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VwGH vom 23.03.2010, 2007/18/0722

VwGH vom 23.03.2010, 2007/18/0722

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des R A in W, geboren 1962, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/84190/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, wo er am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juli (unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens offenbar gemeint: 19. September) 1997 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom "verworfen" worden. Im Jahr 2002 habe der unabhängige Bundesasylsenat einen abweisenden Berufungsbescheid erlassen, gegen den der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben habe, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom sei die Beschwerde wegen Beschwerderückziehung für gegenstandslos geworden erklärt worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom sei der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen worden, sodass er auszureisen gehabt hätte, zumal der dagegen erhobenen Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom keine Folge gegeben worden sei.

Am sei der Beschwerdeführer in Wien angehalten und festgestellt worden, dass er nicht ausgereist sei. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Vernehmung habe er u.a. angegeben, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen zu bestreiten. Noch an diesem Tag sei die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt worden. Da er offensichtlich mit allen Mitteln habe versuchen wollen, der Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen, sei er in den Hungerstreik getreten, der am zu seiner Entlassung geführt habe. Seit sei er in Wien durchgehend behördlich gemeldet gewesen.

Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht, weil er am (offenbar gemeint: 2004) in Wien die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet habe, welche im Zeitpunkt der Eheschließung Notstandshilfeempfängerin gewesen sei.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer seinen im Jahr 1997 gestellten Asylantrag zurückgezogen. Die begehrte Niederlassungsbewilligung sei mit Gültigkeit bis erteilt worden.

Auf Grund von Bedenken wegen des Vorliegens einer Scheinehe seien von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) Erhebungen durchgeführt worden. Einem Bericht vom zufolge habe die Ehefrau des Beschwerdeführers am - also drei Monate nach der Heirat - einen Mietvertrag betreffend eine Gemeindewohnung in 1100 Wien abgeschlossen, wobei als in diese Wohnung mitziehende Personen nur ihre drei Kinder, nicht jedoch der Beschwerdeführer, angeführt worden seien. Dieser scheine überhaupt erst ab dem als behördlich gemeldet auf. Einem im selben Stock wohnenden Nachbarn, dem ein Lichtbild vom Beschwerdeführer gezeigt worden sei, sei dieser völlig unbekannt gewesen, ein anderer habe diesen nur ein einziges Mal gesehen. Beide hätten nur gewusst, dass S. und deren drei Kinder dort wohnhaft wären und hin und wieder vom "Ex-Ehemann" besucht würden. Die ebenfalls befragte, auf derselben Stiege wohnhafte Hausmeisterin habe angegeben, mit S., welche erst seit etwa einem Jahr dort wohnte, gut bekannt zu sein und sich sogar manchmal in deren Wohnung auf ein "Plauscherl" oder eine Zigarette aufzuhalten. Bei diesen Gelegenheiten wäre nie ein Mann anwesend gewesen, und S. hätte auch nie erzählt, dass sie wieder verheiratet wäre. Sie hätte immer nur von ihrem geschiedenen Mann (dem Vater ihrer Kinder) erzählt.

Am hätten der Beschwerdeführer und S. beim Bezirksgericht Favoriten den Antrag auf einvernehmliche Scheidung eingebracht.

Am seien beide von der Erstbehörde - getrennt voneinander - vernommen worden, und es hätten sich mehrere maßgebliche - im Bescheid im Einzelnen dargestellte - Widersprüche in den Aussagen der beiden Vernommenen gezeigt.

Nach Darstellung der Angaben von S. bei deren weiteren Vernehmung als Zeugin am vor der belangten Behörde und nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass sie der behördlichen Erhebung im Dezember 2005 insoweit Bedeutung zumesse, als die befragte Hausmeisterin, die auf derselben Stiege wie S. gewohnt habe und mit dieser relativ gut bekannt gewesen sei, keine Ahnung von der Verehelichung ihrer Bekannten, in deren Wohnung sie sich sogar gelegentlich aufgehalten habe, gehabt habe. Es sei zumindest ungewöhnlich, dass ihr S. niemals von ihrem (neuen) Ehemann erzählt habe. Auch die zum Teil widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom enthielten wesentliche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Insbesondere wäre im Fall des tatsächlichen Bestandes einer Familiengemeinschaft zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein 10 mal 2 cm großes Tattoo an der linken Hand seiner Ehefrau kenne und - wenigstens im Groben - übereinstimmende Aussagen darüber gemacht würden, wann der arbeitende Ehemann die Wohnung verlassen habe. Auch der Umstand, dass sich das Ehepaar vor der Hochzeit nur gelegentlich gesehen habe, jedenfalls nicht zusammengewohnt habe und sich zudem kaum in einer gemeinsamen Sprache habe verständigen können sowie zur Eheschließung einen Dolmetscher benötigt habe, spreche deutlich für das Vorliegen einer Scheinehe. Bezeichnend sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei "gemeinsamen" Spaziergängen mit den Kindern seiner Ehefrau ca. 10 bis 15 Meter habe hinterhergehen müssen bzw. wollen. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft des Ehepaars könne angesichts der Tatsache, dass S. großteils arbeitslos gewesen sei, Notstandshilfe bezogen habe bzw. günstigstenfalls als Bedienerin geringfügig beschäftigt gewesen sei und der Beschwerdeführer trotzdem nichts zur Haushaltsführung beigetragen habe, ebenfalls nicht gesprochen werden. Ebenso sei die Aussage von S., ausschließlich deshalb geheiratet zu haben, damit sie von ihrem "Ex-Ehemann" Ruhe bzw. vor ihm Schutz hätte, überaus bezeichnend.

