VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0055
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M Y in H, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. I401 1436342-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Al Bardi (auch Al Barti). Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der in Darfur geborene Revisionswerber begründete seinen Antrag zunächst damit, in Khartum, wo er vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, vom Geheimdienst mittels Drohungen unter Druck gesetzt worden zu sein, als Soldat für die Regierung zu kämpfen. Es habe sich dabei nicht um den regulären Militärdienst gehandelt. Diesen habe er - nachdem er zwei Monate abgeleistet habe - bis zum Jahr 2015 aufgeschoben. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei die ethnische Verfolgung durch die Regierung gewesen. Zudem sei das gesamte Vermögen seiner Familie durch den Krieg in Darfur zerstört worden. Er befürchte im Fall einer Rückkehr auch getötet zu werden, weil er ins Ausland gegangen sei und um Asyl angesucht habe.
2 Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan aus.
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen zur behaupteten Zwangsrekrutierung durch den Geheimdienst aufgrund von Widersprüchen nicht glaubwürdig sei. Zum subsidiären Schutz führte das BFA aus, es seien keine exzeptionellen Umstände ersichtlich, die eine Rückführung des Revisionswerbers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.
3 In der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Revisionswerber unter Vorlage von Länderberichten mangelhafte Feststellungen zur Volksgruppe des Revisionswerbers und zu seiner Herkunftsregion Darfur. Weiters brachte er vor, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und verwies unter anderem auf die besondere Vulnerabilität von aus Darfur stammenden Personen in Karthum. Zudem wandte sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des BFA und wies im Hinblick auf den subsidiären Schutz auf die "katastrophale Sicherheits- und Menschenrechtslage" im Sudan hin.
4 Mit Schriftsatz vom übermittelte der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu vom BVwG übermittelten Länderberichten eine Stellungnahme, in welcher er seinerseits Länderberichte zur Untermauerung der Gefahr von Zwangsrekrutierung bzw. generell zur hohen Gefährdung insbesondere von Personen aus Darfur ins Treffen führte. Zudem brachte er vor, dass ihm ein Aufschub seines Militärdienstes bis 2015 gewährt worden sei und er nun befürchte, bei seiner Rückkehr auch offiziell zum Militär einberufen zu werden und im Zuge dessen in Darfur - gegen seinen eigenen Stamm - kämpfen zu müssen. Die Länderberichte würden von zahlreichen Menschenrechtsverletzungen sprechen, die von den sudanesischen Sicherheitsbehörden bzw. vom sudanesischen Militär begangen würden. Die Angst des Revisionswerbers, während seines Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen zu werden, sei daher wohlbegründet. Hingewiesen werde auch auf das Urteil des EGMR vom , A.A. v. Switzerland, Nr 58.802/12, in welchem der Gerichtshof von einer generell hohen Gefährdungslage nichtarabischer Stämme ausgehe. Der EGMR habe darin unter anderem festgehalten, dass nicht nur Führungspersonen von politischen Organisationen oder andere "high-profile people" unter dem Risiko von Verhaftungen, Misshandlungen und Folter im Sudan stünden, sondern jede Person, welche (vermeintliche oder tatsächliche) oppositionelle Aktivitäten gegen das sudanesische Regime setze. Auch der Revisionswerber befürchte, dieser Gruppe zugeordnet zu werden, da er sich vor seiner Ausreise aus dem Sudan einer Zwangsrekrutierung durch den Geheimdienst widersetzt habe und bei seiner Rückkehr nicht bereit sei, im Zuge seiner Wehrpflicht für die sudanesische Regierung zu kämpfen.
5 Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG fand am auch eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Revisionswerber die behauptete Zwangsrekrutierung in Khartum nochmals schilderte. Weiters gab er an, persönlich nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Al Bardi verfolgt worden zu sein, aber wenn er nach Darfur komme, werde die Regierung ihn verfolgen; die Regierung sei gegen die "afrikanische Rasse".
6 Mit Schreiben vom brachte das BVwG dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom zum Sudan zu den Themenkreisen "Zwangsrekrutierung von Angehörigen nichtafrikanischer Stämme" und "Einzug zum Wehrdienst auch nach sehr langem Aufschub" zur Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7 In der Folge übermittelte der Revisionswerber am eine Stellungnahme, in welcher er unter anderem betonte, dass das von ihm geschilderte Vorgehen der Milizionäre in den von ACCORD zitierten Länderberichten Deckung finde. Zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative führte der Revisionswerber aus, dass nach den Länderberichten im gesamten Land zwangsrekrutiert werde. Weiters könnten sich laut Berichten generell "Darfuris" und im Speziellen nicht-arabische bzw. afrikanische "Darfuris" nicht frei im Land bewegen und würden automatisch als verdächtig gelten.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.) und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück (Spruchpunkt A II.); die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das BVwG folgende Feststellungen:
"1.1. Der (Revisionswerber) heißt (M. Y.) und wurde am (...) in Al-Fashir geboren. Er ist sudanesischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist arabisch und er ist muslimischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Al-Bardi an.
1.2. Der (Revisionswerber) ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, wie Krankenversicherung, Taschengeld, Unterbringung und Verpflegung, (bis zumindest ) und ist damit nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.4. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. andere Verwandten, vielmehr leben seine Geschwister im Sudan. Seine Eltern sind verstorben.
1.5. Eine konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sudan konnte vom (Revisionswerber) nicht glaubhaft gemacht werden.
