VwGH vom 16.02.2012, 2010/01/0009
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/01/0238 E
2010/01/0059 E
2011/01/0259 E
2010/01/0019 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der G L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/34/8750/2009-12, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem (nur insoweit) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 letzter Satz des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 zweiter Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage).
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, sie habe es am (um 17.35 Uhr) in Wien, X-Straße 17, als Verfügungsberechtigte des dortigen, innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokals "B" unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung der Frau K H mit Herrn S S zu sorgen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin bewohne seit Herbst 2006 im Wohnhaus Wien, X-Straße 17, eine Wohnung. Rund 60 m Luftlinie von diesem Haus (schräg vis a vis) des in der Y-Straße gelegenen Gebäudeteiles befinde sich eine Mittelschule. Im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin im Wohnhaus X-Straße 17 (zusätzlich) ein Gassenlokal angemietet, das sie unter der Bezeichnung "B" als Stundenhotel bewerbe und betreibe; dieses Lokal verfüge über drei von einem Vorraum aus zugängliche, je rund 10 m2 große "Liebeszimmer" mit je einem großen Bett, verspiegelten Wänden und integrierter Badegelegenheit. Die Beschwerdeführerin sei im Lokal häufig anwesend und versehe dort Rezeptionsdienste. Die genannten Zimmer würden für kurzfristige Aufenthalte ab einer halben Stunde vermietet. Das Wohnhaus samt dem Lokal "B" befinde sich in einem für Straßenprostitution bekannten Areal. Das Lokal "B" werde dementsprechend häufig von Prostituierten mit ihren Freiern aufgesucht. Auf Grund von Nachbarbeschwerden werde die Einhaltung der "Schutzzonen" verstärkt kontrolliert. Sicherheitswachebeamte (meist in Zivil) würden die Prostituierten beobachten, wie sie die Prostitution anbahnten, danach zur Ausübung der Prostitution in nahegelegene Lokale gingen, unter anderem auch in das Lokal "B". Nach einer gewissen Zeit würden diese Sicherheitswachebeamten dann an die Zimmertüren (durch Angestellte) klopfen lassen und die Gäste mit dem Verdacht unerlaubter Prostitutionsausübung konfrontieren. Im Rahmen einer derartigen Kontrolle sei zumindest (schon) am im Lokal der Beschwerdeführerin die unerlaubte Prostitutionsausübung (durch drei Prostituierte) festgestellt worden; die Beschwerdeführerin sei dafür am wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 Wr. ProstitutionsG rechtskräftig bestraft worden.
In Kenntnis der wiederholt unerlaubten Prostitutionsausübung in ihrem in der Schutzzone gelegenen Lokal habe die Beschwerdeführerin in der Folge solche Tätigkeiten in ihrem Lokal nicht unterbunden. Am sei es erneut zu Kontrollen gekommen; dabei sei im gegenständlichen Lokal ("B") die im Spruch eines näher bezeichneten Straferkenntnisses umschriebene unerlaubte Prostitutionsausübung (neuerlich) festgestellt worden.
Bei einer danach am (17.35 Uhr) durchgeführten Kontrolle sei eine unerlaubte Prostitutionsausübung durch die den Beamten bekannte "Geheimprostituierte" H festgestellt worden. Etwa ein halbes Jahr nach der Kontrolle vom habe die Beschwerdeführerin an der Eingangstüre ihres Lokals ein Schild mit der Aufschrift "Hier keine Mädchen" angebracht.
Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des Wr. ProstitutionsG führte die belangte Behörde aus, das Lokal "B", worüber die Beschwerdeführerin als Mieterin der Räumlichkeiten und Gewerbeinhaberin habe verfügen können, befinde sich innerhalb des in § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG genannten Schutzbereiches einer Mittelschule. Die (letztlich unbestrittene) Ausübung der Prostitution in den "Liebeszimmern" dieses Lokales sei gemäß § 5 Abs. 1 letzter Fall Wr. ProstitutionsG dort verboten. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. für Hausbesuche komme nicht zur Anwendung, weil diese "Liebeszimmer" nicht als Unterkunft bzw. Wohnung der die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmenden Personen anzusehen seien. Dass die Beschwerdeführerin von der Frequentierung ihres Lokales durch den Personenkreis der (Geheim )Prostituierten nichts gewusst habe, sei ausgeschlossen; die Beschwerdeführerin wohne seit Ende 2006 oberhalb ihres Lokales, sie sei (unbestritten) immer wieder bei behördlichen Kontrollen, anlässlich derer die Prostitutionsausübung in ihrem Lokal festgestellt worden sei, anwesend gewesen. Spätestens seit ihrer rechtskräftigen Bestrafung vom habe sie von der Ausübung der Prostitution in ihrem in der Schutzzone gelegenen Lokal ("B") wissen müssen. Zudem sei ihr zeitnah vor dem Tatzeitpunkt die Aufforderung zur Rechtfertigung wegen der am in ihrem Lokal festgestellten Prostitutionsausübung zugegangen. Für dieses Wissen spreche auch ein ausdrücklicher Hinweis auf der Homepage der Beschwerdeführerin über das Verbot des "Anbahnens"; dort werde dazu geraten, das Treffen mit dem Partner "am besten telefonisch" auszumachen. Auch darin (Hinweis auf der Homepage) sei ein Beweis dafür zu sehen, dass die Beschwerdeführerin damit gerechnet habe, ihr "Rotlichtlokal" werde von Prostituierten aufgesucht. