VwGH vom 25.11.2010, 2007/18/0736
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des LSA in W, geboren 1964, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/169749/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 87, 86 Abs. 1 und 63 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der am mit Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig negativ beschieden worden sei. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer nämlich seine ursprünglich gegen den negativen Asylbescheid erhobene Berufung zurückgezogen.
Am habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, weil er am die österreichische Staatsbürgerin H. geheiratet habe. Ab , somit erst eineinhalb Monate nach der Eheschließung, habe sich der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Frau behördlich angemeldet. Die begehrte Niederlassungsbewilligung sei ihm schließlich mit Gültigkeit vom bis ausgestellt worden.
Am sei der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in der Wohnung in 1160 Wien, N.-Gasse, in Gesellschaft von zwei anderen indischen Staatsangehörigen in einem der drei vorhandenen Betten liegend angetroffen worden. In dieser Wohnung hätten sich alle seine Dokumente, seine Toiletteartikel und seine Kleidung befunden. Über seine Ehefrau befragt, habe er nur den Namen "Helli" und ihr Geburtsdatum mit "1959" angeben können. Als Meldeadresse habe er "1110 Wien, S.-Straße 16/5/6" genannt, obwohl die richtige Adresse laut Meldezettel "1110 Wien, S.- Straße 16/4/16" gelautet habe, wobei aber seine Ehefrau tatsächlich in "1110 Wien, S.-Straße 16/5/16" wohnhaft gewesen sei.
Am habe die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Polizei niederschriftlich u.a. angegeben, seit Juli des vorangegangenen Jahres verheiratet zu sein. Es handle sich um eine Scheinehe, sie wolle Selbstanzeige erstatten. Seit zwei Jahren habe sie ziemliche finanzielle Schwierigkeiten. Eine näher genannte Frau (A.) habe ihr gesagt, selbst kein Geld zu haben, ihr aber helfen zu können, zu Geld zu kommen. A. habe ihr den Vorschlag gemacht, einen Ausländer zu heiraten. Das sei nicht ungesetzlich, nach drei Jahren könne sich H. wieder scheiden lassen. Auf Anraten der A. habe sich H. mit einem gewissen D. getroffen, der angegeben habe, "dass er einen Inder für mich haben würde", der ungefähr in ihrem Alter sei. D. habe ihr gesagt, dass sie beim Bestellen des Aufgebotes EUR 2.500,-- und jeden Monat EUR 150,-- bekäme. Ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) habe H. in Wien 16 vor dem Standesamt zum Kennenlernen, das nächste Mal bei der Trauung getroffen. Seit der Eheschließung habe sie ihn gesehen, als sie in Wien 11 sein Visum beantragt hätten; danach seien sie bei der Polizei ebenfalls wegen des Visums gewesen. D. und A. hätten gesagt, dass H. mitgehe müsse, "damit es besser aussieht".
Am habe der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung angesucht, die ihm von der (seit neuen) Aufenthaltsbehörde mit Gültigkeit bis ausgestellt worden sei. Der letzte Verlängerungsantrag vom sei jedoch nicht mehr erledigt worden, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen des Verdachts der Scheinehe initiiert worden sei. Die Aufenthaltsbehörde habe nämlich die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 37 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG um Überprüfung ersucht.
In der nach Ankündigung der beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes und nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsfreund ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers sei "naturgemäß versucht" worden, die erstbehördlichen Argumente zu widerlegen. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe im Wesentlichen die bereits bekannten Vorwürfe über die angeblich ungesetzliche Verfahrensführung wiederholt.
Im Auftrag der belangten Behörde sei die Ehefrau des Beschwerdeführers am erneut, dieses Mal formell als Zeugin im Verwaltungsverfahren, niederschriftlich vernommen worden. Sie habe unter Verpflichtung zur Wahrheitsangabe u. a. ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Dieser sei zwar bei ihr gemeldet gewesen, habe aber nie bei ihr gewohnt; die Ehe sei auch nie vollzogen worden. In weiterer Folge habe sie im Allgemeinen ihre Angaben vom bestätigt. Sie wolle sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen, doch fehle ihr das Geld für den Rechtsanwalt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, jedoch kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG. Es lasse sich nämlich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungs- oder sonstigen Vorbringen erkennen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.
Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (hier: Z. 9 leg. cit.) als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden.
Die belangte Behörde stütze sich vor allem auf die großteils übereinstimmenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom und , die den maßgeblichen Sachverhalt schlüssig, prägnant und sehr glaubwürdig geschildert habe. Ihre letzte Aussage sei unter ausdrücklicher Verpflichtung zur Wahrheitsangabe und Hinweis auf die bei Verletzung dieser Pflicht drohenden strafgerichtlichen Verantwortlichkeit gemacht worden. Ihren Aussagen stünden die bestreitenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber, denen aber nicht dieselbe Glaubwürdigkeit zugebilligt werde, weil er ein massives Interesse an der Behauptung eines gemeinsamen Familienlebens haben müsse, um nicht die Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung zu verlieren bzw. letztendlich ausgewiesen zu werden. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. werde durch die Wahrnehmung der fremdenpolizeilichen Erhebungsbeamten vom gestützt, die den Beschwerdeführer in einem Zeitpunkt, in dem er schon einige Monate lang mit H. verheiratet gewesen sei und bei dieser gewohnt haben wolle, in Wien 16., N.-Gasse, (unter den oben angeführten Umständen) angetroffen hätten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bloß das Geburtsjahr seiner Ehefrau habe nennen können, spreche nicht für ihn.
Der Beschwerdeführer habe in jedem Stadium des Verfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, zu Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen und seine Sicht der Situation darzustellen. Eine persönliche Vernehmung sei gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und habe sich auch nicht als erforderlich erwiesen.
Unter Beachtung aller Umstände sei die belangte Behörde in Handhabung der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer und H. eine Scheinehe eingegangen seien, d.h. ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie stattgefunden habe. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer in mehreren Anträgen darauf berufen.
Das Eingehen einer Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig und dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG falle bloß der ca. sechseinhalbjährige Aufenthalt des keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aufweisenden Beschwerdeführers ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz zum Teil dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz infolge Zurückziehung der Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid, der damit rechtskräftig geworden sei, verloren habe. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mit der Eheschließung gleichsam gezwungen worden, seine Berufung gegen den negativen Asylbescheid zurückzuziehen, entspreche "natürlich überhaupt nicht" der Realität. Es sei diesbezüglich keine gesetzliche Bestimmung bekannt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die länger währende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nur durch das Vortäuschen einer "normalen" Ehe zu sichern versucht. Auch die legale Aufnahme einer Beschäftigung sei ihm nur auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe möglich gewesen.
Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG); die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG). Ein Fremder, der eine Scheinehe eingehe, täusche bewusst staatliche Autorität verkörpernde Organe und damit den Staat Österreich, in dem er ursprünglich angeblich sogar Schutz vor Verfolgung habe finden wollen.
Gründe, die eine Ermessensübung der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers zugelassen hätten, seien weder amtswegig erkannt noch vorgebracht worden.
Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung erscheine gemäß § 63 FPG vor dem Hintergrund der seit geltenden Höchstdauer in Fällen festgestellter Aufenthaltsehen gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines siebenjährigen Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht behauptet, dass seine Gattin "nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürgerin" sei. Dies stelle eine Verhöhnung des Art. 4 StGG und seiner Ehefrau dar, weil das "Recht der Freizügigkeit" ein absolutes und unantastbares Grundrecht darstelle.
1.2. Dieses Beschwerdevorbringen beruht offenkundig auf einem Missverständnis, wird doch - wie dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft zu entnehmen ist - mit der Wortfolge "nicht freizügigkeitsberechtigt" der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer österreichischen Staatsbürgerin, das ihr zustehende gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat nicht abgesprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass sie von diesem Recht bisher keinen Gebrauch gemacht habe. Nach Ausweis der Verwaltungsakten und dem Inhalt der Beschwerde ist diese Ansicht der belangten Behörde nicht als unzutreffend zu erkennen.
Auch aus der in der Vergangenheit erfolgten Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" an den Beschwerdeführer ist nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte und dieser die Voraussetzungen eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG erfüllte (zur Frage der konstitutiven bzw. deklaratorischen Wirkung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem FrG vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0167, mwN). Im Hinblick auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung jedoch gemäß § 87 FPG zutreffend den Gefährdungsmaßstab des § 86 Abs. 1 (erster bis vierter Satz) FPG herangezogen.
