VwGH vom 24.01.2013, 2010/01/0032
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Dr. R M in C (USA), vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ia-24.669/16-2010- 2010, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines am in Österreich geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika "gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 StbG 1985" ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am um die (Wieder )Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 StbG 1985 angesucht.
Der Beschwerdeführer sei in Schwaz (Tirol) geboren und habe die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs. 1 StbG 1925 als eheliches Kind durch Abstammung von seinem Vater erworben. Bis zum Jahr 1939 sei der Beschwerdeführer in Schwaz wohnhaft gewesen. Im Jahr 1939 sei sein Vater nach Weiden/Bayern versetzt worden und sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1940 ebenfalls dort wohnhaft gewesen. Er habe gemäß § 1 lit. aStaatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft mit (wieder) besessen.
Im Jahr 1956 sei der Beschwerdeführer in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert und habe dort den Militärdienst abgeleistet. Im Jahr 1963 habe der Beschwerdeführer freiwillig die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen, um seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben zu können. Er habe nicht um die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht und sei eine solche Bewilligung daher auch nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe - wenn schon nicht bereits mit Ableistung des Wehrdienstes - so spätestens mit dem freiwilligen Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 erster Satz StbG 1949 die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 1963 ex lege verloren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom sei dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 StbG 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates - der Vereinigten Staaten von Amerika - binnen zwei Jahren veranlasst würde. Es könne nicht festgestellt werden, mit welchem genauen Datum der Zusicherungsbescheid dem Beschwerdeführer zugegangen sei. Der Bescheid sei am versendet worden; ein Postlauf von rund drei Wochen erscheine realistisch, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Zusicherungsbescheid dem Antragsteller spätestens am "zugegangen" sei.
Der Beschwerdeführer habe in diversen Schreiben darauf hingewiesen, dass er nicht auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika verzichten könne. Der Verzicht sei - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht möglich, weil er von den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika nicht angenommen werde; außerdem erleide er nach dem Ausscheiden aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten insbesondere folgende Nachteile, welche die Abgabe einer Verzichtserklärung für ihn unzumutbar machen würde: Probleme bei der Einreise, Probleme bei der Berufsausübung als Rechtsanwalt, steuerliche Nachteile sowie den Verlust des Wahlrechts. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, dass sein Vater in der NS-Zeit politisch verfolgt worden sei, weshalb im gegenständlichen Fall § 10 Abs. 4 Z. 2 StbG 1985 zur Anwendung komme und er daher das Ausscheiden aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika nicht nachweisen müsse.
Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass ein Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich möglich sei. Aus den - im angefochtenen Bescheid näher zitierten - Bestimmungen des "Immigration and Nationality Act, Sec. 349", ergebe sich zusammengefasst, dass ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Staatsbürgerschaft freiwillig verzichten könne, entweder vor einer Vertretungsbehörde im Ausland (Abs. 5 leg. cit.) oder vor einem vom Generalstaatsanwalt ermächtigten Beamten innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (Abs. 6 leg. cit.). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Verzicht von den zuständigen amerikanischen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika unter bestimmten Voraussetzungen als nicht wirksam angesehen werde. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer auf den Verzicht der amerikanischen Staatsangehörigkeit gerichteten Handlung in seinem näheren beruflichen und privaten Umfeld "Unfreundlichkeiten" (Misstrauen, politischen Angriffen) ausgesetzt wäre. Nach dem Ausscheiden aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten - so die belangte Behörde weiter - hätte der Beschwerdeführer in den USA diverse Nachteile (insbesondere bei der Einreise, in beruflicher und steuerlicher Hinsicht und durch den Verlust des Wahlrechts) zu erleiden.