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Ausübung der Prostitution in ihrem im Schutzbereich gelegenen Gassenlokal im Tatzeitpunkt () nicht nur bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, sondern tatsächlich gewusst habe. Das "Vorwissen" der Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte des betreffenden Gebäudeteiles habe eine "Verwalterhaftung" im Sinne des § 8a Abs. 3 Wr. ProstitutionsG ausgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte über das betreffende Lokal für die Einstellung der Prostitutionsausübung habe sorgen können, liege auf der Hand; dies hätte etwa durch eine entsprechende eingehende Befragung der die Zimmer aufsuchenden Personen, die Anfertigung entsprechender schriftlicher Erklärungen und - falls diese Kontrollen die Einstellung der unerlaubten Prostitutionstätigkeit nicht bewirkt hätten - letztlich das Schließen des Lokales geschehen können. Das Unterlassen wirksamer Maßnahmen zur Unterbindung der Prostitutionsausübung in ihrem in der Schutzzone gelegenen Lokal habe die Beschwerdeführerin zu verantworten. Bezogen auf den gegenständlichen Fall sei ihr zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, weil aus den gesamten Umständen des Falles zu erkennen sei, dass sie mit einer solchen Nutzung ihres Lokales gerechnet habe, ohne dagegen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen; sie habe den betreffenden Umstand zumindest billigend hingenommen. Die verhängte Strafe sei - aus den näher dargestellten Gründen - angemessen.
Gegen den verurteilenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Regelung der Prostitution in Wien, LGBl. Nr. 7/1984 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 17/2004 (Wr. ProstitutionsG), lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
…
§ 4. (2) Die Anbahnung der Prostitution ist in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an folgenden Örtlichkeiten (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150 m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten:
1. Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken gewidmet sind;
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2. | Kindertagesheime; |
3. | Schulen und Schüerheime; |
4. | Jugendheime und Jugendzentren; |
5. | Kinder- und Jugendspielplätze; |
6. | Heil- und Pflegeanstalten; |
7. | Friedhöfe. |
Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer. | |
… | |
Beschränkung der Prostitution |
§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des in § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.
(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).
…
(6) Der Eigentümer (Miteigentümer), der Verfügungsberechtigte oder der Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Umfang seiner Verantwortlichkeit gemäß § 8a Abs. 3 hat für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird, wenn eine Untersagung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgte oder die im § 5 Abs. 5 letzter Satz angeführte Rechtsfolge eingetreten ist. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen hätte müssen.
…
Strafbestimmungen
§ 8a. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt
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1. | entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3, |
2. | ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, |
3. | während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs. 1), |
4. | für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4 oder 5 verboten ist, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen zu bestrafen. |
(2) Wer es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles unterlässt
1. für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 5 Abs. 6 zu sorgen, wenn dort den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird;
2. nach einer Untersagung im Sinne des § 5 Abs. 4 oder nach Eintritt der im § 5 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Rechtsfolge für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen;
3. die gemäß § 5 Abs. 5 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist anstelle des Eigentümers (Miteigentümers) für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 verantwortlich, wenn die Tat (Unterlassung) ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers (Miteigentümers) begangen wurde. Der Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ."
Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei weder Eigentümerin, Miteigentümerin noch Verfügungsberechtigte oder Verwalterin des betreffenden Gebäudes, sondern sie sei bloß Komplementärin der G L KEG; diese KEG sei Mieterin des in Rede stehenden Gassenlokales. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes Verfügungsrecht am betreffenden Gassenlokal, sondern sie fungiere "als zur Vertretung von dessen Mieterin nach außen berufene Person". Die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG als Komplementärin und damit "als zur Vertretung der über das Gassenlokal verfügungsberechtigten G L KEG nach außen Berufene", sei der Beschwerdeführerin nicht angelastet worden.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Das Vorbringen, sie sei bloß Komplementärin der KEG, die das Gassenlokal gemietet habe, bringt die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor; im Verwaltungsstrafverfahren finden diese Behauptungen keine Grundlage in ihrem Vorbringen. Daher ist auf dieses vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, weil es (bloß) eine unbeachtliche Neuerung darstellt.