1.6. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der (Revisionswerber) im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat des (Revisionswerbers):
Allgemeine Lage
(...)"
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BVwG im Hinblick auf die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch die Regierung aus, dass diese keine ausreichende Bestätigung in den eingeholten Länderberichten finde. Diesen sei zusammengefasst zu entnehmen, dass der Darfur-Konflikt weiterhin andauere, wenn auch mit verminderter Intensität. Kriegshandlungen würden zunehmend durch allgemein steigende Kriminalität ersetzt. Insbesondere Stammesfehden hätten jedoch 2013 zu neuen Gewalt- und Flüchtlingswellen geführt. Neben den ursprünglichen Bürgerkriegsparteien agiere inzwischen eine kaum noch überschaubare Anzahl weiterer bewaffneter Gruppen in Darfur. Im bewaffneten Konflikt in Darfur seien weiterhin schwere Menschenrechtsverstöße zu verzeichnen. Eine gezielte "ethnische Verfolgung" der Volksgruppe der Al Bardi im Sinne einer "Massen- und Rassenvernichtung" könne das BVwG diesen Berichten jedoch nicht entnehmen.
Weiters habe der Revisionswerber keine gegen ihn persönlich auf Grund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht.
Bezüglich der versuchten Zwangsrekrutierung seien die Angaben des Revisionswerbers mit Ungereimtheiten und Widersprüchen behaftet. Bei einer Gesamtschau ergebe sich aus der Schilderung des Vorgehens seitens des Geheimdienstes sowie aus den in wesentlichen Details widersprüchlichen und unpräzisen Angaben des Revisionswerbers zu den mehrfachen Rekrutierungsversuchen der Schluss, dass es diesem Vorbringen an der geforderten Glaubhaftmachung mangle.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Sudan eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht oder er eine solche Bedrohung aktuell zu gewärtigen hätte. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz wiederholte das BVwG, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber im Sudan Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen würden, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Auch könne nicht gesagt werden, dass er "im Sudan" relevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt würde. Hinsichtlich der behaupteten Rückkehrgefährdung aufgrund seiner Asylantragstellung werde auf die getroffenen Länderfeststellungen zum Sudan verwiesen, wonach Berichte, dass Rückkehrer aufgrund eines Asylantrages im Ausland mit Repressalien zu rechnen hätten, nicht vorliegen würden und lediglich bekannte Oppositionelle oder Befürworter des bewaffneten Umsturzes mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu rechnen hätten. Der Revisionswerber habe weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass er aufgrund oppositioneller Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt worden sei oder gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, noch habe er behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Revisionswerber, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie gelebt und ein Einkommen durch verschiedene Beschäftigungen erzielen habe können, nach einer Rückkehr "dorthin" in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Schließlich könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. "Im Sudan" sei eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem vorgebracht wird, das BVwG sei von - näher bezeichneter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen und verunmögliche so dem Revisionswerber die zweckentsprechende Rechtsverfolgung und den Höchstgerichten eine nachprüfende Kontrolle. Es würden zum einen maßgebliche Feststellungen fehlen, zum anderen habe das BVwG auch wesentliche Ermittlungen unterlassen.
10 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 12 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen ; daran anschließend etwa , sowie vom , Ra 2015/18/0283).
Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa , mwN).
13 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen:
Der Revisionswerber hat im Verfahren eine ausführliche Beschwerde, mehrere umfassende Stellungnahmen sowie Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erstattet. Er ist dem verwaltungsbehördlichen Bescheid insgesamt konkret und unter Aufbietung neuer für den Verfahrensausgang relevanter Beweismittel in Form von Berichten entgegengetreten. Auch das BVwG selbst hat eine Anfrage an ACCORD zu Zwangsrekrutierungen in Darfur (wenngleich im Hinblick auf Angehörige "nicht-afrikanischer" Stämme, obwohl der Revisionswerber angab, einem "nicht-arabischen" Stamm anzugehören) und zum Militärdienst gestellt.
Das angefochtene Erkenntnis lässt jedoch - sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten - fallbezogen relevante Feststellungen sowie die gebotene Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen des Vorbringens bzw. der Ermittlungsergebnisse vermissen. Unter anderem trifft das BVwG etwa bloß allgemein gehaltene Feststellungen zum Sudan, die weder Informationen zur Volksgruppe der Al Bardi, noch zu Zwangsrekrutierungen oder zum Militärdienst enthalten. Im Hinblick auf den subsidiären Schutz fehlt auch eine über bloße Textbausteine hinausgehende Auseinandersetzung mit den getroffenen Länderfeststellungen. Folglich entzieht sich die rechtliche Beurteilung einer nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
14 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehen kann, weshalb das BVwG bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zum Teil erkennbar auf den Geburtsort des Revisionswerbers in Darfur abstellte, obwohl der Revisionswerber laut Verfahrensakten selbst vorgebracht hat, vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der Hauptstadt Khartum gelebt, dort studiert und gearbeitet zu haben und seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Darfur gewesen zu sein. Dass es sich dabei lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt aufgrund interner Vertreibung gehandelt hätte, lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen (vgl. dazu etwa ).
15 Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - ausgehend von konkreten Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt und nach Würdigung des individuellen Vorbringens und der weiteren Ermittlungsergebnisse - zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in Khartum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung oder, ob ihm eine Gefahr, welche die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfordern würde, droht.
16 Aus den dargelegten Erwägungen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am