Der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika sei möglich und zumutbar. Die belangte Behörde habe bereits in der Vergangenheit die österreichische Staatsbürgerschaft an Personen verliehen, welche davor im Besitz der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika gewesen seien; in all diesen Fällen hätten die Verleihungswerber den nach § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG 1985 erforderlichen Verzicht vor den zuständigen amerikanischen Behörden abgegeben und diesen Verzicht im Verleihungsverfahren urkundlich nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe - trotz mehrfacher Aufforderung - keinerlei Handlungen gesetzt, um aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika auszuscheiden, obwohl die dafür notwendigen Handlungen möglich und zumutbar gewesen seien. Der Zusicherungsbescheid vom sei daher am 30. (gemeint offenbar: 31.) Oktober 2009 durch Zeitablauf ex lege außer Kraft getreten.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass das Bundesministerium für Inneres am zwar mitgeteilt habe, dass eine diesbezügliche Auskunft aufgrund des Ausfalls des dafür notwendigen Mikrofilm-Lesegeräts in absehbarer Zeit nicht erstattet werden könne; die belangte Behörde sei jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keinen Beibehaltungsantrag eingebracht habe, weil der Beschwerdeführer rechtskundig sei "und sonst wohl nicht die Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft, sondern unter Hinweis auf eine ihm erteilte Beibehaltungsbewilligung (bzw. durch Vorlage derselben) einfach die Ausstellung eines (österreichischen) Reisepasses beantragt hätte".
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
"1.) Zur angeblichen Unmöglichkeit, aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika auszuscheiden:"
Es sei irrelevant, ob der Verzicht auf die amerikanische Staatsbürgerschaft von den amerikanischen Behörden angenommen werde. Gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG sei ein Verleihungswerber (lediglich) verpflichtet, die für das Ausscheiden aus seinem Staatsverband nötigen Handlungen zu setzen. Der Beschwerdeführer hätte daher im gegenständlichen Fall eine Verzichtserklärung abzugeben und dies im Verleihungsverfahren nachzuweisen gehabt; damit hätte der Beschwerdeführer alle nötigen Handlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG 1985 gesetzt und hätte die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Insofern liege keine Unmöglichkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung im Sinne des Gesetzes vor.
"2.) Zur angeblichen Unzumutbarkeit, aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika auszuscheiden:"
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG 1985 komme es ausschließlich darauf an, ob der Akt des Verzichts (= die erforderliche Handlung, um aus dem bisherigen Staatsverband auszuscheiden) an sich für einen Verleihungswerber unzumutbar sei. Unzumutbar wäre diese Handlung daher in jenen Fällen, in denen der Verleihungswerber unmittelbare unzumutbare Nachteile zu befürchten hätte, weil er aus dem bisherigen Staatsverband ausscheiden wollte. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Nachteile (nämlich die erschwerte Einreise, berufliche und steuerliche Nachteile, der Verlust des Wahlrechts) seien keine unmittelbaren Nachteile aufgrund der (bloßen) Verzichtshandlung, sondern nur mittelbare Nachteile als Folgen nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband. Derartige Nachteile bewirkten jedoch keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG 1985.
"3.) Zur angeblichen Anwendbarkeit der §§ 10 Abs. 4 Z. 2 bzw. 58c StbG 1985:"
Diese Bestimmungen fänden nur auf solche Personen Anwendung, die vor dem aufgrund der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Dritten Reiches ins Ausland geflüchtet seien.
Der - nach der Versetzung seines Vaters im Jahr 1939 - erfolgte Umzug des Beschwerdeführers von Schwaz nach Weiden/Bayern erfülle weder das Tatbestandsmerkmal "ins Ausland" noch den "Flucht"-Tatbestand, weil sich der Beschwerdeführer nicht außerhalb des Deutschen Reichs (zu dem Österreich damals gehört habe) befunden habe bzw. der Umzug zwar offenbar nicht freiwillig, aber doch nicht unter den Bedingungen einer "Flucht" erfolgt sei. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer erst im Jahr 1956 in die Vereinigten Staaten ausgewandert, weshalb die erwähnten Bestimmungen mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht zur Anwendung kämen.
Der Verleihungsantrag sei daher - so die belangte Behörde abschließend - abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Handlungen gesetzt habe, um aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika auszuscheiden, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Zeitraum von der Auswanderung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten (1956) bis zu dessen Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft (1963) stand gemäß Anlage 2 der "Kundmachung der Bundesregierung vom über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Staatsbürgerschaftsrechtes" das Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276 (StbG 1949), in Geltung (zur Beurteilung staatsbürgerschaftsrechtlicher Sachverhalte nach der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Rechtslage vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0482, mwN, und vom , Zl. 2007/01/0889), dessen § 9 (auszugsweise) lautete:
"§ 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft, soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen:
1. wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt; die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt aus triftigen Gründen bewilligt werden;
2. wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder Militärdienst eines fremden Staates tritt. … Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates tritt nicht ein bei Personen, die am in den Armeen der Vereinten Nationen gedient haben.