Dass die belangte Behörde ihren Bescheid "zusätzlich" auch auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG gestützt hat - der Beschwerdeführer selbst hatte in seiner Berufung die zusätzliche Erwähnung des § 60 FPG gefordert - zeigt entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich hervor, dass die belangte Behörde - im Einklang mit der hg. Judikatur - den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG (lediglich) als "Orientierungsmaßstab" für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes herangezogen hat, zum anderen wäre nach der hg. Judikatur im Falle des Vorliegens einer Aufenthaltsehe sowohl der Gefährdungsmaßstab des § 60 Abs. 1 FPG als auch der demgegenüber strengere Gefährdungsmaßstab iSd § 86 Abs. 1 FPG erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0079, mwN).
2.1. Gegen die Annahme einer Scheinehe wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe eine einseitige und vorweggenommene Beweiswürdigung zu seinen Lasten vorgenommen und es handle sich bei der behaupteten Aufenthaltsehe um eine "glatte Scheinbehauptung". Die erste Aussage seiner Ehefrau sei bloß am Rande eines Verfahrens nach § 27 Suchtmittelgesetz - SMG getätigt worden, ihre zweite Aussage sei ein reines Spiegelbild der ersten Aussage gewesen. Hätte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmung seiner Ehefrau geladen und ihm das Fragerecht erteilt, so hätte sich ergeben, dass von ihm und seiner Ehefrau sehr wohl die Führung eines Ehelebens beabsichtigt bzw. ein solches auch geführt worden sei. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, wie sie sich das gemeinsame Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK "überhaupt vorstellt".
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die diese am und - als Zeugin vernommen - am getätigt hat, die am erfolgten Wahrnehmungen der fremdenpolizeilichen Erhebungsbeamten und die an diesem Tag vom Beschwerdeführer getätigten Angaben gestützt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat - auch unter Beschreibung des Ablaufes der Vermittlung der Scheinehe, des Kennenlernens des Beschwerdeführers sowie der zu diesem danach bestandenen Kontakte - angegeben, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen und mit diesem zu keinem Zeitpunkt eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt zu haben. Ein Vorbringen, das den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in Zweifel ziehen könnte, wird in der Beschwerde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, am von Polizeibeamten in einer von der Ehewohnung verschiedenen Wohnung, in der sich auch alle seine Dokumente, seine Toiletteartikel und seine Kleidung befunden haben, in Gesellschaft von zwei anderen indischen Staatsangehörigen angetroffen worden und an diesem Tag u. a. nicht in der Lage gewesen zu sein, den vollständigen Namen und das vollständige Geburtsdatum seiner Ehefrau zu nennen.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe lediglich bestritten, ohne einen konkreten Lebenssachverhalt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, der für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK spräche.
Im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion besteht kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0280, mwN). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zeigt daher ebensowenig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf wie die Ausführungen, dass trotz eines Antrages des Beschwerdeführers keine Vernehmung seiner Ehefrau im Beisein seines Rechtsvertreters erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht konkret darlegt, welche Fragen an die Zeugin gestellt worden wären und aus welchen Gründen sich in diesem Fall das behauptete, von den Ehegatten geführte Eheleben ergeben hätte, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, eine Vernehmung der Zeugin im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchzuführen, kam dem Beschwerdeführer doch kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit und Fragestellung bei der Vernehmung seiner Ehefrau zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0500, mwN ) . Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, zur Zeugenaussage seiner Ehefrau schriftlich Stellung zu nehmen. Er wurde daher insoweit in keinen Rechten verletzt.
Mit seinem - in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Teil seiner Beschwerde enthaltenen - Vorbringen, die belangte Behörde sei auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen, wonach im Bescheid der Behörde erster Instanz zugegeben werde, dass die von dieser eingeholten Erhebungsberichte für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise ausreichend gewesen seien, nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den kurzen handschriftlich geschriebenen Erhebungsbericht vom . In diesem Bericht wurde - in sprachlich verkürzter Darstellung - festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der bei einer Hauserhebung an der Adresse in 1110 Wien, S.-Straße 16/5/16, nicht habe angetroffen werden können, laut Aussagen der Ehefrau vor einem Jahr verzogen sei (wobei Näheres nicht bekannt sei). Der Erhebungsbeamte habe mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nur telefonisch sprechen können. Laut Nachbarn sei der Beschwerdeführer verzogen bzw. einige Zeit nicht mehr gesehen worden.
