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VwGH vom 19.04.2012, 2010/01/0010

VwGH vom 19.04.2012, 2010/01/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der G L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/22/4074/2009-10, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (nur insoweit) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 6 des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage).

Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe es am (um 18.40 Uhr) in Wien, X-straße 17, als Verfügungsberechtigte des dortigen, innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG (nämlich innerhalb von 150 m zur Kooperativen Mittelschule, Y-straße 3) gelegenen Lokals "B" unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung (der J S mit dem Freier K W) zu sorgen (obwohl die Beschwerdeführerin von der Prostitutionsausübung und der Lage des Lokals innerhalb der Schutzzone hätte wissen müssen).

Gegen den verurteilenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0009, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist die Beschwerde unbegründet.

Insoweit vorliegend (auch) geltend gemacht wird, durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Maßgabebestätigung sei eine "unzulässige Tatauswechslung" erfolgt, ist der Beschwerde zu erwidern, dass die dafür ins Treffen geführten (als "Umformulierung" des ursprünglichen Spruchpunktes 2) bezeichneten) Angaben im Spruch betreffend die Entfernung des Lokals von der Schule und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Zeitpunkts des Beginns der Unterlassungsverpflichtung (für die Einstellung Prostitutionsausübung zu sorgen), nicht erforderlich waren, die vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert zu umschreiben, damit die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt wurde, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/02/0281; vom , Zl. 2011/03/0130; vom , Zl. 2006/10/0199; und vom , Zl. 2002/09/0005).

Die kritisierten (zusätzlichen) Angaben im Spruch stellten bloße verba legalia des § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG betreffend die Entfernung des Schutzobjektes und des in § 5 Abs. 6 letzter Satz Wr. ProstitutionsG bezeichneten Beginns der

Unterlassungsverpflichtung ("... von der Ausübung der Prostitution

hätte wissen müssen") dar; sie machen den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Diese Änderungen bewirkten keine Änderung der Sache, keinen unzulässigen Austausch der Tat, sondern stellten lediglich (nicht gebotene) Präzisierungen dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-70895