VwGH vom 27.02.2013, 2010/01/0040

VwGH vom 27.02.2013, 2010/01/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-MK 147-235/1-2009, betreffend Zurückweisung eines Antrages sowie Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, Rathaus, 9500 Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines (bereits bestehenden) Bordells (an einem näher genannten Standort in Villach) 1. gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 4 Abs. 3 lit. b und d Kärntner Prostitutionsgesetz (K-PG) mangels Verbesserung der Einreichunterlagen zurückgewiesen und

2. gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 K-PG mangels Vorliegens der für den Betrieb des Bordells erforderlichen Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Spruchteil II. dieses Bescheides Frau M.G. die Bordellbewilligung für den genannten Bordellbetrieb gemäß §§ 5, 6, 7 und 15 K-PG unter Vorschreibung näher dargestellter Auflagen erteilt und unter Spruchteil III. des Bescheides festgestellt, dass mit Rechtskraft des Spruchteiles II. die Frau R.T. mit näher genanntem Bescheid vom gemäß §§ 5 und 15 K-PG erteilte Bewilligung für den genannten Bordellbetrieb erlischt.

Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat der Stadt Villach der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung der Bordellbewilligung keine Folge (Spruchpunkt I. 1.), hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages auf Erteilung der Bordellbewilligung insofern Folge, als dieser Spruchteil ersatzlos aufgehoben wurde (Spruchpunkt I. 2.), und wies die Berufung hinsichtlich der Erteilung der Bordellbewilligung zugunsten M.G. (Spruchpunkt II.) sowie der Feststellung des Erlöschens der Bordellbewilligung von R.T. (Spruchpunkt III.) jeweils mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am genannten Standort in Villach werde das Bordell "C" betrieben. Die Beschwerdeführerin sowie M.G. hätten mit Eingaben vom bzw. vom die Erteilung einer Bordellbewilligung für diesen Betrieb gemäß den Bestimmungen des K-PG beantragt. Weiters habe R.T. am der Behörde (dem Bürgermeister der Stadt Villach) mitgeteilt, dass sie ihre aufrechte Bordellbewilligung unter der Bedingung der Erteilung einer Bordellbewilligung an M.G. zurücklege.

Die Genehmigung eines Bordellbetriebes habe allein aufgrund der Bestimmungen des K-PG zu erfolgen, wobei die Angaben, die im Antrag enthalten sein müssten, und die Unterlagen, die dem Antrag beizuschließen seien, der Behörde eine umfassende Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ermöglichen würden. Dem Antrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung seien gemäß § 4 Abs. 4 lit. b und d K-PG (u.a.) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer sei, und eine Hausordnung für das Bordell anzuschließen. Da mit dem Antrag der Beschwerdeführerin weder ein Beleg über die Zustimmung der Eigentümer noch eine Hausordnung für das Bordell vorgelegt worden seien, sei sie mehrmals - zuletzt im Jänner 2009 - gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung ausführe, dass kein Formgebrechen vorgelegen sei, da sich die Hausordnung ohnedies im Akt befunden habe (die Erstbehörde habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom eine Ausfertigung der Hausordnung übermittelt), die Erstbehörde die Akten von M.G. und der Beschwerdeführerin einheitlich geführt habe und die Beschwerdeführerin daher berechtigt gewesen sei, sich auf Aktenstücke zu berufen, sei darauf zu verweisen, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 K-PG eine Zustimmung des Eigentümers und eine Hausordnung "dem Antrag" anzuschließen seien. Ein bloßer Verweis auf Unterlagen reiche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um den Erfordernissen des § 13 Abs. 3 AVG Genüge zu tun. Eine Vorlage von Belegen könne nicht dadurch ersetzt werden, dass im Anbringen auf bereits vorhandene, der Behörde allenfalls durch Dritte vorgelegte Unterlagen Bezug genommen werde. (Die Stadt Villach habe dazu in ihrer Gegenäußerung zur Vorstellung angegeben, dass die Erstbehörde dem Ersuchen um Akteneinsicht wegen der gemeinsamen Aktenführung in serviceorientierter Weise in Form der Übermittlung einer in den Verwaltungsakten befindlichen Hausordnung nachgekommen sei.)