(2) …"
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (StbG 1985), lauten:
"Verleihung
§ 10. (1) …
(2) …
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen
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1. | … |
2. | bei einem Fremden, der vor dem Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte. |
… |
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | er nicht staatenlos ist; |
2. | weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und |
ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. |
(2) …
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
…
§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlanges der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.
…"
2. Die Beschwerde, die die Verletzung des Beschwerdeführers im "Recht auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft" geltend macht, bringt gegen den angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor:
a) Die belangte Behörde sei ohne entsprechende Ermittlungen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer "im Zeitraum um 1963" anlässlich der Verleihung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Da nach der damaligen Rechtslage nur US-amerikanische Staatsbürger als Rechtsanwälte zugelassen worden seien, habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 1963 "gezwungen gesehen", die amerikanische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Tatsächlich sei es dem Beschwerdeführer nach über 45 Jahren nicht mehr erinnerlich bzw. aus den wenigen Dokumenten nicht mehr rekonstruierbar, ob er damals (1963) einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei bezüglich des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nicht rechtskundig, was der Beschwerdeführer bei Wahrung des Parteiengehörs dargelegt hätte. Es könne daher ohne entsprechende Ermittlungstätigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, der bewilligt worden sei, und er wegen der Annahme der USamerikanischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe.
b) Die belangte Behörde gehe ohne nähere Begründung "fälschlicherweise" davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Ableistung des (amerikanischen) Wehrdienstes ca. 1956 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer - wie im Verfahren vorgebracht - "während des Korea-Konflikts" zwangsweise zum Militärdienst in den USA rekrutiert worden.
c) Die belangte Behörde verneine fälschlicherweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z. 2 bzw. des § 58c StbG 1985. Der Vater des Beschwerdeführers, ein der Sozialdemokratie verbundener Eisenbahner, sei im Jahr 1939 zwangsweise "zur Eisenbahn" nach Weiden/Bayern versetzt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher 1939/1940 gezwungen gewesen, dem Vater "ins Reich" nachzuziehen, sohin das Gebiet der ehemaligen Republik Österreich zu verlassen. Der Familie sei in Weiden eine Wohnung zugeteilt worden und seien der Beschwerdeführer und dessen Geschwister Arbeitsstellen zugewiesen bzw. zum Militärdienst eingezogen worden. Hätte der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert, den Versetzungsbefehl zu befolgen, so hätten er und seine Familie sich selbstverständlich der Gefahr der Verfolgung durch Organe der NSDAP ausgesetzt bzw. guten Grund gehabt, dies in Kriegszeiten zu befürchten.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle das Verlassen des früheren österreichischen Staatsgebietes (ins "Altreich" nach Bayern) ein "sich in das Ausland begeben" im Sinne der erwähnten Bestimmungen dar; der Beschwerdeführer habe das Gebiet der Republik Österreich aus den erwähnten Gründen auch nicht freiwillig verlassen; der damals siebenjährige Beschwerdeführer habe gar keine Möglichkeit gehabt, sich für oder gegen das Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu entscheiden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher festzustellen gehabt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erworben habe.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
4. Zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Geburt bzw. (wieder) ab die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
4.2. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1963 die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten - um die Rechtsanwaltschaft ausüben zu können - angenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat demnach 1963 die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 StbG 1949 erworben, was nach Maßgabe dieser Bestimmung den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatte (dass dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft "wehrgesetzliche Bestimmungen" entgegen gestanden wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - nach Maßgabe des damals geltenden Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955 - auch nicht ersichtlich), sofern dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht aus triftigen Gründen "bewilligt" wurde. Voraussetzung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der erwähnten Bestimmung war demnach das Vorliegen einer rechtskräftigen Beibehaltungsbewilligung. Dass er über eine derartige Bewilligung verfüge, hat der Beschwerdeführer indes weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet; auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe nicht hinreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1963 einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsbewilligung gestellt hat, vermag die Beschwerde schon insofern keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, als die bloße Stellung eines Beibehaltungsantrages nach § 9 Abs. 1 Z. 1 StbG 1949 nicht geeignet gewesen wäre, den Eintritt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verhindern.
Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1963 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 StbG 1949 verloren habe, begegnet daher im Ergebnis keinen Bedenken.
4.3. Davon ausgehend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Ableistung des amerikanischen Militärdienstes (und sohin bereits vor 1963) allenfalls den Verlusttatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 2 StbG 1949 erfüllt hat, im Beschwerdefall keine Bedeutung zu; die belangte Behörde hat den von ihr festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch nicht auf diesen Tatbestand gestützt.