Zudem steht dieses Vorbringen (auch) mit der Aussage der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, wonach sie das (leerstehende) Lokal 2006 erworben und umgebaut habe, nicht in Einklang; die Beschwerdeführerin räumte auch ein, sie habe gewusst, dass ihr Hotel als kleines sauberes gemütliches Stundenhotel angepriesen werde. Dass sie über das Lokal "B" als Mieterin und Gewerbeinhaberin verfügen konnte, hat sie vor der belangten Behörde nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass in der Beschwerde (u.a.) behauptet wurde, das Lokal sei "seit 2006 durchgehend in der im bekämpften Bescheid festgestellten Weise geführt worden".
Die Beschwerde wendet sodann ein, die Beschwerdeführerin sei auch deshalb nicht verantwortlich, weil die Verfügungsmacht über die Liebeszimmer "für die Dauer deren Vermietung entgeltlich an den oder die Benützer exklusiv übertragen wurde". Für die Prostitutionsausübung in dem Liebeszimmer seien entweder Frau H und/oder Herr S verantwortlich. "Bei der Inbestandgabe des Liebeszimmers an K H oder S S" habe die Beschwerdeführerin positives Wissen bzw. "ein Wissen-Müssen" von der Prostitutionsanbahnung oder -ausübung nicht gehabt. Wenn S S als Mieter des Liebeszimmers aufgetreten wäre, hätte von einem straffreien "Hausbesuch" im Sinne des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG ausgegangen werden müssen. Auch hätte die belangte Behörde nicht annehmen dürfen, K H habe die Prostitution gewerbsmäßig ausgeübt.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen, das Lokal "B" werde häufig von Prostituierten mit ihren Freiern aufgesucht und es sei konkret am in diesem Lokal bei einer durchgeführten Kontrolle eine unerlaubte Prostitutionsausübung durch die den Beamten bekannte Geheimprostituierte H festgestellt worden, auf die Aussagen der Zeugen G S und B T. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb die Darstellung dieser Zeugen unrichtig wäre bzw. weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, diesen Zeugen zu folgen, unschlüssig sein sollte. Vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung vermag die Beschwerde nicht darzutun. Dass die Beschwerdeführerin davon nicht gewusst haben sollte (oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte wissen müssen), dass die Liebeszimmer in ihrem Lokal zur Ausübung der Prostitution mit einem Freier vermietet werden und wurden, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun.
Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Liebeszimmer) ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Liebeszimmer) eine Unterkunft (Wohnung) im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (stundenweiser) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Liebeszimmers im Stundenhotel aufgetreten sind, kann dahinstehen.
Insoweit die Beschwerdeführerin meint, sie habe für die Dauer der Vermietung des Liebeszimmers über diese Räumlichkeiten keine Verfügungsmacht gehabt, verkennt sie den Tatbestand der angelasteten Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 Wr. ProstitutionsG. Vorgeworfen wurde ihr nämlich, sie habe es unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 5 Abs. 6 Wr. ProstitutionsG zu sorgen; welche Maßnahmen die Beschwerdeführerin treffen hätte können, um für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher festgestellt.
Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, die angelastete Übertretung sei als fortgesetztes Delikt anzusehen; sie sei bereits bestraft worden. Das Lokal sei seit 2006 durchgehend in der festgestellten Weise geführt worden. Aus Anlass von Lokalkontrollen sei die Prostitutionsausübung durch Benutzer der Liebeszimmer beanstandet worden. Sie habe ihren "Willen in dem zwischen den Einzelhandlungen gelegenen Zeitraum" aber weder geändert noch aufgegeben. Zwischen den insgesamt rund 40 bisher angelasteten Tatzeiten sei ein neuer bzw. gesonderter Willensentschluss nicht notwendig gewesen.
Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten. Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0112).
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0183).
§ 8a Abs. 1 Z. 1 Wr. ProstitutionsG ist ein Ungehorsamsdelikt (§ 5 Abs. 1 VStG).
Bei den, der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um verschiedene, jeweils selbständige durch Unterlassung begangene Taten, die jeweils auf einem eigenen Willensentschluss beruhten. Die Beschwerdeführerin vermietete in ihrem Stundenhotel Liebeszimmer nicht ein und derselben Prostituierten und ein und demselben Freier, sondern sie hat es jeweils unterlassen, für die Einstellung der verbotenen Prostitutionsausübung durch jeweils verschiedene Prostituierte mit jeweils verschiedenen Freiern zu unterschiedlichen Tatzeiten zu sorgen. Die auf selbständigen (getrennten) Vermietungen der Liebeszimmer beruhenden Unterlassungen (durch Unterlassung begangene Taten) sind insoweit gleichartig, als ihnen das (einheitliche) Motiv der Beschwerdeführerin, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Liebeszimmer zur Prostitutionsausübung zu vermieten, zugrunde lag, ein Gesamtvorsatz lag aber nicht vor, setzte jede (nur auf kurze Zeit beschränkte) Vermietung der Liebeszimmer zur Prostitutionsausübung doch jedes Mal einen neuen Willensentschluss der Beschwerdeführerin voraus, weshalb verschiedene selbständige Übertretungen im Sinne des § 22 VStG vorliegen, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am