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VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022

VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G G in H, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/12-10089/25-2010, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom war dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.

Dazu war dem Beschwerdeführer mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband genehmigt worden. Mit Ausstellung der Entlassungsurkunde des türkischen Innenministeriums vom hatte er die türkische Staatsangehörigkeit verloren.

Am schloss der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Y. (Türkei) die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen B.G.

Auf Grund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom , wonach aus dem von der Österreichischen Botschaft in Ankara (anlässlich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Ehefrau des Beschwerdeführers) vorgelegten Familienregisterauszug hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe, leitete die belangte Behörde ein Feststellungsverfahren zur Prüfung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ein.

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am wurde dem Beschwerdeführer der ihn betreffende Auszug aus dem türkischen Familienregister ("Gemäß Beschluss vom , Nummer 2750 des Ministerrates wurde er wieder eingebürgert. Er ist zur gleichen Zeit österreichischer Staatsangehöriger.") zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe am beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg zum Zweck seiner bevorstehenden Eheschließung den Nüfüs beantragt und diesen auch sofort erhalten. An den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2000 könne er sich nicht erinnern.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, das von ihm beim türkischen Generalkonsulat unterschriebene Antragsformular für die Ausstellung des Nüfüs sowie weitere Unterlagen der türkischen Behörden über seinen erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu übermitteln und wurde ihm (neuerlich) die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Parteiengehörs eingeräumt. Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass die Übermittlung der geforderten Unterlagen nach Auskunft des türkischen Generalkonsulats ca. drei Monate in Anspruch nehmen werde.

Ein von der belangten Behörde an das türkische Generalkonsulat in Salzburg gerichtetes Auskunftsersuchen vom betreffend die der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Umstände blieb seitens des türkischen Generalkonsulats ebenso unbeantwortet wie ein diesbezügliches Urgenzschreiben der belangten Behörde vom .

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer "letztmalig" aufgefordert, eine Kopie seines Antrags auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß (Ministerrats)Beschluss vom , eine Kopie des Antrages auf Ausstellung des Nüfüs vom sowie eine Kopie seines türkischen Reisepasses binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer nochmals die Möglichkeit der Akteneinsicht und des Parteiengehörs eingeräumt.

Hiezu teilte der Beschwerdeführer laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom telefonisch mit, dass er vom türkischen Generalkonsulat bislang kein Dokument zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten habe. Er könne sich nicht erinnern, was er bei den türkischen Stellen unterschrieben habe. Er lese sich nie etwas durch, auch seine Anträge nicht, bevor er seine Unterschrift darunter setze.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch den erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit "mit Beschluss vom Nummer 2750 des türkischen Ministerrats" gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem von der österreichischen Botschaft Ankara im Zuge des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Hallein übermittelten Familienregisterauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit könne nur auf Grund einer willentlichen Erklärung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 erfolgt sein, da nach der türkischen Rechtsordnung der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei nur freiwillig auf Antrag der betreffenden Person und nicht auf Grund gesetzlicher Automatismen erfolge. Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom (in der Folge: türk StAG) sehe in Verbindung mit dessen Art. 6 einen erleichterten Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor; Voraussetzung hiefür sei gemäß Art. 11 türk StAG ein schriftlicher Antrag bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund seines Antrages erworben habe. Im Übrigen begründe gemäß Art. 38 türk StAG ein Personalausweis ("Nüfüs") bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung über den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit.

Es komme auch nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an den Inhalt des von ihm unterschriebenen Antrags nicht erinnern zu können (weil er sich grundsätzlich nie etwas durchlese, bevor er seine Unterschrift darunter setze). Faktum sei, dass er am erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei; es gebe keinen Hinweis, dass die Vollzugspraxis der türkischen Behörden sich über die eindeutige Rechtslage, wonach eine Einbürgerung einen Antrag voraussetze, hinweggesetzt habe und der Wiedereinbürgerungsantrag des Beschwerdeführers "fingiert" worden sei.

Da ihm eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei, sei nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom verloren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß (dem seit der Stammfassung BGBl. Nr. 311/1985 unverändert gebliebenen) § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/01/0035 bis 0036, mwN).

Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. wiederum das erwähnte hg. Erkenntnis vom sowie Thienel , Österreichische Staatsbürgerschaft Bd. II, (1990) S. 296).

Die belangte Behörde setzte sich im Beschwerdefall zutreffend mit dem nach § 27 Abs. 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinander und ging insofern beweiswürdigend davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für den (Wieder)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben habe, sich nicht erinnern zu können, was er unterschrieben habe.

Dagegen bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe "grundlegende Verfahrensvorschriften" verletzt, weil sie das Beweisverfahren vor Ablauf der mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist beendet und den angefochtenen Bescheid erlassen habe; es sei nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung niemals abgegeben.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht ähnlich gelagerten, vom Verwaltungsgerichtshof in jüngerer Zeit entschiedenen, Fällen zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/01/0590, vom , Zl. 2009/01/0018, sowie vom , Zl. 2009/01/0045).

Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedürfe, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen sei (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es auch im vorliegenden Beschwerdefall für die belangte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl. abermals die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und vom ).

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die mit Schreiben vom gewährte (zweiwöchige) Stellungnahmefrist unzulässig verkürzt, geht schon insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer bereits am , sohin einen Tag nach Zustellung des erwähnten Schreibens, die eingeräumte Möglichkeit durch Abgabe einer telefonischen Stellungnahme genützt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens davor bereits zweimal ausdrücklich Parteiengehör gewährt worden war (erstmals am , weiters mit Schreiben vom ), wobei der Beschwerdeführer - wie erwähnt - in keiner Lage des Verfahrens seiner Mitwirkungspflicht (durch konkrete Angaben bzw. durch Vorlage der angeforderten Dokumente) nachgekommen ist.

Soweit die Beschwerde - erstmals - vorbringt, der Beschwerdeführer habe keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung abgegeben, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren nicht bestritten hat, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, sondern lediglich angegeben hat, sich nicht erinnern zu können, was er unterschrieben habe. Das Beschwerdevorbringen unterliegt insoweit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot und ist schon deshalb unbeachtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am