4.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1963 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erworben und spätestens zu diesem Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
5. Zu den Verleihungsvoraussetzungen:
5.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Zusicherungsbescheides vom (dessen angenommene Zustellung spätestens am von der Beschwerde nicht angezweifelt wird) nicht aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeschieden ist.
5.2. Den (näher begründeten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Aufforderung - keinerlei Handlungen gesetzt habe, um aus dem Staatsverband der Vereinigten Staaten von Amerika auszuscheiden, obwohl ihm die dafür notwendigen Handlungen nach Maßgabe der dargestellten amerikanischen Rechtslage möglich und zumutbar gewesen seien, tritt die Beschwerde nicht ansatzweise entgegen.
Im Übrigen ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die (rechtliche und faktische) Möglichkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung nicht davon abhängt, ob sie von den amerikanischen Behörden angenommen wird (und somit tatsächlich den Verzicht herbeizuführen geeignet ist), nicht zu beanstanden. Auch die Erwägung der belangten Behörde, dass sich nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 StbG 1985 die Zumutbarkeit auf die (Verzichts )Handlung selbst und allenfalls ihre Folgen bezieht, nicht jedoch auf die Folgen, die der Verlust der fremden Angehörigkeit nach sich zieht, erweist sich als zutreffend. Dass der Verlust der fremden Angehörigkeit für den Verleihungswerber nachteilige Folgen haben kann und daher für ihn allenfalls abträglich ist, wird vom Gesetzgeber, der das Entstehen (Bestehen) mehrfacher Staatsangehörigkeiten vermeiden will, in Kauf genommen und muss auch von demjenigen, der österreichischer Staatsbürger werden (bleiben) will, in Kauf genommen werden (vgl. das - auch im angefochtenen Bescheid zitierte - hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0038, sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990) S. 192 f). Die vom Beschwerdeführer für den Fall des Verlustes der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft geltend gemachten (persönlichen und beruflichen) Nachteile sind daher nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung zu begründen.
Die Annahme der belangten Behörde, dass der Zusicherungsbescheid vom nach Ablauf von zwei Jahren (sohin spätestens am ) gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 3 StbG 1985 außer Kraft getreten sei (vgl. zum Außerkrafttreten eines Zusicherungsbescheides etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0942, mwN) ist daher vom Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig zu beanstanden, wie die Auffassung, dass - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - hinsichtlich des Beschwerdeführers das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 3 StbG 1985 vorgelegen sei.
5.3. Zu prüfen ist daher weiters, ob im Beschwerdefall infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z. 2 StbG 1985 vom Verleihungshindernis des Abs. 3 leg. cit. abzusehen war.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z. 2 StbG 1985 wurde mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. Nr. 124, eingeführt; die Gesetzesmaterialien (RV 1283 BlgNR, 20. GP) führen dazu aus (Hervorhebungen hinzugefügt):
"Abs. 4 Z 2 nimmt Bedacht auf die spezifische Situation von Menschen, die als Nachfahren von Bürgern der Donaumonarchie vor 1945 zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen , aber ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und auf Grund des Naziregimes ihre Heimat Österreich, deren Staatsbürger sie zu diesem Zeitpunkt nicht waren, verlassen mußten. Diesen Menschen kann die Staatsbürgerschaft … auf Antrag verliehen werden."
Die Bestimmung bezieht sich demnach nicht auf (vormals) österreichische Staatsbürger; dieses Auslegungsergebnis erhellt im Übrigen auch aus dem Vergleich mit der ähnlichen - explizit auf "Staatsbürger" abstellenden - Regelung des § 58c Abs. 1 StbG 1985. Die Anwendung des § 10 Abs. 4 Z. 2 StbG 1985 kommt im Beschwerdefall daher schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer vor 1945 österreichischer Staatsbürger (und nicht Staatsangehöriger eines sonstigen Nachfolgestaates der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie) war.
5.4. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen daher im Ergebnis zu Recht verneint.
6. Zur Bestimmung des § 58c StbG 1985:
Zwar ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auch) auf die Frage des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG 1985 eingegangen, sie hat jedoch letztlich mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß lediglich über den Verleihungsantrag des Beschwerdeführers abgesprochen, indem sie diesen Antrag - wie erwähnt - "gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 StbG" abgewiesen hat. Schon aus diesem Grund war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-70948