Es treffe zwar zu, dass gegenständlich mehrere Anträge hinsichtlich einer Bordellbewilligung für denselben Standort gestellt worden seien bzw. gleichzeitig eine aufrechte Bordellbewilligung an diesem Standort vorhanden sei. Es könne aber nicht von einem gemeinsamen Verwaltungsverfahren gesprochen werden, da man nicht davon ausgehen könne, dass sämtliche Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber von genau denselben Vorstellungen hinsichtlich des Betriebes oder des Inhaltes der Hausordnung eines Bordells ausgingen. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass zwischen der der Beschwerdeführerin von der Erstbehörde mit Schreiben vom übermittelten Hausordnung und dem Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höchstzahl der die Prostitution ausübenden Personen keine Übereinstimmung bestehe. Die bloße hilfsweise Bezugnahme auf die im Akt befindliche oder im Bordell ausgehängte Hausordnung rechtfertige nicht das Unterbleiben der Übermittlung einer "antragstellereigenen" Hausordnung. Die Beschwerdeführerin habe es somit unterlassen, der Behörde in ihrem Verfahren auf Erteilung einer Bordellbewilligung die gemäß § 4 Abs. 4 lit. d K-PG geforderte Hausordnung vorzulegen, weshalb "unabhängig von der Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Zustimmungserklärung" ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliege.

Ausgehend von der Zurückweisung ihres Antrages habe die Beschwerdeführerin aber in den Verfahren betreffend die Erteilung der Bordellbewilligung an M.G. sowie die Zurücklegung der Bordellbewilligung durch Frau R.T. keine Parteistellung gehabt.

Das K-PG, nach dessen Bestimmungen allein zu beurteilen sei, wem Parteistellung zukomme, knüpfe die Erteilung einer Bordellbewilligung an das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen beim Bewilligungswerber sowie an bestimmte sachliche Voraussetzungen und sei somit grundsätzlich ein Ein-Parteien-Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, sie habe als (Mit )Mieterin des gegenständlichen Objektes aufgrund ihrer Verfügungsberechtigung im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. f K-PG im Verfahren von M.G. Parteistellung, sei dem entgegenzuhalten, dass diese selbst über das Objekt verfügungsberechtigt sei. Eine Parteistellung Dritter sei allerdings bei mehreren Ansuchen für einen identen Standort denkbar, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch M.G. die Erteilung einer Bordellbewilligung für denselben Standort beantragt hätten. Da der Antrag der Beschwerdeführerin jedoch als unvollständig zurückzuweisen gewesen sei, lägen keine konkurrierenden Anträge und somit kein "Mitspracherecht" im Verfahren des jeweils anderen Interessenten vor. Durch die Zurücklegung einer Bordellbewilligung könne in die Rechtsposition Dritter überhaupt nicht eingegriffen werden, weshalb auch in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1990 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 77/2005 (K-PG), lauten auszugsweise:

"§ 4

Antrag

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden.

(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(3) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a) …

e) die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen;

f) Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll;

g) …

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

a) ein Beleg über das Eigentum hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll;

b) ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers (lit a), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;


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c)
d)
die Hausordnung für das Bordell;
e)
§ 5
Bordellbewilligung

(1) Die Behörde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 6 hinsichtlich des Bewilligungswerbers, des Geschäftsführers und der verantwortlichen Person und die sachlichen Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 16) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 lit. d und g angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft - in den Städten Klagenfurt und Villach die Bundespolizeidirektion - von der Erteilung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

§ 15

Behörde, eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Der angefochtene Bescheid beruht im Wesentlichen auf der Auffassung, die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bordellbewilligung sei rechtmäßig, weil die Beschwerdeführerin die dem Antrag gemäß § 4 Abs. 4 lit. d K-PG anzuschließende Hausordnung für das Bordell auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgelegt habe. Dass sie sich auf eine bereits im Akt befindliche Hausordnung berufen habe, könne die Vorlage einer eigenen Hausordnung nicht ersetzen. Da somit kein zulässiger konkurrierender Antrag der Beschwerdeführerin für den gleichen Standort vorliege, habe sie auch hinsichtlich der Erteilung einer Bordellbewilligung an M.G. keine Parteistellung. Durch die Zurücklegung einer Bordellbewilligung könne in Rechtspositionen Dritter überhaupt nicht eingegriffen werden, weshalb auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zurücklegung der Bordellbewilligung durch R.T. nicht in Betracht komme.

Dagegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, das Unternehmen "C" sei seit 1996 von der Beschwerdeführerin und R.T., die auch Mieterinnen des Unternehmenslokals seien, als Bordell am bestehenden Standort im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben worden. Seit April 2004 würden zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und R.T. sowie deren Ehemann andererseits zahlreiche zivil- und exekutionsrechtliche Verfahren geführt, wobei gegenüber R.T. unter anderem das Gebot erlassen worden sei, sich jeder Verfügung über ihren Miteigentumsanteil am Unternehmen "C" zu enthalten.

Die Erstbehörde habe die Verfahren aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin und von M.G. auf Erteilung einer Bordellbewilligung für den bereits bestehenden Standort parallel geführt. Die nochmalige Vorlage der Hausordnung für das gegenständliche Bordell sei nicht erforderlich gewesen, da sich diese bereits im gemeinsam geführten Akt befunden habe und sich die Beschwerdeführerin zu Recht darauf berufen und sie zum Bestandteil ihres Antrages gemacht habe. Der Aufforderung zur Vorlage einer Hausordnung hätte nur dann Relevanz zukommen können, wenn die Behörden die Anträge der Beschwerdeführerin und von M.G. nicht in einem gemeinsamen Akt geführt hätten. Durch die gemeinsame Aktenführung hätte die nochmalige Vorlage der bereits vorgelegten Hausordnung aber lediglich einen Zusatzaufwand erfordert, der keine rechtliche Grundlage habe. Maßgeblich sei vielmehr die erklärte Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die im Akt befindliche Hausordnung für den von ihr beantragten Bordellbetrieb zu verwenden, diese auszuhängen und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch eingehalten wird. Weiters habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Erstbehörde darauf hingewiesen, dass die nochmalige Vorlage der Hausordnung ihrer Ansicht nach nicht erforderlich sei, und ersucht, eine etwaige gegenteilige Rechtsmeinung mitzuteilen, was jedoch nicht erfolgt sei. Sie habe daher davon ausgehen können, dass die belangte Behörde ihre Rechtsansicht teile.

Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, es wäre ihr hinsichtlich der Erteilung einer Bordellbewilligung an M.G. und der Zurücklegung der Bordellbewilligung durch R.T. Parteistellung zuzuerkennen gewesen. Zum einen sei die Beschwerdeführerin als Mieterin des Objektes, in dem das Bordell betrieben werde, Mitverfügungsberechtigte im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. b K-PG, und wäre daher in das Verfahren einzubinden gewesen, während die Verfügungsrechte der M.G. über das Lokal für die Erteilung einer Bordellbewilligung nicht ausreichten. Zum anderen sei es R.T. aufgrund eines gerichtlichen Verfügungsverbotes untersagt gewesen, über die ihr erteilte Bordellbewilligung zu verfügen. Dies hätten die Behörden berücksichtigen und der Beschwerdeführerin, in deren Rechte insofern eingegriffen werde, Parteistellung einräumen müssen.

Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge forderte die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom - gleichzeitig mit der Übermittlung der Verhandlungsschrift vom - auf, binnen 14 Tagen einen Beleg über die Zustimmung der Eigentümer und eine Hausordnung für das Bordell vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 4 K-PG zurückzuweisen sei.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin die Behörde, ihr jeweils eine Kopie der (der Verhandlungsschrift zufolge vorliegenden) Zustimmung der Eigentümer zum Betrieb des Bordells durch M.G. sowie der im Akt erliegenden Hausordnung zu übermitteln, berief sich "hilfsweise" auf diese ("im Akt erliegende und im Objekt ausgehängte") Hausordnung und beantragte die Verlängerung der Verbesserungsfrist bis . Mit Schreiben vom gab die erstinstanzliche Behörde dem Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist statt und übermittelte der Beschwerdeführerin die genannten Unterlagen. Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin (u.a.) den Mietvertrag vom über die Anmietung der gegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin und R.H. (nunmehr R.T.) zum Zweck des Betriebs eines Bordells.

Zur Begründung der Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin verweist die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/10/0122 und 0164.

