VwGH vom 22.02.2012, 2012/08/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer sowie Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der F S in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 9192/11, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Witwenpension (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen bei ihr im Einspruchsweg gemäß § 412 ASVG bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Antrag auf Witwenpension nicht erneut gestellt werden kann, wenn der seinerzeitige Antrag abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, trifft grundsätzlich zu. Davon ist in § 101 ASVG nur für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass der seinerzeitige Bescheid auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum oder einem offenkundigen Versehen - worunter auch ein offenkundiger Rechtsirrtum zu verstehen ist - beruht hätte. Dies ist aber augenscheinlich nicht der Fall: Hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen behauptet die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht, dass ihr verstorbener Ehemann entgegen den Feststellungen der belangten Behörde in Österreich mehr als elf Versicherungsmonate erworben hat. Sie strebt vielmehr an, dass alle von ihrem Ehemann in der Türkei, in Deutschland und in Österreich erworbenen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
Art. 18 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 219/2000 (ebenso wie die bis zum gültige Vorgängerbestimmung des Art. 19 Abs. 2 des Abkommens BGBl. Nr. 91/1985) sieht jedoch zur Vermeidung von ganz geringfügigen Leistungen in der Höhe von wenigen Euro die Gewährung einer Teilleistung bei Pensionsversicherung in einem Vertragsstaat nur insoweit vor, als in diesem mindestens zwölf Versicherungsmonate vorliegen. Bei Vorliegen von nur elf Versicherungsmonaten wurde daher der Witwenpensionsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, sodass auch kein Rechtsirrtum vorliegt.
Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 ASVG abzuweisen, ohne dass der Beschwerdeführerin zuvor die Behebung mehrerer, der Beschwerde anhaftender Mängel aufzutragen war, da dies keinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gedient hätte.
Wien, am