332).
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Beamter begründet aber keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen (oder unkündbaren privatrechtlichen) Dienstverhältnis zum Bund sind nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG dann von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind, zusteht. Nach § 6 ASVG ist die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensionsversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher Regelung oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 7 Z 4 ASVG war für Beamte, auf die die Bestimmung des § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist, - anders als für Beamte, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden waren (§ 7 Z 4 lit. b ASVG) - zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
Im Hinblick darauf, dass der Ruhe- und Versorgungsgenuss des Beschwerdeführers durch das PG 1965 - also durch ein Bundesgesetz -
geregelt ist, ist zwingend von Gleichwertigkeit auszugehen (vgl. - zum B-KUVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0102).
Eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - neben einer Pflichtversicherung nach dem BSVG - führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 33a BSVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0627, mwN).
6. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge (u.a.) in der Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 leg.cit. Nach § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes; dabei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum ersten Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. d BSVG ist bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert zugrunde zu legen; wenn Kinder und Eltern voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter aber der volle Ertragswert der gepachteten Flächen anzurechnen.
Nach § 23 Abs. 5 BSVG werden Änderungen des Einheitswertes gemäß (u.a.) Abs. 3 lit. d sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 BSVG nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten.
Ein Einheitswertbescheid stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0139, VwSlg. 15882 A). Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0189).
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anmeldung zur (u.a.) Pensionsversicherung nach dem BSVG im Februar 2003 eine von ihm (und seinen Eltern) unterfertigte Aufstellung über sämtliche von ihm gepachtete Grundstücke vorgelegt. Im von ihm ausgefüllten und unterfertigten Anmeldeformular hatte er - in Übereinstimmung mit dieser Aufstellung - eine gepachtete Fläche von 3,2239 ha angegeben. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde angibt, er habe lediglich eine Fläche von 1,7 ha gepachtet, so handelt es sich hiebei um eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Dass ausgehend von den im Verwaltungsverfahren angegebenen gepachteten Grundstücken die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt Einheitswerte angesetzt hätte, die nicht den - für die hier zu beurteilenden Zeiträume - aktuellen Einheitswertbescheiden des Finanzamtes entsprochen hätten, machte der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch nunmehr in der Beschwerde geltend.
In der Beschwerde - und insbesondere in der Äußerung zu den Gegenschriften - wird aber geltend gemacht, seine Eltern hätten die nach Lage und Bodengüte höherwertigen Flächen an andere Personen verpachtet. Die Sozialversicherungsanstalt habe aber hinsichtlich der von ihm gepachteten Flächen die durchschnittlichen Hektarsätze des gesamten Betriebes seiner Eltern angesetzt; damit seien aber die Hektarsätze hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gepachteten Flächen überhöht.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet ausschließlich gepachtete Flächen. Die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers nach dem BSVG ergibt sich damit ausschließlich aus § 23 Abs. 3 lit. d BSVG, somit aus der Summe der für die Pachtflächen in Betracht kommenden Ertragswerte, und zwar aus den in den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes der Einheitswertfestsetzung zugrunde gelegten Hektarsätzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/08/0175, VwSlg. 12245 A). § 23 Abs. 3 lit. d BSVG stellt auf den "anteilsmäßigen Ertragswert der gepachteten Fläche" und nicht auf den Ertragswert dieser Fläche ab; die "Anteilsmäßigkeit" kann sich aber nur auf den Ertragswert (Hektarsatz) beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb (also für den Eigentümer der vom Beschwerdeführer zugepachteten Flächen) zugrunde gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/08/0033, SV-Slg. Nr. 32.277).
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am