Die in diesem Erkenntnis behandelte Konstellation, in der die Behörde nicht verhalten ist, die in einem anderen Verfahren vorgelegten Unterlagen beizuschaffen, ist aber nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass im Beschwerdefall im Entscheidungszeitpunkt der erstinstanzlichen Behörde insoweit überhaupt (noch) ein unvollständiger Antrag vorlag, befand sich die geforderte Hausordnung doch jedenfalls ab jenem Zeitpunkt (auch) in dem zum Antrag der Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsakt, in dem die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin (wenn auch ohne erkennbare Rechtsgrundlage) die "im Akt erliegende und im Objekt ausgehängte" Hausordnung übermittelt hat. In einem solchen Fall würde es aber einen übertriebenen - dem AVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fremden - Formalismus darstellen, die Beschwerdeführerin dazu zu verhalten, die bereits im Akt befindliche und ihr von der Behörde in Kopie übermittelte (und spätestens damit in den ihr Verfahren betreffenden Verwaltungsakt eingeführte) Hausordnung nochmals vorzulegen.

Die mangelnde Übereinstimmung zwischen der Hausordnung und dem Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höchstzahl der die Prostitution ausübenden Personen könnte im Rahmen der inhaltlichen Behandlung des Antrages von Bedeutung sein, ändert aber nichts am Vorliegen der geforderten Unterlagen. Darauf, dass auch die notwendige Zustimmung des Eigentümers nicht vorgelegen sei, stützt sich die belangte Behörde ausdrücklich nicht.

Nach dem Gesagten hätte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bordellbewilligung daher nicht deshalb zurückgewiesen werden dürfen, weil diese die dem Antrag gemäß § 4 Abs. 4 lit. d K-PG anzuschließende Hausordnung für das Bordell auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht vorgelegt hat.

Dies führt die Beschwerde aber aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bordellbewilligung bezog sich - worauf auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinweist - auf ein bereits bestehendes Bordell ("C") an einem näher genannten Standort, das aufgrund einer rechtskräftigen Bordellbewilligung betrieben wurde. Bewilligungen gemäß § 5 K-PG für ein und dasselbe Bordell können aber nicht mehrfach nebeneinander erteilt werden, sodass ein Ansuchen um neuerliche Genehmigung eines bereits rechtskräftig genehmigten Bordells zurückzuweisen ist (vgl. dazu die zu gewerblichen Betriebsanlagen ergangenen, aber insofern übertragbaren hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/04/0082, und vom , Zl. 94/04/0087, jeweils mwH).

Die Verleihung der Bordellbewilligung für das in Rede stehende Objekt an die Beschwerdeführerin wäre somit nur dann in Betracht gekommen, wenn hiefür nicht bereits eine Bewilligung bestanden hätte. Dies war angesichts der zunächst für R.T. und anschließend für M.G. erteilten Bewilligung aber nicht der Fall. Dass R.T. die ihr erteilte Bordellbewilligung (nur) unter der Bedingung der gleichzeitigen Erteilung an M.G. zurückgelegt hat, begegnet in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die Bestimmung des § 86 Abs. 2 GewO 1994, die ausdrücklich von der Möglichkeit ausgeht, der zuständigen Behörde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung unter der Bedingung anzuzeigen, dass eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt). Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäßig.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie sei - im Gegensatz zu M.G. - aufgrund eines aufrechten Mietvertrages über das gegenständliche Lokal verfügungsberechtigt, das Bestehen einer Parteistellung (und davon ausgehend Berufungslegitimation) im Verfahren betreffend die Erteilung der Bordellbewilligung an M.G. aufzuzeigen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Parteistellung des Verfügungsberechtigten entgegen der Beschwerdeansicht weder aus der Bestimmung des § 4 Abs. 3 lit. f K-PG, die (bloß) verlangt, dass der Antrag den Namen und die Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, zu enthalten hat, noch aus Abs. 4 lit. b leg. cit., wonach ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen ist, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, abzuleiten ist. Dem Gesetz ist insofern kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der im Grunde des § 4 Abs. 4 lit. b K-PG erforderliche Zustimmungsnachweis des Verfügungsberechtigten diesem ein subjektives Recht auf Versagung der Bordellbewilligung für den Fall vermittelt, dass der Zustimmungsnachweis nicht erbracht wird.

Zur Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchteil III. des erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Zurücklegung der Bordellbewilligung durch R.T. in durch das K-PG geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen wird.

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten durch den angefochtenen Bescheid somit nicht in Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am