Die Behörde erster Instanz hatte in der Begründung ihres Bescheides zu dem genannten Erhebungsbericht vom ausgeführt, dass es auf Grund des kurz davor erfolgten freiwilligen Geständnisses der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (richtig: 2005) offensichtlich zu irrtümlichen telefonischen Angaben der Genannten und damit auch der Nachbarn bzw. zu einer irrtümlichen Interpretation des Erhebungsbeamten ("Gatte ist verzogen") gekommen sei. Es sei für die Behörde auch nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, telefonisch nach ihrem Ehemann befragt, aus Schutzgründen angegeben habe, dass ihr Ehemann nicht mehr bei ihr wohne, obwohl durch ihr vollständiges und logisch nachvollziehbares Geständnis eindeutig feststehe, dass der Beschwerdeführer niemals bei ihr Unterkunft genommen habe.
Vor dem Hintergrund des bereits beschriebenen - ebenfalls mit dem Wortlaut des genannten Berichtes vom nicht in Einklang zu bringenden - Inhalt der zeitlich danach im Auftrag der belangten Behörde erfolgten Zeugenvernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers, der oben dargelegten weiteren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des Umstandes, dass das Beschwerdevorbringen die genannten Beweisergebnisse nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermag, begegnet die nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch keine Rede davon sein, dass sich die behördliche Beurteilung lediglich auf generalpräventive Erwägungen stützt.
Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, stellt schließlich auch die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0609, mwN).
2.3. Auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, begegnet daher keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0592, mwN).
3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Eheschließung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und seit mehr als drei Jahren unselbständig erwerbstätig sei. Er verfüge über eine ortsangemessene Unterkunft und bezahle Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Mieten. Seinem nachgewiesenen Privatleben müsse ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen werden als den von der Behörde ausgesprochenen Verdächtigungen.
3.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsehe - fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet sowie (grundsätzlich) seine Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG sind zugunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0242, mwN), weshalb mit dem Hinweis auf die Bezahlung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die aus dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen der Aufenthaltsehe und der Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung resultierende erhebliche Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung dieser Maßnahme nicht entgegenstehe, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erwerbstätig gewesen sei.
4. Auch die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach ihm der Aufenthaltstitel von der Bewilligungsbehörde in Unkenntnis des anhängigen "Beendigungsverfahrens" erteilt worden sei, erweist sich als unzutreffend. Vor dem Hintergrund der zu § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG ergangenen hg. Judikatur stünde die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die in Kenntnis der in Frage kommenden Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel - etwa des Eingehens einer Scheinehe - erfolgte, der Erlassung eines auf diese Versagungsgründe gestützen Aufenthaltsverbotes entgegen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0034, mwN). Der in der Beschwerde angesprochene Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom mit einer Gültigkeitsdauer vom bis ausgestellt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - die seit für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständige Behörde im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Kenntnis der gegen den Beschwerdeführer bestandenen Verdachtsmomente gewesen wäre (vgl. vielmehr insbesondere das Schreiben des Landeshauptmannes von Wien ("MA 35") vom an die erstinstanzliche Behörde sowie die mit datierte Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde an den Landeshauptmann von Wien betreffend die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens gegen den Beschwerdeführer).
Das Beschwerdevorbringen, beide genannten Behörden unterstünden "dem BMI" und hätten "die Fremdenevidenz einzusehen", ändert daran nichts.
5. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich ferner das eine mangelnde Sachverhaltsdarstellung bzw. Begründungsmängel behauptende Beschwerdevorbringen als nicht zutreffend.
6. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zeigt die Beschwerde doch keine Umstände auf, die zu einer Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers hätten führen müssen.
7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen gegen die von der belangten Behörde gemäß § 63 FPG festgelegte Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen keine Bedenken.
8. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am