Wenngleich S. bei der belangten Behörde auch nicht den Eindruck unbedingter Wahrheitsliebe hinterlassen habe, sei aus ihren Aussagen, den Angaben des Beschwerdeführers und den behördlichen Erhebungsergebnissen mit hinreichender Sicherheit "herauszufiltern", dass sie mit dem Beschwerdeführer eine "Scheinehe/Aufenthaltsehe" geschlossen habe.

Die belangte Behörde sei daher zum Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen den Eheleuten nie bestanden habe. Auf dieses Familienleben habe sich der Beschwerdeführer jedoch im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berufen.

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht nur zulässig, sondern dringend geboten. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle der fast zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ins Gewicht, wobei allerdings - außer zur "Scheinehefrau" - keine familiären Bindungen bestünden. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer den ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung sichernden Asylantrag freiwillig zurückgezogen habe, wodurch seine ursprünglich angegebenen Asylgründe als nicht bestehend anzunehmen seien, und er auch sonst die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nur durch das Vortäuschen einer "normalen" Ehe habe sichern können. Die "legale" Aufnahme einer Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nur auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe möglich gewesen.

Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und das Berufen darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), könne durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Gründe, die die belangte Behörde zu einer Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätten veranlassen können, seien weder vorgebracht noch festgestellt worden.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass die Angaben von angeblichen Nachbarn unüberprüfbar seien und auch nicht nachvollziehbar sei, welches Lichtbild dem Nachbarn vorgehalten worden sei und ob der Beschwerdeführer möglicherweise nicht erkennbar gewesen sei. Dieser sei von zeitig in der Früh bis spät am Abend nicht zu Hause gewesen, und es sei unerheblich, ob es der belangten Behörde ungewöhnlich erscheine, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers der Hausbesorgerin niemals von ihrem neuen Ehepartner erzählt habe. Was die angeführten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anlange, so sei die Tatsache, dass die Angaben weitgehend übereinstimmten, nicht berücksichtigt worden. Auch sei die tatsächliche Trennung der Ehepartner im Zeitpunkt der Vernehmung am bereits länger als ein Jahr zurückgelegen, sodass es naheliegend sei, dass beide nicht mehr alle Details des gemeinsamen Familienlebens hätten angeben können. Diese Umstände habe die belangte Behörde in keiner Weise berücksichtigt. Auch dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben habe, dass die Eheleute von November 2004 bis März (offensichtlich gemeint: 2005) zusammengelebt hätten und der Beschwerdeführer von ihren Kindern total abgelehnt worden sei, habe die belangte Behörde in keiner Weise gewürdigt. Die belangte Behörde habe es daher verabsäumt, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wodurch sie ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von zeitig in der Früh bis spät am Abend nicht zu Hause gewesen sei, erklärt die Beschwerde nicht schlüssig, warum S. ihrer guten Bekannten, der Hausmeisterin, nie etwas vom Beschwerdeführer erzählt habe. Auch der nicht bestrittene Umstand, dass S. drei Monate nach der Heirat im Mietvertrag als mitziehende Personen nur ihre drei Kinder, nicht jedoch den Beschwerdeführer angeführt hat, spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dieser Ehe um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Was nun die im angefochtenen Bescheid genannten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und S. anlangt, so erscheint es völlig unplausibel, dass ein Ehegatte, der mit seiner Partnerin angeblich zusammenlebt, nicht von einem ca. 10 cm langen und 2 cm breiten Tattoo an der linken Hand seiner Ehegattin weiß.

Schon in Anbetracht dieser Ermittlungsergebnisse begegnen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) und die auf Grund dieser Beweiswürdigung von ihr getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

2. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0311, mwN), ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, nicht zu beanstanden.

3. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, es lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob die belangte Behörde die Tatsache des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, und es sei daher das Verfahren gemäß § 44 AsylG in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten. Der Verlauf des Asylverfahrens sei aus dem Akteninhalt nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe einen wesentlichen Umstand, nämlich den durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens und nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, sowie den Umstand seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dessen illegalen Einreise im Jahr 1997 und den Umstand seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Die aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sind an Gewicht jedoch insoweit zu relativieren, als dieser zuerst nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig berechtigt war, der sich jedoch als unberechtigt herausgestellt hat. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und seine ins Treffen geführte (unselbstständige) Beschäftigung wurden nur auf Grund des Eingehens der Aufenthaltsehe ermöglicht, sodass diesen Umständen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung des Asylantrages mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom rechtskräftig ausgewiesen wurde, sich dennoch weiterhin in Österreich aufgehalten hat und die Entlassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik erzwungen hat. Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kommt den daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, selbst wenn dieser auf Grund seines Asylantrages und der nach Eingehen der Scheinehe erteilten Niederlassungsbewilligung nahezu zur Gänze rechtmäßig gewesen sein sollte, kein allzu großer Stellenwert zu.

Diesen Interessen steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat, gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, keinem Einwand.

4. Weiters kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Entgegen der Beschwerdeansicht spricht gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer auch nicht der Umstand, dass die Scheinehe "bereits" im Mai 2004 geschlossen worden ist.

5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei. Weder die aus dem rund zehnjährigen inländischen Aufenthalt resultierenden - an Gewicht jedoch, wie oben dargestellt, entscheidend geminderten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch die Tatsache, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Eheschließung bereits länger als drei Jahre zurücklag, stellen Umstände dar, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG iVm § 86 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-70921